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Klage, eingereicht am 18. Juli 2006 - Solvay Solexis / Kommission

(Rechtssache T-195/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Solvay Solexis S.p.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tommaso Salonico und Gian Luca Zampa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Teilnichtigerklärung der Entscheidung, insbesondere der Artikel 1, 2 und 3, und folglich Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Sanktion;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung der Sanktion oder mit der Stellung einer Bankgarantie.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie die in der Rechtssache T-185/06 (L'Air Liquide/Kommission). Nach dieser Entscheidung hafte die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Edison S.p.A. für eine Geldbuße in Höhe von 25,619 Millionen Euro. Die Klägerin werde ausschließlich für das Verhalten der Ausimont S.p.A. zur Rechenschaft gezogen, die im maßgeblichen Zeitpunkt unter der alleinigen Kontrolle der Edison gestanden habe.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie festgesetzte Sanktion sei in folgender Hinsicht fehlerhaft:

Unzutreffende Feststellung der Dauer der Zuwiderhandlung: Diese habe von Mai / September 1997 bis Mai 2000 stattgefunden und nicht, was die Klägerin anbelangt, von Mai 1995 bis Dezember 2000;

Unzutreffende Feststellung hinsichtlich des Wesens einer etwaigen Auswirkung und Anwendung auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt, sowie hinsichtlich der passiven Rolle, die die Klägerin in dem Zeitraum von Mai 1995 bis Mai / September 1997 gespielt habe;

Nichtteilnahme der Klägerin an der Vereinbarung über die Beschränkung der Kapazitäten. Die Kommission habe bei der Auferlegung der Sanktion nicht berücksichtigt, dass Ausimont nie, weder im Jahr 1997 noch danach, an dem Kartell über die Herabsetzung / Beschränkung der Produktionskapazität teilgenommen habe. Die der Ausimont zurechenbare Zuwiderhandlung wiege daher weniger schwer als die anderer Unternehmen, wegen ihrer geringeren Auswirkung auf den Wettbewerb und auch in Anwendung der Grundprinzipien der Gleichbehandlung, der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit;

Nichtberücksichtigung ihrer Zusammenarbeit. Die Kommission habe ihr nämlich für die von ihr erbrachte Zusammenarbeit keinen Vorteil zuerkannt, weder nach ihrer Teilnahme am Verfahren zur Sanktionsmilderung noch in Form mildernder Umstände gemäß der Leitlinien.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.

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