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Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - TF1/Kommission

(Rechtssache T-193/06)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für die Film und audiovisuelle Produktion - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, T. Scharf und B. Stromsky)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte:. de Bergues und L. Butel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 über Maßnahmen zur Stützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 - Frankreich, Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 224 vom 16.9.2006.