Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - TF1/Kommission
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für die Film und audiovisuelle Produktion - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, T. Scharf und B. Stromsky)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte:. de Bergues und L. Butel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 über Maßnahmen zur Stützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 - Frankreich, Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 224 vom 16.9.2006.