Language of document : ECLI:EU:T:2011:279

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Wasserstoffperoxid und Natriumperborat – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Eingliederung einer für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Gesellschaft – Verteidigungsrechte – Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑194/06

SNIA SpA mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, C. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch V. Di Bucci und F. Amato, dann durch V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, A. Dittrich und L. Truchot,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2010

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Klägerin, die SNIA SpA, ist eine Gesellschaft italienischen Rechts. Zur Zeit des Sachverhalts war sie mit einer Beteiligung von 53 % bis 59 % Hauptanteilseigner der Caffaro SpA (im Folgenden: ehemalige Caffaro), die ihrerseits 100 % des Kapitals der Industrie Chimiche Caffaro SpA (später Caffaro SpA und sodann Caffaro Srl, im Folgenden: Caffaro) hielt. Diese handelte bis 1999 mit Natriumperborat (im Folgenden: PBS). Im Jahr 2000 wurde die ehemalige Caffaro mit der Klägerin, die die Kontrolle über 100 % des Kapitals von Caffaro übernahm, verschmolzen.

2        Im November 2002 teilte die Degussa AG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bestehen eines Kartells auf dem Markt für Wasserstoffperoxid (im Folgenden: HP) und PBS mit und beantragte die Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

3        Degussa legte der Kommission konkrete Beweise vor, aufgrund deren diese am 25. und 26. März 2003 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen bestimmter Unternehmen durchführen konnte.

4        Am 26. Januar 2005 übermittelte die Kommission der Klägerin und den anderen betroffenen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die Klägerin am 25. März 2005 antwortete.

5        Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 1766 endg. vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa, Edison SpA, FMC Corp., FMC Foret SA, Kemira Oyj, L’Air liquide SA, Chemoxal SA, die Klägerin, Caffaro, Solvay SA, Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache COMP/F/38.620 – Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 353, S. 54) veröffentlicht wurde. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2006 bekannt gegeben.

 Angefochtene Entscheidung

6        Die Kommission führte in der angefochtenen Entscheidung aus, dass deren Adressaten in Bezug auf HP und das nachgelagerte PBS an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) teilgenommen hätten (zweiter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Die festgestellte Zuwiderhandlung umfasste vor allem den Austausch geschäftlich wichtiger und vertraulicher Markt- und Unternehmensinformationen durch die Wettbewerber, die Einschränkung und Kontrolle der Produktion und der potenziellen und vorhandenen Produktionskapazitäten, die Aufteilung von Märkten und die Zuteilung von Abnehmern sowie die Festsetzung und Überwachung der Einhaltung von Zielpreisen.

8        Die Klägerin wurde „gesamtschuldnerisch“ mit Caffaro für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht (Erwägungsgründe 407 bis 412 der angefochtenen Entscheidung).

9        Gemäß Art. 1 Buchst. k der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich vom 29. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 an der fraglichen Zuwiderhandlung beteiligt hat.

10      In Art. 2 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin „gesamtschuldnerisch“ mit Caffaro eine Geldbuße in Höhe von 1,078 Mio. Euro.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 18. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, und nach Anhörung der Parteien ist die vorliegende Rechtssache der Sechsten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

13      Da ein Richter an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt wird.

14      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. Mai 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15      Da ein Mitglied der Kammer daran gehindert war, an der Beratung teilzunehmen, hat gemäß Art. 32 der Verfahrensordnung der im Sinne von Art. 6 der Verfahrensordnung rangniedrigste Richter an der Beratung nicht teilgenommen, und die Beratungen des Gerichts sind von den drei Richtern fortgesetzt worden, deren Unterschriften das vorliegende Urteil trägt.

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerin als Adressatin dieser Entscheidung gesamtschuldnerisch mit Caffaro eine Geldbuße verhängt wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

18      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie festgestellt habe, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch mit Caffaro für die Zuwiderhandlung hafte, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, den Sachverhalt verfälscht und ihre Begründungspflicht verletzt.

19      Als Erstes habe die Kommission nicht dargetan, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe.

20      Die Klägerin macht geltend, sie sei gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden, weil sie mit einer Beteiligung von 53 % bis 59 % am Kapital der ehemaligen Caffaro deren Hauptanteilseigner gewesen sei und daher eine „mittelbare“ Kontrolle über Caffaro ausgeübt habe. Diese Kontrolle, die sich aus den Verbindungen zwischen den drei Gesellschaften ergebe, sei jedoch nicht ausreichend, um die Klägerin für die Zuwiderhandlung in Anspruch zu nehmen.

21      Mangels eines 100%igen Beherrschungsverhältnisses zwischen den betroffenen Gesellschaften hätte die Kommission nicht vermuten dürfen, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Caffaro ausgeübt habe. Insbesondere beweise der Umstand, dass die Klägerin den Krisenplan gebilligt habe, der zum Rückzug von Caffaro vom PBS-Markt geführt habe (411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), nicht, dass sie auf diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

22      Zweitens habe die Kommission nicht dargetan, dass die ehemalige Caffaro einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe.

23      Das bloße Halten von 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft sei nicht ausreichend, um die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft festzustellen, und die Kommission habe keinen weiteren Faktor vorgetragen, mit dem die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses dargetan werde.

24      Drittens habe sich die Kommission zu Unrecht darauf gestützt, dass die Klägerin die ehemalige Caffaro eingegliedert habe.

25      Die Kommission habe das Vorliegen eines Einflusses, den sie auf Caffaro ausgeübt habe, nicht dartun können und daher ihre Herangehensweise zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung geändert, indem sie eine neue These vorgebracht habe, die auf einer Verschmelzung der ehemaligen Caffaro und der Klägerin beruhe. Zum einen habe diese Verschmelzung jedoch nach dem Rückzug von Caffaro vom PBS-Markt stattgefunden. Zum anderen habe die Kommission nicht dargetan, dass die ehemalige Caffaro einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe.

26      Die Herangehensweise der Kommission verstoße gegen die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Unternehmensveräußerung. Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Caffaro sei Caffaro, die Gesellschaft, die ihre Tätigkeit im chemischen Sektor fortgeführt habe. Die Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Produktion von PBS seien 1999 an Solvay veräußert worden. Der materielle Faktor, der zur Begehung der Zuwiderhandlung beigetragen habe, sei daher schon lange vor der fraglichen Verschmelzung entfallen. Kein leitender Mitarbeiter und kein Mitglied des Verwaltungsrats von Caffaro oder der ehemaligen Caffaro seien nach der Verschmelzung bei der Klägerin tätig gewesen.

27      Angesichts dieser Umstände habe eine wirtschaftliche und funktionelle Kontinuität nicht zwischen der ehemaligen Caffaro und der Klägerin, sondern vielmehr zwischen der ehemaligen Caffaro und Caffaro bestanden. Diese Erwägung werde durch die Entscheidungspraxis der Kommission bestätigt.

28      Im Übrigen habe die Kommission die Gründe ihrer Entscheidung, die Klägerin für die Zuwiderhandlung in Anspruch zu nehmen, nicht hinreichend dargelegt.

29      Die Klägerin trägt in der Erwiderung vor, aus der Herangehensweise der Kommission bei der Untersuchung, die in der angefochtenen Entscheidung bestätigt werde, ergebe sich, dass die Zurechnung der fraglichen Verantwortlichkeit auf den bestimmenden Einfluss gestützt werde, den sie auf Caffaro ausgeübt habe.

30      Aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Verantwortlichkeit der Klägerin auf der Grundlage ihrer Beziehungen zu Caffaro, insbesondere der Verbindungen zwischen Caffaro und der Klägerin auf der Ebene der leitenden Mitarbeiter und des Einflusses der Klägerin auf die Entscheidungsfindung von Caffaro, festgestellt worden sei.

31      In Nr. 350 der Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die Kommission auf die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin am Kapital der ehemaligen Caffaro zur Zeit der Zuwiderhandlung sowie darauf hingewiesen, dass Caffaro bei ihrer Entscheidungsfindung von der Klägerin abhängig gewesen sei, und sei zu dem Schluss gelangt, die Klägerin habe einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten „ihrer Tochtergesellschaft Caffaro“ ausgeübt. In der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission das Vorbringen der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit dem diese im Wesentlichen einen bestimmenden Einfluss ihrerseits auf Caffaro bestritten habe, geprüft und zurückgewiesen.

32      Die Kommission könne nicht geltend machen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung nur einige Faktoren aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiederaufgenommen habe, da nur einige der im 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angegebenen Faktoren für die Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin maßgeblich gewesen seien. Dadurch dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte einige Beschwerdepunkte aufgezählt und sich dabei die Möglichkeit vorbehalten habe, nach Einlassung der betroffenen Unternehmen festzustellen, welche davon als entscheidend anzusehen seien, würden deren Verteidigungsrechte verletzt.

33      Der Umstand, dass die Kommission ihre Herangehensweise nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert habe, rechtfertige die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Zudem müsse die angefochtene Entscheidung wegen „fehlender Logik“ und mangelnder Begründung für nichtig erklärt werden.

34      Als einzige Faktoren seien im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte die 100%ige Kontrolle des Kapitals von Caffaro durch die ehemalige Caffaro, die Mehrheitsbeteiligung der Klägerin am Kapital der ehemaligen Caffaro und der Einfluss der Klägerin auf die Entscheidungsfindung von Caffaro berücksichtigt worden (Nr. 350 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Der Hinweis in Nr. 349 der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die fragliche Verschmelzung sei im Rahmen einer „bloßen Sachverhaltsdarstellung“ erfolgt, die nichts mit der rechtlichen Würdigung der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung zu tun habe. Dieser Hinweis sei so „allgemein und fernab“ von der rechtlichen Begründung gewesen, dass sich die Klägerin nicht über die Notwendigkeit habe klar werden können, auf diesen Punkt zu antworten.

35      Die Kommission habe zum ersten Mal in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Verantwortlichkeit der Klägerin für die Zuwiderhandlung aus der Verschmelzung der Klägerin mit der ehemaligen Caffaro folge. Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung habe die Klägerin nicht zu der fraglichen Rüge Stellung nehmen können, so dass ihre Verteidigungsrechte und ihre Rechte gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) verletzt worden seien.

36      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

37      Zunächst ist auf die Erwägungen hinzuweisen, die der Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin durch die Kommission zugrunde liegen.

38      In den Erwägungsgründen 370 bis 379 der angefochtenen Entscheidung fasste die Kommission unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Union die Grundsätze zusammen, die sie zur Feststellung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Gesellschaften anwenden wollte.

39      Sie wies zum einen darauf hin, dass eine Muttergesellschaft für verantwortlich für das rechtswidrige Verhalten eines Tochterunternehmens gehalten werden könne, sofern dieses sein Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen die Weisungen ausgeführt habe, die ihm von der Muttergesellschaft auferlegt worden seien. Sie habe im Kern vermuten können, dass eine Tochtergesellschaft, deren Kapital zu 100 % von der Muttergesellschaft kontrolliert werde, im Wesentlichen die ihm von der Muttergesellschaft gegebenen Weisungen ausführe und dass die Muttergesellschaft die Vermutung durch den Gegenbeweis entkräften könne (374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

40      Zum anderen ergebe sich e contrario aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 16. November 2000, Cascades/Kommission (C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnrn. 78 und 79), dass in dem Fall, dass die ursprünglich verantwortliche juristische Peron nicht mehr existiere und ihre Rechtspersönlichkeit verliere, indem sie einfach von einer anderen juristischen Person eingegliedert worden sei, Letztere für die von der eingegliederten Person begangene Zuwiderhandlung in Anspruch genommen werden müsse (378. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

41      Zur Verantwortlichkeit der Klägerin wies die Kommission zunächst darauf hin, dass diese „ihre Tochtergesellschaft [die ehemalige Caffaro] während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung beherrscht hat und zu der Zeit, als [Caffaro] die Tätigkeiten im PBS-Sektor aufnahm, über die [ehemalige Caffaro] auch [Caffaro] beherrscht hat“ (408. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Im selben Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte sie fest, dass bestimmte kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den drei betroffenen Gesellschaften bestünden.

42      Sodann wies die Kommission darauf hin, dass sich Caffaro im Sommer 1999 vom PBS-Markt zurückgezogen habe und die ehemalige Caffaro 2000 von der Klägerin eingegliedert worden sei (409. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

43      Im 410. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission die Argumente dar, mit denen die Klägerin ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit entgegengetreten ist und die u. a. darauf gestützt waren, dass die Kontrolle, die sie zur Zeit der Zuwiderhandlung über die ehemalige Caffaro ausgeübt habe, nur 53 % bis 59 % betragen habe, was für ihre Verantwortlichkeit nicht ausreiche.

44      Schließlich führt die Kommission im 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„… [E]ntgegen der Feststellung [der Klägerin] ergibt sich deren Verantwortlichkeit nicht aus dieser Beteiligung am Kapital [der ehemaligen Caffaro] in Höhe von 53 % bis 59 % während der Dauer der Zuwiderhandlung, sondern aus der Verschmelzung [der Klägerin] … mit [der ehemaligen Caffaro], die die 100%ige Muttergesellschaft von [Caffaro], dem unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, war. Daher ist die Frage der Kontrolle zwischen [der Klägerin] und [der ehemaligen Caffaro] hierbei nicht relevant. Zu prüfen ist vorliegend das Beherrschungsverhältnis zwischen SNIA[‑]Caffaro (nach der Verschmelzung umbenannt in SNIA) und der Tochtergesellschaft [Caffaro.] Aufgrund der 100%igen Beteiligung, die zur Zeit der Zuwiderhandlung [die ehemalige Caffaro] (jetzt mit [der Klägerin] verschmolzen) mit [Caffaro] verbunden hat, sowie dem Nachweis für die Abhängigkeit [der ehemaligen Caffaro] bei ihrer Entscheidungsfindung von [der Klägerin] und den zwischen den Unternehmen im Bereich der Verwaltung des Personals bestehenden Verflechtungen, ist die Kommission der Auffassung, dass [die ehemalige Caffaro] einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat und dass die von [der Klägerin] vorgetragenen Faktoren ihre Vermutung, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgestellt hat, nicht widerlegen können.“

45      Obwohl die Klägerin in der Klageschrift zwischen drei Rügen unterscheidet, die im Wesentlichen den Vorwurf des Fehlens relevanter Beziehungen zwischen den fraglichen drei Gesellschaften betreffen, ist festzustellen, dass aus ihrem Vorbringen sowie ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung gleichwohl hervorgeht, dass sie in Wirklichkeit drei Klagegründe geltend macht, und zwar erstens einen Rechts- und Beurteilungsfehler in Bezug auf die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit, zweitens eine mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Begründung der angefochtenen Entscheidung und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht.

 Zum Vorwurf eines Rechts- und Beurteilungsfehlers

46      Die Klägerin macht einen Fehler bei der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die fragliche Zuwiderhandlung geltend, da die Kommission nicht dargetan habe, dass erstens die ehemalige Caffaro einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe, zweitens die Klägerin einen solchen Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe und drittens die Verschmelzung zwischen der ehemaligen Caffaro und der Klägerin relevant gewesen sei.

47      Es ist festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung, vor allem ihrem 411. Erwägungsgrund (siehe oben, Randnr. 44), hervorgeht, dass die Inanspruchnahme der Klägerin für die Zuwiderhandlung darauf beruht, dass diese die ehemalige Caffaro, die Gesellschaft, die zur Zeit des Sachverhalts die unmittelbar an dem Kartell beteiligte Caffaro zu 100 % beherrschte, eingegliedert hat.

48      Dieser Erwägung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 408 und 411 der angefochtenen Entscheidung auch auf bestimmte Indizien für Verbindungen zwischen den betroffenen Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung hingewiesen hat, und zwar „die Abhängigkeit [der ehemaligen Caffaro] bei ihrer Entscheidungsfindung von [der Klägerin] und die zwischen den Unternehmen im Bereich der Verwaltung des Personals bestehenden Verflechtungen“. Dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dem zufolge „die Frage der Kontrolle zwischen [der Klägerin] und dem früheren Unternehmen[, der ehemaligen Caffaro] nicht … in Frage steht“, ist eindeutig zu entnehmen, dass diese Anhaltspunkte nur zusätzlich angeführt werden.

49      Was als Erstes das Vorbringen der Klägerin zu der Verbindung zwischen der ehemaligen Caffaro und Caffaro betrifft, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem besonderen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt.

50      Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237, Randnrn. 60 und 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Angesichts dieser Rechtsprechung konnte die Kommission daher auf der Grundlage einer Vermutung, die sich aus dem 100%igen Beherrschungsverhältnis zwischen diesen beiden Gesellschaften ergibt, von der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der ehemaligen Caffaro auf Caffaro ausgehen.

52      Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission könne sich nicht auf eine widerlegliche Vermutung stützen, sondern müsse konkrete Anhaltspunkte für einen Einfluss geltend machen, ist daher zurückzuweisen. Die Klägerin muss zur Widerlegung der fraglichen Vermutung hinreichende Beweise vorbringen, um zu zeigen, dass Caffaro eigenständig gegenüber ihrer Muttergesellschaft, der ehemaligen Caffaro, auf dem Markt auftrat.

53      Indem die Klägerin zum einen lediglich die Rechtmäßigkeit der fraglichen Vermutung bestritt und sich zum anderen auf das Fehlen relevanter Verbindungen zwischen Caffaro und ihr berief, hat sie jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch später vor dem Gericht etwas Derartiges vorgetragen. Die Kommission konnte daher aufgrund der nicht widerlegten Vermutung feststellen, dass die ehemalige Caffaro zur Zeit der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe, so dass diese beiden Gesellschaften eine für die Zuwiderhandlung verantwortliche wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

54      Was als Zweites die Beziehung zwischen der fraglichen wirtschaftlichen Einheit und der Klägerin betrifft, geht aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit der Klägerin auf dem Umstand beruht, dass diese von der ehemaligen Caffaro, der Gesellschaft, die einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt hat, eingegliedert worden ist, nicht jedoch auf einem bestimmenden Einfluss, den die Klägerin zur Zeit der Zuwiderhandlung auf Caffaro möglicherweise ausgeübt hat.

55      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe nicht dargetan, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf Caffaro ausgeübt habe, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

56      Was drittens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die fragliche Verschmelzung stelle keinen Faktor dar, der ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung mit sich bringen könne, und sie sei jedenfalls nicht wirtschaftlicher Nachfolger der ehemaligen Caffaro, ist festzustellen, dass eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, nach ständiger Rechtsprechung nicht zwingend zur Folge hat, dass ein neues, von der Haftung für die Zuwiderhandlung befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln kann es nämlich erforderlich werden, die Verantwortlichkeit dem neuen Betreiber des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat, zuzurechnen, sofern dieser tatsächlich als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T‑161/05, Slg. 2009, II‑3555, Randnr. 51).

58      Dieses Kriterium der „wirtschaftlichen Kontinuität“ kann unter besonderen Umständen wie vor allem in dem Fall, dass die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 145), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht, eine Rolle spielen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 359).

59      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegen hier solche Umstände vor.

60      Wie oben in Randnr. 53 festgestellt, wurde die fragliche Zuwiderhandlung von einer Einheit begangen, die zur Zeit des Sachverhalts aus den Gesellschaften Caffaro und der ehemaligen Caffaro bestand, wobei Letztere nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgrund ihrer Verschmelzung mit der Klägerin rechtlich zu existieren aufgehört hat.

61      Die Klägerin kann sich hierbei nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie trotz ihrer Verschmelzung mit der ehemaligen Caffaro die materiellen und personellen Faktoren, die mit der Zuwiderhandlung im Zusammenhang standen, tatsächlich nicht übernommen habe.

62      Hat das fragliche Unternehmen zu existieren aufgehört, weil es von einem Erwerber übernommen wurde, so gehen nämlich nach ständiger Rechtsprechung auf diesen die Aktiva und Passiva einschließlich der Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht über. In diesem Fall kann die Verantwortung für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zuwiderhandlung dem Erwerber zugerechnet werden (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 326 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Es ist insoweit unerheblich, dass die an der Zuwiderhandlung beteiligte Tochtergesellschaft, Caffaro, rechtlich fortbesteht. Da es um eine der beiden juristischen Personen geht, die für den Betrieb des fraglichen Wirtschaftsunternehmens verantwortlich sind, ist die Möglichkeit, der Tochtergesellschaft eine Sanktion aufzuerlegen, ohne Auswirkung auf die Inanspruchnahme ihrer Muttergesellschaft, der ehemaligen Caffaro, und folglich der Klägerin, für die Zuwiderhandlung.

64      Diese Erwägungen werden außerdem dadurch bekräftigt, dass die Verschmelzung zwischen der ehemaligen Caffaro und der Klägerin innerhalb einer Unternehmensgruppe erfolgt ist, die zur Zeit der Zuwiderhandlung bereits existierte.

65      Wie aus den in den Erwägungsgründen 408 und 411 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Tatsachen, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden sind, hervorgeht, war diese zur Zeit der Zuwiderhandlung mit einer Beteiligung von 53 % bis 59 % nicht nur Hauptanteilseigner der ehemaligen Caffaro, sondern ernannte auch deren sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen eines auch Mitglied ihres Verwaltungsrats war. Ein Indiz dafür, dass die Klägerin am Entscheidungsprozess der ehemaligen Caffaro und demjenigen von Caffaro beteiligt war, ist außerdem, dass die Entscheidung von Caffaro, sich vom PBS-Markt zurückzuziehen, dem Protokoll der Sitzung des Vorstands der Klägerin vom 19. Januar 1999 beigefügt war (411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

66      Die Verschmelzung zwischen den betroffenen Gesellschaften nach der Zuwiderhandlung fand daher im Rahmen der internen Umstrukturierung einer Gruppe von Unternehmen statt, zwischen denen eine strukturelle Verbindung bestand, die eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der ehemaligen Caffaro und der Klägerin untermauerte (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 344 und 359).

67      Im Übrigen unterscheiden diese Erwägungen den vorliegenden Fall von denjenigen, die der Entscheidung 85/74/EWG der Kommission vom 23. November 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 [EG] (Sache IV/30.907 – Peroxyd-Produkte) (ABl. 1985, L 35, S. 1), der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 [EG] (Sache IV/31.149 – Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1) und der Entscheidung 89/191/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 [EG] (Sache IV/31.866, LDPE) (ABl. 1989, L 74, S. 21) jeweils zugrunde lagen. Diese von der Kommission herangezogenen Entscheidungen betreffen die Situation, dass die von der Zuwiderhandlung betroffenen Tätigkeiten zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, zwischen denen keine strukturellen Verbindungen bestehen und die daher insofern keine Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall aufweisen.

68      Nach alledem konnte die Kommission gemäß der oben in den Randnrn. 56 bis 58 angeführten Rechtsprechung der Klägerin als neuem Betreiber des fraglichen Wirtschaftsunternehmens die gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für die von dem aus den Gesellschaften Caffaro und der ehemaligen Caffaro bestehenden Unternehmen begangene Zuwiderhandlung zuweisen, da die Klägerin die ehemalige Caffaro im Anschluss an die Zuwiderhandlung eingegliedert hat. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die fragliche Verschmelzung im Rahmen einer Umstrukturierung des Konzerns stattfand.

69      Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Vorwurf mangelnder Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung

70      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Faktor, aufgrund dessen die Kommission ihre Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung festgestellt habe, nämlich ihre Verschmelzung mit der ehemaligen Caffaro, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei.

71      Vor allem habe die Kommission dadurch, dass sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf die fragliche Verschmelzung gestützt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnte Begründung geändert, die auf einem bestimmenden Einfluss beruht habe, den sie selbst auf das Verhalten „ihrer Tochtergesellschaft Caffaro“ ausgeübt habe (Nr. 350 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Diese mangelnde Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung stellt nach Auffassung der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen ihre Verteidigungsrechte dar.

72      Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, da es einen neuen Klagegrund darstelle, der zum ersten Mal im Stadium der Erwiderung vorgetragen worden sei.

73      Gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T‑252/97, Slg. 2000, II‑3031, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Die Klägerin macht in der Klageschrift geltend, die Kommission habe, „was das Verhältnis zwischen [ihr] und Caffaro betrifft, ihre rechtliche Begründung gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert und sich auf eine neue Behauptung gestützt, die … auf einer [Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses]“ sowie auf dem Umstand beruhe, „dass sich [ihre] Verantwortlichkeit … weniger aus [ihrer] materielle[n] Beteiligung an der Zuwiderhandlung … als aus der [ihrer] Verschmelzung … mit [der ehemaligen Caffaro ergebe]“.

75      Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen vom Stadium der Klageschrift an den Vorwurf einer mangelnden Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung erhoben hat. Außerdem ist die Kommission in der Klagebeantwortung auf dieses Vorbringen selbst eingegangen, indem sie vor allem darauf hingewiesen hat, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte alle einschlägigen Faktoren sowie die später in der angefochtenen Entscheidung angewandten Grundsätze erwähnt worden seien.

76      Daher ist das Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie ihre Verteidigungsrechte aufgrund der in Rede stehenden mangelnden Übereinstimmung geltend gemacht wird, als bloße Erweiterung eines implizit in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrundes anzusehen.

77      Der vorliegende Klagegrund ist daher zulässig.

78      Zur Begründetheit ist festzustellen, dass die Kommission den betroffenen Unternehmen gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor einer Entscheidung Gelegenheit gibt, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Sie stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

79      Die in dieser Bestimmung gewährleistete Verfahrensgarantie folgt dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte, der insbesondere verlangt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 26, und vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, Slg. 2009, I‑7191, Randnr. 36).

80      Gleichwohl kann die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts naturgemäß nur vorläufig sein, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht genau mit dieser vorläufigen Bewertung übereinstimmt. Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und ihre Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen berücksichtigen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 100, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 97).

81      Eine Entscheidung, die auf wesentlichen Faktoren beruht, bezüglich deren sich das betroffene Unternehmen nicht verteidigen konnte, ist unabhängig davon für nichtig zu erklären, ob die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Hinblick auf andere Faktoren festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 43 und 44).

82      Es ist festzustellen, dass die Kommission in den Nrn. 326 bis 328 der Mitteilung der Beschwerdepunkte die rechtlichen Grundsätze und die Rechtsprechung, wonach in dem Fall, dass eine juristische Person, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, aufgehört hat zu existieren, deren Verantwortlichkeit auf ihren Nachfolger übertragen werden kann, angeführt und insbesondere auf den Fall Bezug genommen hat, dass die für die Zuwiderhandlung verantwortliche Person in eine andere Gesellschaft eingegliedert worden ist.

83      Außerdem hat die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der Verantwortlichkeit der Klägerin in Nr. 349 der Mitteilung der Beschwerdepunkte u. a. festgestellt, dass, „wie vorstehend ausgeführt, die [ehemalige] Caffaro mit [der Klägerin] verschmolzen ist und [Industrie Chimiche Caffaro] ihre Firma geändert hat und zu Caffaro geworden ist“.

84      Es ist festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Erwähnung dieser Faktoren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der Relevanz der fraglichen Verschmelzung für ihre Verantwortlichkeit Kenntnis nehmen konnte und damit in der Lage war, den Gehalt der von der Kommission erhobenen Rüge zu verstehen.

85      Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Kommission in Nr. 349 der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwar auf die fragliche Verschmelzung Bezug genommen hat, diesen Punkt aber nicht genau in die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin anhand der in den Nrn. 326 bis 328 dieser Mitteilung angeführten Grundsätze aufgenommen hat.

86      Insbesondere hat die Kommission trotz der Bezugnahme auf diese Verschmelzung in Nr. 349 der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der folgenden Nummer geltend gemacht, dass sie aufgrund der zur Zeit der Zuwiderhandlung zwischen den betroffenen Gesellschaften bestehenden Verbindungen einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Verhalten „ihrer Tochtergesellschaft Caffaro“ vermute.

87      Wie aus der oben in den Randnrn. 79 und 80 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist die rechtliche Bewertung des Sachverhalts in der Mitteilung der Beschwerdepunkte jedoch nur vorläufig. Die Kommission muss bei der rechtlichen Präzisierung dieser Bewertung in ihrer endgültigen Entscheidung den zunächst als zweitrangig angesehenen Gesichtspunkten eine größere Bedeutung einräumen können, vorausgesetzt, dass sie sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten, und dass sie im Verwaltungsverfahren die für die Verteidigung notwendigen Angaben gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in dem Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Slg. 2007, I‑7196, Nr. 93).

88      Da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die fraglichen Rechtsgrundsätze und Fakten hingewiesen wurde, konnte es einer sachdienlichen Verteidigung der Klägerin nicht entgegenstehen, dass die Kommission die genaue Bewertung, die sie einem dieser Fakten zukommen ließ, nicht explizit genannt hat.

89      Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin, wie aus den Akten hervorgeht, sowohl in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in der mündlichen Verhandlung zu den Auswirkungen der fraglichen Verschmelzung auf ihre Verantwortlichkeit bei der Zuwiderhandlung ausdrücklich Stellung genommen hat.

90      Daher konnte die Klägerin der Mitteilung der Beschwerdepunkte entnehmen, das ihre Verschmelzung mit der ehemaligen Caffaro für den Vorwurf ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit bei der Zuwiderhandlung relevant war, und dazu Stellung nehmen.

91      Im Licht dieser Ausführungen weist die Mitteilung der Beschwerdepunkte daher keinen Fehler auf, der sich auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin ausgewirkt haben könnte.

92      Nach alledem ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht

93      Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei in Bezug auf die Begründung ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung unzureichend und sie sei zudem widersprüchlich.

94      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Wie aus den Randnrn. 37 bis 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sowohl die Rechtsgrundsätze als auch die tatsächlichen Erwägungen angegeben, auf die sie die Feststellung der Verantwortlichkeit der Klägerin gestützt hat.

96      Aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht zum einen insbesondere hervor, dass die Kommission die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der ehemaligen Caffaro auf Caffaro dem 100%igen Beherrschungsverhältnis zwischen diesen beiden Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung entnommen hat, das zu einer Vermutung geführt habe, die von der Klägerin nicht widerlegt worden sei.

97      Aus demselben Erwägungsgrund ergibt sich zum anderen, dass die Kommission die Verantwortlichkeit der Klägerin auf deren Eigenschaft als eingliedernde Gesellschaft bei ihrer Verschmelzung mit der ehemaligen Caffaro, der Muttergesellschaft der unmittelbar an dem Kartell beteiligten Caffaro, gestützt hat.

98      Zu der sich aus diesen Erwägungen ergebenden Schlussfolgerung stehen die anderen von der Kommission vorgetragenen Faktoren nicht im Widerspruch, dass nämlich die Klägerin zur Zeit der Zuwiderhandlung Hauptanteilseigner der ehemaligen Caffaro gewesen sei und dass es bestimmte personelle Verflechtungen zwischen den betroffenen Gesellschaften (408. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) sowie Anzeichen dafür gegeben habe, dass die Klägerin in den Entscheidungsprozess von Caffaro eingegriffen habe (411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Diese anderen Faktoren bekräftigen die wirtschaftliche Kontinuität zwischen der ehemaligen Caffaro und der Klägerin, indem sie belegen, dass die fragliche Verschmelzung innerhalb der Gruppe der Unternehmen stattgefunden hat, zwischen denen zur Zeit der Zuwiderhandlung bereits strukturelle Verbindungen bestanden haben (siehe oben, Randnrn. 64 bis 66).

99      Es ist daher festzustellen, dass die Begründung entgegen dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Kommission zunächst festgestellt habe, dass die Klägerin ihre Tochtergesellschaft während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung beherrscht habe (408. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), bevor sie erklärt habe, dass dieser Faktor nicht „relevant gewesen sei“ (411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), keinen Widerspruch aufweist. Aus dem 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die von der Klägerin zur Zeit der Zuwiderhandlung über ihre Tochtergesellschaft ausgeübte Kontrolle kein Kriterium für ihre Verantwortlichkeit darstellt, die vielmehr auf der Eigenschaft der Klägerin als eingliedernde Gesellschaft beruht, sondern dass diese Kontrolle im Rahmen der fraglichen Begründung nur einen Anhaltspunkt dafür darstellt, dass die fragliche Verschmelzung innerhalb einer schon vorher bestehenden Unternehmensgruppe stattgefunden hat.

100    Im Übrigen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, aus der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass die Kommission an der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten These habe festhalten wollen, ihre Verantwortlichkeit gehe rechtlich hinreichend aus ihrem Einfluss auf Caffaro und die ehemalige Caffaro zur Zeit der Zuwiderhandlung hervor.

101    Die Klägerin leitet diese Erwägung daraus ab, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 410 und 411 der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen geprüft habe, mit denen sie den mangelnden Einfluss auf Caffaro habe dartun wollen. Die Kommission hat jedoch gerade als Antwort auf das fragliche Vorbringen festgestellt, dass sich „entgegen der Feststellung [der Klägerin] … deren Verantwortlichkeit nicht aus dieser Beteiligung am Kapital [der ehemaligen Caffaro] während der Dauer der Zuwiderhandlung, sondern aus der Verschmelzung [der Klägerin] … mit [der ehemaligen Caffaro] ergibt, die die 100%ige Muttergesellschaft von [Caffaro] war“ (411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

102    Die Klägerin rügt die Kommission schließlich für ihren „Versuch, die Begründung in mehrere Faktoren aufzuspalten, von denen einigen der Vorzug gegeben werde“, da die Kommission, selbst wenn der 411. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung als „Konglomerat verschiedener Faktoren“ bewertet würde, „nicht geltend machen kann, dass sie im Nachhinein nur einigen davon Entscheidungswert zukommen lasse“ (Randnr. 42 der Erwiderung).

103    Bei diesen Vorwürfen berücksichtigt die Klägerin jedoch nicht, dass eine in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung neben den Haupterwägungen Indizien zu deren Bekräftigung enthalten kann.

104    Da sich aus der Gesamtheit der fraglichen Gründe ergibt, dass die gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Gesellschaft festgestellt worden ist, die eine für den Betrieb des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat, verantwortliche Gesellschaft eingegliedert hat, kann die Darstellung der zwischen den fraglichen Gesellschaften zur Zeit der Zuwiderhandlung bestehenden Verflechtungen diese Erwägung nur bekräftigen, da sie bestätigt, dass die fragliche Verschmelzung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen stattgefunden hat, die strukturell miteinander verbunden waren.

105    Nach alledem sind der Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, und damit die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

106    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die SNIA SpA trägt die Kosten.

Vadapalas

Dittrich

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.