Language of document : ECLI:EU:C:2015:361

Rechtssache C‑195/14

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

gegen

Teekanne GmbH & Co. KG

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/13/EG – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 – Etikettierung, die geeignet ist, den Käufer über die Zusammensetzung der Lebensmittel irrezuführen – Verzeichnis der Zutaten – Verwendung der Angabe ‚Himbeer-Vanille-Abenteuer‘ und von Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees, der diese Zutaten nicht enthält“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Juni 2015

Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie Werbung hierfür – Richtlinie 2000/13 – Verbot einer Etikettierung, die den Käufer irreführen kann – Etikettierung, die durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in einem Lebensmittel erweckt – Nichtvorhandensein dieser Zutat, das sich allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung dieses Lebensmittels ergibt – Unzulässigkeit – Beurteilung durch das nationale Gericht

(Richtlinie 2000/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2)

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung Nr. 596/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

Ist dies der Fall, kann das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen gleichwohl nicht geeignet sein, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung dieses Lebensmittels ergibt.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des betreffenden Lebensmittels insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher irregeführt werden kann. Bei dieser Prüfung hat das nationale Gericht u. a. die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Lebensmittels zu berücksichtigen.

(vgl. Rn. 40, 42-44 und Tenor)