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Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2024 von Dexia, vormals Dexia Crédit Local gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 24. Januar 2024 in der Rechtssache T-405/21, Dexia Crédit Local/SRB

(Rechtssache C-254/24 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dexia, vormals Dexia Crédit Local (vertreten durch Rechtsanwälte H. Gilliams und J.-M. Gollier)

Andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Januar 2024, Dexia Crédit Local/SRB (T-405/21, ECLI:EU:T:2024:33) teilweise aufzuheben, soweit trotz der Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds („Beschluss des SRB“) seine Wirkungen vorübergehend aufrechterhalten werden;

den Beschluss des SRB für nichtig zu erklären, und

dem SRB die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin vier Gründe geltend.

1.    Das Gericht habe festgestellt, dass die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/20141 die Voraussetzungen von Art. 114 Abs. 1 AEUV erfüllten.

2.    Das Gericht habe festgestellt, dass die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 keine Bestimmungen über die Steuern im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV darstellten.

3.    Das Gericht habe festgestellt, dass die Behandlung der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

4.    Das Gericht habe festgestellt, dass die Behandlung der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

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1     Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).