Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2013 – Castiglioni/Kommission

(Rechtssache T-591/10)1

(Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Öffentliche Bauaufträge – Ausschreibungsverfahren – Bau, Umbau und Unterhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle – Auswahlkriterien – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel – Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Castiglioni Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und N. Bambara, dann S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2010, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ISM/2010/C05/004/0C über einen Mehrfachrahmenvertrag für Bau-, Renovierungs- und Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission eingereichte Angebot abzulehnen, der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und der Bekanntmachung des Auftrags sowie Klage auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Castiglioni Srl trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

____________

____________

1     ABl. C 55 vom 19.2.2011.