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Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2013 – Just Music Fernsehbetriebs/HABM

(Rechtssache T-589/10)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Verfall der älteren Gemeinschaftsmarke – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Just Music Fernsehbetriebs GmbH (Landshut, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Kaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bertheux Scotte)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2010 (Sache R 1408/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen France Télécom und der Just Music Fernsehbetriebs GmbH

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Just Music Fernsehbetriebs GmbH und France Télécom tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

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1     ABl. C 72 vom 5.3.2011.