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Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 - Castiglioni/Kommission

(Rechtssache T-591/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Castiglioni Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Klageschrift näher dargestellten angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und die Europäische Kommission demgemäß zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution - auch durch Nichtigerklärung, Aufhebung oder Erklärung der Unwirksamkeit des gegebenenfalls zwischen der Europäischen Kommission und Mitbewerbern, die den Zuschlag erhalten haben, geschlossenen Vertrags - zu verurteilen;

hilfsweise, die in der Klageschrift näher dargestellten angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären und die Kommission demgemäß zum Ersatz des von ihr erlittenen Schadens einschließlich des Schadens wegen entgangenen Ansehensgewinns in im Verfahren festzustellender Höhe nebst Zinsen und Währungsausgleich auf den geschuldeten Betrag zu verurteilen;

in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

-    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 137 Abs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 357, S. 1), Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auftrags und die späteren Präzisierungen sowie Begründungsmangel

Hierzu macht die Klägerin geltend, sie habe nachgewiesen, dass sie alle standardmäßigen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfülle, die in der Bekanntmachung des Auftrags verlangt worden seien, und es sei völlig irrelevant, dass der Nachweis der Erfüllung dieser Mindestanforderungen teils unmittelbar und teils unter Berufung auf die Kapazitäten Dritter erbracht worden sei, da Letzteres in den im konkreten Fall anwendbaren Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen sei. Die Zurückweisung des von der Klägerin eingereichten Angebots sei somit rechtswidrig.

-    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 148 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 und Begründungsmangel

Hierzu macht die Klägerin geltend, der öffentliche Auftraggeber hätte - auch hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der mangelnden Eindeutigkeit der von ihr zum Nachweis der Erfüllung des Standards ST3 eingereichten Unterlagen - Art. 148 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002 anwenden müssen.

-    Dritter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung des Auftrags

Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sie die Bekanntmachung des Auftrags aus den oben zum ersten Klagegrund angeführten Gründen für den Fall anfechte, dass die Position des öffentlichen Auftraggebers wider Erwarten darin eine Grundlage haben sollte.

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