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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 30. Juli 2021 – La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Franciliens.net, French Data Network/Premier ministre, Ministère de la Culture

(Rechtssache C-470/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs, Franciliens.net, French Data Network

Beklagte: Premier ministre, Ministère de la Culture

Vorlagefragen

Gehören die Identitätsdaten, die einer IP-Adresse zugeordnet sind, zu den Verkehrs- oder Standortdaten, die grundsätzlich einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, unterliegen müssen?

Falls die erste Frage bejaht wird und berücksichtigt wird, dass die Daten hinsichtlich der Identität der Nutzer, einschließlich ihrer Kontaktdaten, wenig sensibel sind: Ist dann die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)1 im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach diese Daten, die einer IP-Adresse der Nutzer zugeordnet sind, von einer Behörde ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, erhoben werden?

Falls die zweite Frage bejaht wird und berücksichtigt wird, dass die Daten hinsichtlich der Identität wenig sensibel sind, dass nur diese Daten und nur zu dem Zweck erhoben werden dürfen, Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die im nationalen Recht klar, abschließend und restriktiv festgelegt werden, und dass eine systematische Kontrolle des Zugangs zu den Daten jedes einzelnen Nutzers durch ein Gericht oder eine andere Verwaltungsstelle, deren Entscheidung bindend ist, die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gefährden könnte, mit dem die fragliche Behörde betraut ist, die selbst unabhängig ist und die die Erhebung vornimmt: Steht dann die Richtlinie dem entgegen, dass diese Kontrolle mittels angepasster Verfahren wie einer automatisierten Kontrolle erfolgt, gegebenenfalls unter der Aufsicht einer Dienststelle innerhalb der Einrichtung, die Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den mit der Erhebung beauftragten Bediensteten bietet?

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1 ABl. 2002, L 201, S. 37.