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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2008 - Frankin u. a./Kommission

(Rechtssache T-92/07 P)1

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte und Bedienstete auf Zeit - Ruhegehalt - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und die 482 weiteren Beamten und Bediensteten auf Zeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, deren Namen im Anhang zum Beschluss aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Januar 2007, Frankin u. a./Kommission (F-3/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Herr Frankin und die 482 weiteren Beamten und Bediensteten auf Zeit der Kommission, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.

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1 - ABl. C 117 vom 26.5.2007.