Language of document : ECLI:EU:T:2012:56

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

7. Februar 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-454/07

William Prym GmbH & Co. KG mit Sitz in Stolberg (Deutschland),

William Prym Holding GmbH, vormals Prym Inovan GmbH & Co. KG, mit Sitz in Stolberg,

EP Group SA mit Sitz in Comines-Warneton (Königreich Belgien),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und C. Herrmann, dann Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und H. Ehlers,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Mojzesowicz und O. Weber, dann durch K. Mojzesowicz und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) in der durch den Beschluss K (2011) 2070 endg. der Kommission vom 31. März 2011 geänderten Fassung, sofern die Klägerinnen betroffen sind, und hilfsweise wegen eines Antrags auf Herabsetzung der Höhe der jeweils gegen sie festgesetzten Geldbußen.


1        Mit Schreiben, das am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 3. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Rücknahme der Klage habe und hat vorgeschlagen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten, trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-454/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, einschließlich der im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.

Luxemburg, den 7. Februar 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.