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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 10. Dezember 2007 - WellBiz / HABM - Wild (WELLBIZ)

(Rechtssache T-451/07)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: WellBiz Verein, WellBiz Association (Eschen, Liechtenstein) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rudolf Wild GmbH & Co. KG (Eppelhein, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 2. Oktober 2007 in der Beschwerdesache R 1575/2006-1 aufzuheben;

den Widerspruch der Widersprechenden vom 9. März 2005 Nr. B 809 394 zurückzuweisen;

dem beklagten Amt und der Widersprechenden sowohl die durch das vorliegende Verfahren als auch die durch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: der Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "WELLBIZ" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 (Anmeldung Nr. 3 844 479).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rudolf Wild GmbH & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "WILD.BIZ" für Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 225 175), wobei der Widerspruch auf einen Teil der Dienstleistungen in Klasse 41 gestützt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch bezüglich der Gesamtheit der angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 41.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die sich gegenüberstehenden Marken in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht verschieden seien sowie die Widerspruchsmarke keinen besonders hohen Bekanntheitsgrad und damit keine große Kennzeichnungskraft habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).