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Klage, eingereicht am 7. Dezember 2007 - Ecolean Research & Development A/S / HABM

(Rechtssache T-452/07)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Ecolean Research & Development A/S (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Sache zur erneuten Prüfung an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke CAPS für Waren der Klassen 7, 16 und 17 - Anmeldung Nr. 4 957 131

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse und die Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstoßen, da sie zum einen nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerde in die erste Sprache der Klägerin, Schwedisch, hätte übersetzt werden müssen, und zum anderen die Beschwerde bestätigt und den Schriftwechsel weiterhin auf Englisch geführt habe. Die Beschwerdekammer habe damit die Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens und des Rechts auf Gleichbehandlung verletzt.

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