Language of document : ECLI:EU:T:2009:71

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

17. März 2009 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Bußgeldentscheidung der Kommission – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnung – Streichung“

In der Rechtssache T‑454/07 R

William Prym GmbH & Co. KG, mit Sitz in Stolberg (Deutschland),

Prym Inovan GmbH & Co. KG, mit Sitz in Stolberg,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und C. Herrmann,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Mojzesowicz und O. Weber als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/39.168 – Hartkurzwaren: Verschlüsse) in Höhe eines Teilbetrags der gegen die Antragstellerinnen verhängten Geldbuße und wegen weiterer einstweiliger Anordnung zum Teilverzicht auf die von ihnen gestellte Bankbürgschaft

erlässt


DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009 haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, ihr Antrag auf einstweilige Anordnung habe sich durch Wegfall der Dringlichkeit erledigt und sei somit gegenstandslos geworden. Dieser Antrag sei ursprünglich erforderlich gewesen, um die Finanzierung der Antragstellerinnen [vertraulich](1)sicherzustellen. Im Verlauf des Verfahrens hätten die Banken einer solchen Finanzierung zugestimmt. Der Präsident des Gerichts möge daher feststellen, dass sich das Verfahren auf einstweilige Anordnung erledigt hat.

2        Mit Schriftsatz vom 11. März 2009 hat die Kommission die Auffassung vertreten, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei keineswegs gegenstandslos geworden; er sei vielmehr mangels Dringlichkeit nicht mehr begründet. Der Schriftsatz der Antragstellerinnen sei mithin als Rücknahme des Antrags auf einstweilige Anordnung aufzufassen. Die Kommission hat daher beantragt, zu erkennen, dass dieser Antrag zurückgezogen worden ist, und den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3        Dazu ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 mitgeteilt haben, das Erfordernis, über ihren Antrag auf einstweilige Anordnung [vertraulich](2) zu entscheiden, bestehe nicht mehr, da davon auszugehen sei, dass ihre Finanzierung auch ohne eine derartige Anordnung gesichert werden könne. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass die Dringlichkeit für eine Entscheidung [vertraulich](3) wieder auflebe, weshalb sie ihren Antrag auf einstweilige Anordnung „vorläufig aufrecht“ erhielten. Sie haben sodann erklärt: „Sobald eine Lösung über die Finanzierung der Prym-Gruppe [vertraulich](4) erreicht ist, werden die Antragstellerinnen den Antrag auf einstweilige Anordnung zurücknehmen.“

4        Der Schriftsatz vom 24. Februar 2009 ist somit dahin auszulegen, dass die Antragstellerinnen ihren Antrag auf einstweilige Anordnung in Anbetracht der erfolgten außergerichtlichen Lösung der Finanzierungsfrage nunmehr gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts zurücknehmen.

5        Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss entschieden, der das Verfahren beendet.

6        Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung im Register zu streichen und die Entscheidung über die Kosten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑454/07 R wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 17. März 2009

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.


1 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


2 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


3 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


4 Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.