Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage der Sinara Handel GmbH gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2005

(Rechtssache T-91/05)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Sinara Handel GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland) hat am 28. Februar 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und E. Petritsi.

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erlass der mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 angeordneten endgültigen Antidumpingmaßnahmen entstanden ist, und ihr dafür einen Betrag von 1 633 344,33 Euro zuzüglich Verzugszinsen auf diesen Betrag in Höhe von jährlich 8 % für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 zuzusprechen;

hilfsweise, ihr einen Betrag als Schadensersatz für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 zuzusprechen, der im Verlauf des Verfahrens im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch eine Vereinbarung der Parteien und, falls diese nicht zustande kommt, durch Endurteil des Gerichts festgesetzt wird;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Verlauf des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein Importeur von nahtlosen Rohren in der Gemeinschaft und wird von den Maßnahmen betroffen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien1 eingeführt wurden.

Die Kommission erließ außerdem die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre)2, mit der ein Bußgeld gegen verschiedene Gemeinschaftshersteller nahtloser Rohre verhängt wurde.

Die Klägerin trägt vor, angesichts der Überschneidungen bei der Warendefinition, bei den beteiligten Unternehmen und bei den Untersuchungszeiträumen der Wettbewerbs- und Antidumpingverfahren, habe das wettbewerbswidrige Verhalten der Gemeinschaftshersteller die Schadens- und Kausalitätsanalyse der Antidumpingverfahren beeinflusst. Trotzdem hätten die Beklagten dieses wettbewerbswidrige Verhalten bei ihrer Bestimmung des von den Einfuhren verursachten Schadens nicht berücksichtigt und daher gegen die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern3 verstoßen und ihre Pflicht zur guten und ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Sorgfaltspflicht verletzt. Die Klägerin macht außerdem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend.

Die Beklagten hätten in der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien4 anerkannt, dass das Ergebnis der Untersuchung in den Antidumpingverfahren anders hätte ausfallen können, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten berücksichtigt worden wäre.

Die Klägerin fordert daher Schadensersatz für den Gewinn, der ihr in der Zeit zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 entgangen sei.

____________

1 - ABl. L 322, S. 1.

2 - ABl. 2003, L 140, S. 1.

3 - ABl. L 56, S. 1.

4 - ABl. L 246, S. 10.