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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Februar 2007 - Sinara Handel / Rat und Kommission

(Rechtssache T-91/05)1

(Prozesshindernde Einreden - Einrede der Unzulässigkeit - Schadenersatzklage - Entgangener Gewinn - Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen - Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sinara Handel GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und E. Petritsi)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 288 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1) entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin, die Sinara Handel GmbH, trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 115 vom 14. 5. 2005.