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Klage, eingereicht am 3. August 2012 - Afepadi u. a./Kommission

(Rechtssache T-354/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Asociación Española de Fabricantes de Preparados alimenticios especiales, dietéticos y plantas medicinales (Afepadi) (Barcelona, Spanien), Elaborados Dietéticos, SA (Spanien), Nova Diet, SA (Burgos, Spanien), Laboratorios Vendrell, SA (Spanien), Ynsadiet, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Velázquez González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Erwägungsgründe Nrn. 11, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission für nichtig zu erklären, da sie die Interessen der Klägerinnen schwerwiegend beeinträchtigen;

aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass für die Ablehnung von in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen gesundheitsbezogenen Angaben ein normativer Rechtsakt erforderlich ist;

der Europäischen Kommission die Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 16. Mai 2012 habe die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern2 erlassen. Diese Verordnung entwickle die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel weiter.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend.

In dieser Hinsicht wird vorgetragen, dass trotz der bisher durchgeführten Arbeiten der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegte Auftrag an die Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben zu verabschieden, nicht in vollem Umfang erfüllt worden sei, da nicht alle gesundheitsbezogenen Angaben, die der Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unterlägen, Gegenstand einer Entscheidung über ihre Zulassung gewesen seien. Folglich gebe es noch eine große Anzahl von Angaben, die zum ersten Mal oder erneut zu bewerten seien, worunter sich Angaben über "Botanicals" befänden, die die Klägerinnen üblicherweise in ihren Lebensmitteln verwendeten.

Auf diese Weise wüssten Unternehmen des Lebensmittelbereichs, die "Botanicals" erzeugten oder verwendeten, mit Bestimmtheit, welches die auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützten gesundheitsbezogenen Eigenschaften seien (die 222 schon zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben), die sie in ihren Produkten verwenden könnten. Jedoch seien sie nicht in der gleichen Form (durch eine Verordnung) darüber in Kenntnis gesetzt worden, wie es um die Angaben stehe, die nicht in der Liste der zugelassenen Angaben enthalten seien, nämlich ob sie gerade bewertet würden oder ob für sie eine erneute Bewertung erforderlich sei, ob sie abgelehnt seien, ob sie zugelassen oder nicht zugelassen würden und zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welcher Fristen dies geschehe.

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1 - ABl. L 136, S. 1.

2 - ABl. L 404, S. 9.