Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 - Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-89/10)
(Strukturfonds - Finanzieller Zuschuss - Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó - Mehrwertsteuer - Nicht zuschussfähige Ausgabe)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Fazekas, K. Szíjjártó und M.Z. Feher, dann M.Z. Feher und K. Szíjjártó)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, V. Bottka und A. Steiblytė)
Gegenstand
Klage auf Nichtigkeitserklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt "Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó", das Teil des in die Strukturförderung der Europäischen Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels "Konvergenz" einbezogenen operationellen Programms "Verkehr" ist(CCI 2008HU161PR016)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Ungarn trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 100 vom 17.4.2010.