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Klage, eingereicht am 1. März 2008 - MasterCard u. a. / Kommission

(Rechtssache T-111/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: MasterCard Inc. (Purchase, Vereinigte Staaten), Mastercard International Inc. (Purchase, Vereinigte Staaten) und MasterCard Europe SPRL (Waterloo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, V. Brophy und S. McInnes sowie T. Sharpe, QC)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung in vollem Umfang oder, hilfsweise, die Art. 3, 4, 5 und 7 der Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2007)6474 endg. vom 19. Dezember 2007 in den Sachen COMP/34579 - MasterCard, COMP/36518 - EuroCommerce, COMP/38580 - Commercial Cards (MasterCard) und, hilfsweise, die Nichtigerklärung derjenigen Bestimmungen der Entscheidung, die die verhängten Abhilfemaßnahmen betreffen, weil die Entscheidung rechtsfehlerhaft und die Begründung unzureichend oder fehlerhaft sei sowie offensichtliche Sachverhaltsfehler vorlägen. Außerdem wird die Klage auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen während des Ermittlungsverfahrens der Kommission gestützt. Insbesondere werden die folgenden Klagegründe geltend gemacht, die auf die Art. 229, 230 und 253 EG und auf die allgemeinen Grundsätze des EG-Rechts gestützt werden.

Erstens habe die Kommission dadurch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gehandelt, dass sie a) eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne der Art. 81 Abs. 1 EG und 53 Abs. 1 EWG-Abkommen nicht ordnungsgemäß festgestellt habe und b) bei der Feststellung einer objektiven Notwendigkeit im Sinne der genannten Vorschriften nicht die zutreffenden Maßstäbe angewandt habe.

Zweitens habe die Kommission in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft gehandelt, indem sie entschieden habe, dass die "MasterCard Payment Organistion" eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Art. 81 Abs. 1 EG und 53 Abs. 1 EWG-Abkommen sei und dass die grenzüberschreitende Abwicklungsgebühr sowie die damit verbundenen Regelungen einen Beschluss dieser Unternehmensvereinigung darstellten.

Drittens rügen die Klägerinnen, dass sich die Kommission mehrerer Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften schuldig gemacht habe und dass die von ihr verhängten Abhilfe- und Zwangsmaßnahmen unverhältnismäßig seien.

Außerdem stelle die Kommission rechtswidrig hohe Beweisanforderungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG.

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