Language of document : ECLI:EU:C:2021:752

BESCHLUSS DER VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS

20. September 2021(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 279 AEUV – Umwelt – Braunkohleabbau in einem Tagebau – Braunkohletagebau Turów (Polen) – Nichtdurchführung – Änderung der Umstände – Fehlen – Zwangsgeld“

In der Rechtssache C‑121/21 R

betreffend einen Antrag auf einstweilige Anordnungen nach Art. 279 AEUV, eingereicht am 7. Juni 2021,

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

Antragstellerin,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, M. Van Hoof, G. Gattinara und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

Antragsgegnerin,

erlässt

DIE VIZEPRÄSIDENTIN DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnungen beantragt die Tschechische Republik, der Republik Polen aufzugeben, wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C‑121/21 R, im Folgenden: Beschluss vom 21. Mai 2021, EU:C:2021:420), ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 5 Mio. Euro an den Haushalt der Europäischen Union zu zahlen.

2        Dieser Antrag ergeht im Rahmen einer von der Tschechischen Republik am 26. Februar 2021 eingereichten Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV, mit der sie begehrt, festzustellen, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat aus:

–        Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 bis 6, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie den Art. 6 bis 9 dieser Richtlinie, indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung um sechs Jahre verlängert hat,

–        Art. 6 Abs. 2 bis 7, Art. 7 Abs. 5, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie es zugelassen hat, die betroffene Öffentlichkeit vom Verfahren über die Erteilung der Betriebsgenehmigung auszuschließen,

–        Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie die Entscheidung des Bezirksdirektors für den Umweltschutz in Wrocław (Breslau, Polen) vom 21. Januar 2020 über die Umweltauflagen für das Projekt der Fortsetzung des Abbaus des Braunkohlevorkommens in Turów bis zum Jahr 2044 (im Folgenden: UVP-Entscheidung) für sofort vollziehbar erklärt hat,

–        Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1), indem sie in der UVP-Entscheidung kein mögliches Verfahren für den Fall vorsieht, dass keine Ausnahmen für die betroffenen Wasserkörper nach Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie gemacht werden,

–        Art. 6 Abs. 2 bis 7, Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 und Art. 8 der UVP-Richtlinie, indem sie es nicht ermöglicht hat, dass die betroffene Öffentlichkeit und die Tschechische Republik an dem Verfahren teilnehmen, in dem die Entscheidung des für das Klima zuständigen Ministers der Republik Polen vom 20. März 2020 über die Änderung der Genehmigung Nr. 65/94 für den Abbau von Braunkohle in dem Vorkommen Turów getroffen wurde, mit der die Genehmigung für den Braunkohleabbau in diesem Bergwerk um sechs Jahre verlängert wurde (im Folgenden: Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026),

–        Art. 9 Abs. 1 und 2 der UVP-Richtlinie, indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht veröffentlicht und sie der Tschechischen Republik nicht in verständlicher Form mitgeteilt hat,

–        Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie keine gerichtliche Kontrolle der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 ermöglicht hat,

–        Art. 7 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26), indem sie die Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht veröffentlicht hat,

–        dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, indem sie keine vollständigen Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren über die Erteilung der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 geliefert hat,

–        Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie, indem sie die UVP-Entscheidung in der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 nicht hinreichend berücksichtigt hat, und

–        Art. 8a Abs. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie, indem sie nicht alle Umweltauflagen in der Genehmigung für den Braunkohleabbau bis 2026 hinreichend festgelegt hat.

3        Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs der Republik Polen aufgegeben, die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów (Polen) bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑121/21 abschließenden Urteils unverzüglich einzustellen.

4        Da die Republik Polen nach Ansicht der Tschechischen Republik ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht nachgekommen ist, hat die Tschechische Republik den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnungen gestellt, mit denen der Republik Polen aufgegeben werden soll, wegen des Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 5 Millionen Euro an den Unionshaushalt zu zahlen.

5        In ihrer am 29. Juni 2021 eingereichten schriftlichen Stellungnahme hat die Republik Polen die Zurückweisung dieses Antrags beantragt. Im Übrigen hat dieser Mitgliedstaat beantragt, dass diese Rechtssache von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft wird und die Parteien im Rahmen einer Anhörung mündlich angehört werden.

6        Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Republik Polen einen auf Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gestützten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 gestellt. Außerdem hat dieser Mitgliedstaat beantragt, dass diese Rechtssache von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft wird und die Parteien im Rahmen einer Anhörung mündlich angehört werden.

 Zum Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2021

 Zum Antrag der Republik Polen, die Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen und eine Anhörung der Parteien durchzuführen

7        Die Republik Polen meint, angesichts des sensiblen Charakters und der extremen Bedeutung der Interessen betreffend die Umwelt, die Gesundheit und das Leben von Menschen, die im Fall der Aufrechterhaltung der im Beschluss vom 21. Mai 2021 getroffenen einstweiligen Anordnung gefährdet wären, müsse der Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft werden.

8        Außerdem ist die Republik Polen der Ansicht, dass wegen der Komplexität der Rechtssache zum Zweck der Entscheidung über diesen Antrag eine Anhörung der Parteien anzuordnen sei.

9        Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 161 Abs. 1 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Art. 1 des Beschlusses 2012/671/EU des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 über die richterlichen Aufgaben des Vizepräsidenten des Gerichtshofs (ABl. 2012, L 300, S. 47) der Vizepräsident des Gerichtshofs selbst über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung oder auf einstweilige Anordnungen entscheidet oder die Entscheidung darüber umgehend dem Gerichtshof überträgt.

10      Somit ist nach diesen Bestimmungen dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs die Zuständigkeit dafür zugewiesen, über jeden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden oder, wenn er der Auffassung ist, dass besondere Umstände die Verweisung des Antrags an einen Spruchkörper erfordern, die Entscheidung darüber dem Gerichtshof zu übertragen.

11      Folglich ist es allein Sache des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, im Einzelfall zu beurteilen, ob bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, mit denen er befasst ist, eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich ist, damit sie einem Spruchkörper zugewiesen werden können.

12      Im vorliegenden Fall lässt der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 nichts erkennen, was seine Zuweisung an einen Spruchkörper erforderlich machen könnte, so dass die Entscheidung darüber nicht dem Gerichtshof zu übertragen ist.

13      Zweitens ist hinsichtlich des Antrags auf Anhörung der Parteien darauf hinzuweisen, dass allein der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob ein solcher Antrag im Hinblick auf den Gegenstand des Rechtsstreits und die Notwendigkeit, für seine Entscheidung Erläuterungen von den Parteien einzuholen, sachdienlich ist (vgl. entsprechend Beschluss vom 3. März 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:147, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall reichen die in den Akten enthaltenen Informationen für eine Entscheidung aus. Daher ist keine Anhörung der Parteien durchzuführen.

 Zur Sache

 Vorbringen

15      Zur Stützung ihres Antrags macht die Republik Polen erstens geltend, die zum Zweck der Durchführung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 durchgeführten Analysen hätten ergeben, dass die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów zwangsläufig zur dauerhaften Stilllegung des Kraftwerks Turów führen werde. Die technologische Konzeption dieses Kraftwerks erlaube es nicht, es nach der Stilllegung aller seiner Turbogeneratoren wieder in Gang zu nehmen. Darüber hinaus weist die Republik Polen darauf hin, dass technologische und logistische Hindernisse sowie Umwelterfordernisse es nicht erlaubten, im Kraftwerk Turów Braunkohle aus anderen Tagebauanlagen zu verbrennen. Solche Umstände seien im Beschluss vom 21. Mai 2021 nicht berücksichtigt worden.

16      Zweitens führe die Aussetzung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów zu Gefahren für die Umwelt und die Sicherheit, etwa Erdrutschen, die das Entwässerungssystem zerstören oder beschädigen oder zu Schäden an der Abdichtungsschicht führen könnten.

17      Drittens meint die Republik Polen, dass es erforderlich sei, die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus fortzusetzen, um das Bergwerk Turów zu sichern. Es sei nicht möglich, die Stabilität der Hänge und Böschungen gegen nachteilige Auswirkungen des Einsickerns von Regenwasser und Grundwasser zu gewährleisten, ohne diese Tätigkeiten fortzusetzen.

18      Viertens macht die Republik Polen geltend, die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów erlaube es nicht, einem Rückgang des Grundwasserspiegels im tschechischen Hoheitsgebiet vorzubeugen. Die Aussetzung dieser Tätigkeiten während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache könne nicht zur Verbesserung der Wasserversorgung im tschechischen Hoheitsgebiet beitragen.

19      Fünftens macht die Republik Polen geltend, dass die Aussetzung dieser Tätigkeiten auch eine reale Gefahr für die Sicherheit des polnischen und des europäischen Systems der elektrischen Energie mit sich bringen könne. Eine Panne am 17. Mai 2021 im Kraftwerk Rogowiec (Polen) habe gezeigt, dass die Einstellung dieser Abbautätigkeiten ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit des polnischen Stromnetzes mit sich bringe.

20      Sechstens und letztens macht die Republik Polen im Wesentlichen geltend, dass die Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów die Wärme- und Trinkwasserversorgung in Bogatynia (Polen) und Zgorzelec (Polen) unmöglich machen könne, was die Gesundheit der Einwohner dieser Gebiete gefährden würde.

 Würdigung

21      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 162 Abs. 1 der Verfahrensordnung ein Beschluss über den Erlass einstweiliger Anordnungen unanfechtbar ist.

22      Dagegen kann nach Art. 163 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei ein Beschluss über einstweilige Anordnungen jederzeit infolge einer Änderung der Umstände abgeändert oder wieder aufgehoben werden. Der Begriff „Änderung der Umstände“ bezieht sich namentlich auf das Eintreten tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die die Beurteilungen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters in Bezug auf die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung oder die einstweilige Anordnung in Frage stellen können.

23      Folglich ist zu prüfen, ob die von der Republik Polen für ihren auf Art. 163 der Verfahrensordnung gestützten Antrag angeführten Umstände eine „Änderung der Umstände“ im Sinne dieses Artikels bedeuten.

24      Dazu ist erstens festzustellen, dass das in den Rn. 15 bis 19 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen der Republik Polen im Wesentlichen nur eine Wiederholung oder Weiterentwicklung des Vorbringens dieses Mitgliedstaats in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dem von der Tschechischen Republik am 26. Februar 2021 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darstellt. Ein solches Vorbringen kann daher keine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen und ist daher zurückzuweisen.

25      Was zweitens das in Rn. 20 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen der Republik Polen betrifft, genügt die Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat nicht hinreichend substantiiert, dass die Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów zu einer tatsächlichen Gefahr für die Wärme- und Trinkwasserversorgung in Bogatynia und Zgorzelec führen würde. Auch dieses Vorbringen kann daher keine „Änderung der Umstände“ im Sinne von Art. 163 der Verfahrensordnung belegen, mit der sich die im Beschluss vom 21. Mai 2021 enthaltenen Beurteilungen in Frage stellen ließen.

26      Unter diesen Umständen ist der Antrag der Republik Polen auf Aufhebung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 zurückzuweisen.

 Zum Antrag der Tschechischen Republik auf Verhängung eines Zwangsgelds

 Zum Antrag der Republik Polen, die Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen und eine Anhörung der Parteien durchzuführen

27      Die Republik Polen meint, angesichts der mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 getroffenen einstweiligen Anordnungen müsse der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds von der Großen Kammer des Gerichtshofs geprüft werden. Im Übrigen dürfe die Entscheidung, gegen einen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen, nicht von einem Einzelrichter getroffen werden.

28      Außerdem ist die Republik Polen der Ansicht, dass wegen der Komplexität der Rechtssache für die Entscheidung über den Antrag eine Anhörung der Parteien erforderlich sei.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vizepräsident des Gerichtshofs, wie sich aus den Rn. 9 bis 13 des vorliegenden Beschlusses ergibt, eine Rechtssache dem Gerichtshof vorlegen kann, damit dieser sie einem Spruchkörper zuweist.

30      Im vorliegenden Fall enthält der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds nichts, was seine Zuweisung an einen Spruchkörper geböte, so dass er dem Gerichtshof nicht vorzulegen ist.

31      Im Übrigen kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wie sich aus Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses ergibt, eine Anhörung der Parteien durchführen, wenn er die Anhörung für erforderlich hält, um über den ihm vorliegenden Antrag entscheiden zu können.

32      Im vorliegenden Fall reichen die in den Akten enthaltenen Informationen für eine Entscheidung aus. Daher ist keine Anhörung der Parteien durchzuführen.

 Zur Zulässigkeit

33      Die Republik Polen macht im Wesentlichen geltend, der von der Tschechischen Republik gestellte Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds sei unzulässig, weil im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Kommission als Hüterin der Verträge einen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds gegen einen Mitgliedstaat stellen könne.

34      In dem mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsschutzsystem kann eine Partei jedoch nicht nur gemäß Art. 278 AEUV die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung beantragen, sondern sich auch auf Art. 279 AEUV berufen, um den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen. Nach der letztgenannten Bestimmung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere gegen die andere Partei geeignete einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 96).

35      Art. 279 AEUV räumt dem Gerichtshof somit die Befugnis ein, alle einstweiligen Anordnungen zu erlassen, die er für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung sicherzustellen (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 97).

36      Insbesondere muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter in der Lage sein, die Wirksamkeit einer nach Art. 279 AEUV an eine Partei gerichteten Anordnung sicherzustellen, indem er alle Maßnahmen trifft, die darauf abzielen, dass diese Partei den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes befolgt. Eine solche Maßnahme kann namentlich darin bestehen, die Verhängung eines Zwangsgelds für den Fall vorzusehen, dass die betroffene Partei die Anordnung nicht befolgt (Beschluss vom 20. November 2017, Kommission/Polen, C‑441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 100).

37      Nach alledem kann sich ein Mitgliedstaat auf Art. 279 AEUV berufen, um den Erlass einstweiliger Anordnungen, etwa die Verhängung eines Zwangsgelds, gegen eine Partei zu beantragen, wenn diese eine nach dieser Bestimmung an sie gerichtete Anordnung nicht befolgt.

38      Unter diesen Umständen ist der Antrag der Tschechischen Republik auf Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Republik Polen zulässig.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen

39      Die Tschechische Republik beantragt, der Republik Polen aufzugeben, ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 5 Mio. Euro an den Unionshaushalt zu zahlen.

40      Die Tschechische Republik weist darauf hin, dass die Vizepräsidentin des Gerichtshofs der Republik Polen mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 aufgegeben habe, die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów unverzüglich und bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑121/21 abschließenden Urteils einzustellen.

41      Nach Ansicht der Tschechischen Republik kann dieser Verpflichtung grundsätzlich sofort, spätestens innerhalb weniger Tage nachgekommen werden. Ferner meint die Tschechische Republik, die Republik Polen könne keinen berechtigten Grund dafür anführen, dass diese Verpflichtung sieben Tage nach der Veröffentlichung des Beschlusses vom 21. Mai 2021 noch nicht erfüllt werde. Die Gesellschaft, die das Bergwerk Turów betreibe, habe bereits am 21. Mai 2021 eine Erklärung veröffentlicht, wonach der Abbau nicht ausgesetzt werde. Im Übrigen habe der Ministerpräsident der Republik Polen eine entsprechende Erklärung abgegeben. Außerdem belegten auf den 30. Mai 2021 datierte Bilder und am 31. Mai und am 1. Juni 2021 durchgeführte Lärmmessungen, dass der Braunkohleabbau im Bergwerk Turów noch im Gang sei.

42      In diesem Zusammenhang weist die Tschechische Republik erstens darauf hin, dass der Beschluss vom 21. Mai 2021 die Republik Polen nur verpflichte, den Braunkohleabbau im Bergwerk Turów einzustellen. Folglich sei die Republik Polen durch nichts daran gehindert, die für die Instandhaltung des Bergwerks oder seiner Anlagen erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen. Zweitens sei nicht nachgewiesen worden, dass die sofortige Einstellung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów auch zur Einstellung des Betriebs des aus dem Bergwerk belieferten Kraftwerks führe. Jedenfalls behalte die Republik Polen die Möglichkeit, den anderen Kraftwerken in ihrem Hoheitsgebiet aufzugeben, ihre Stromerzeugung zu steigern, und den grenzüberschreitenden Stromhandel in Anspruch zu nehmen. Drittens könne die Republik Polen schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine zusätzliche Frist erforderlich sei, um ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nachzukommen, obwohl sie sich von vornherein weigere, dies zu tun, und sie keinerlei Maßnahmen ergriffen habe, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

43      Unter diesen Umständen ist die Tschechische Republik der Ansicht, dass die Verhängung eines Zwangsgelds in angemessener Höhe eine Maßnahme sei, die gewährleisten könne, dass die Republik Polen ihren Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nachkomme.

44      Nach Ansicht der Tschechischen Republik besteht kein Zweifel daran, dass die Republik Polen im vorliegenden Fall vorsätzlich keiner ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 nachgekommen sei, nicht einmal teilweise. Die Tschechische Republik schätzt, dass die Einstellung der Abbautätigkeit im Bergwerk Turów zu Kosten von rund 3 Mrd. Euro führe. Würden diese Tätigkeiten auf der Grundlage des Beschlusses vom 21. Mai 2021 für ein ganzes Jahr ausgesetzt, so beliefen sich die täglichen finanziellen Kosten dieser Aussetzung auf 8,2 Mio. Euro. Daher ist die Tschechische Republik der Ansicht, dass gegen die Republik Polen ein Zwangsgeld in Höhe von 5 Mio. Euro pro Tag, das dem Unionshaushalt zufließe, zu verhängen sei.

45      Die Republik Polen weist als Erstes darauf hin, dass sie nach dem Erlass des Beschlusses vom 21. Mai 2021 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen habe, um die objektiven Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Beschluss durchgeführt werden könne. Dabei habe sich aus den Beratungen und Untersuchungen zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, dass eine plötzliche Einstellung der Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, die öffentliche Sicherheit und die Umwelt bewirken würde.

46      Als Zweites macht die Republik Polen im Wesentlichen geltend, dass die Höhe des von der Tschechischen Republik vorgeschlagenen Zwangsgelds, nämlich 5 Mio. Euro pro Tag, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls offensichtlich unverhältnismäßig sei und nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe. Außerdem begehe die Tschechische Republik einen Rechtsmissbrauch, indem sie einen solchen Betrag vorschlage.

 Würdigung

47      Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs der Republik Polen aufgegeben, die Tätigkeiten des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów bis zur Verkündung des die Rechtssache C‑121/21 abschließenden Urteils unverzüglich einzustellen.

48      Aus den Akten geht indessen eindeutig hervor, dass die Republik Polen diesen Beschluss nicht beachtet hat.

49      Unter diesen Umständen erscheint es daher notwendig, die Wirksamkeit der mit dem Beschluss vom 21. Mai 2021 getroffenen einstweiligen Anordnungen zu erhöhen, indem die Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Republik Polen vorgesehen wird, um diesen Mitgliedstaat davon abzuhalten, die Anpassung seines Verhaltens an diesen Beschluss hinauszuzögern.

50      Zur Höhe dieses Zwangsgelds ist festzustellen, dass die von der Tschechischen Republik formulierten Vorschläge den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter nicht binden können. Diesem steht es frei, das verhängte Zwangsgeld in der Höhe und in der Form festzusetzen, die er für angemessen hält, um die Republik Polen dazu zu veranlassen, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 21. Mai 2021 zu beenden, wobei das festgesetzte Zwangsgeld zum einen den Umständen angepasst sein und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der festgestellten Vertragsverletzung und der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats stehen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien [Einkünfte aus ausländischen Immobilien], C‑842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere in der Erwägung, dass der Beschluss vom 21. Mai 2021 einstweilige Anordnungen betrifft, deren Beachtung erforderlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern, ist der Republik Polen aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 500 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat den Beschluss vom 21. Mai 2021 befolgt.

Aus diesen Gründen hat die Vizepräsidentin des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C121/21 R, EU:C:2021:420), wird zurückgewiesen.

2.      Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld von 500 000 Euro pro Tag zu zahlen, und zwar ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Republik Polen und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat den Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021, Tschechische Republik/Polen (C121/21 R, EU:C:2021:420), befolgt.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.