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Beschluss des Gerichts vom 30. März 2023 – ATPN/Kommission

(Rechtssache T-567/22)1

(Nichtigkeitsklage – Umwelt – Delegierte Verordnung [EU] 2022/1214 – Kernenergie – Nachhaltige Tätigkeit – Vereinigung – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association Trinationale de Protection Nucléaire (ATPN) (Basel, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Lepage)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. von Rintelen, A. Nijenhuis und C. Auvret)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. 2022, L 188, S. 1).

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Streithilfeantrag der Französischen Republik hat sich erledigt.

Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 418 vom 31.10.2022.