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Klage, eingereicht am 22. August 2012 - Demon International/HABM - Big Line Sas di Graziani Lorenzo (DEMON)

(Rechtssache T-380/12)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Demon International, LC (Orem, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Krüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Thiene (VI), Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2012 in der Sache R 1845/2011-4 aufzuheben;

der Beklagten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens R 1845/2011-4 aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement "Demon" enthält für Waren der Klasse 9 - Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Big Line Sas di Graziani Lorenzo

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Internationale Wortmarke "DEMON" für Waren der Klasse 28

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und den Antrag auf Nichtigkeit zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoss gegen Art. 53, Abs. 1, Buchst. a i.V.m. Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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