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Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2014 – Demon International/HABM – Big Line (DEMON)

(Rechtssache T-380/12)1

(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke DEMON – Ältere Gemeinschaftswortmarke DEMON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Demon International, LC (Orem, Utah, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Krüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Mattina, dann L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Thiene, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Osti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Demon International LC und der Big Line Sas di Graziani Lorenzo

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Juni 2012 (Sache R 1845/2011-4) wird aufgehoben, soweit mit ihr Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung teilweise aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398 betreffend „Skibrillen“ und „Snowboardbrillen“ zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Demon International LC und die Big Line Sas di Graziani Lorenzo tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 331 vom 27.10.2012.