Language of document : ECLI:EU:F:2007:232

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache F‑27/07

Asa Sundholm

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Beurteilungsjahr 2001/02 – Krankheitsbedingte Fehlzeiten – Durchführung eines Urteils des Gerichts erster Instanz – Art. 233 EG“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2006, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 in Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2005, Sundholm/Kommission (T‑86/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), erstellt worden ist

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Begründungspflicht – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 43)

1.      Es steht dem Gericht nicht zu, die Beurteilung durch die Personen, die mit der Bewertung der Arbeit des Beurteilten betraut sind, durch seine eigene zu ersetzen. Die Gemeinschaftsorgane verfügen nämlich über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Arbeit ihrer Beamten. Die in den Beurteilungen der beruflichen Entwicklung enthaltenen Werturteile über die Beamten sind von der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschlossen, da sich diese nur auf etwaige Formfehler, in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich irrige Bewertungen durch die Verwaltung und einen etwaigen Ermessensmissbrauch bezieht.

(vgl. Randnr. 39)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. Juli 2006, Andrieu/Kommission, T‑285/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-161 und II‑A‑2‑775, Randnr. 99, 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II‑A-2-0000, Randnr. 78

2.      In bestimmten Fällen ist die Beurteilung der beruflichen Entwicklung besonders sorgfältig zu begründen, wie z. B. dann, wenn der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen des Paritätischen Beurteilungsausschusses abweicht, wenn die Beurteilung der beruflichen Entwicklung weniger günstige Bewertungen enthält als eine frühere oder wenn die Beurteilung verspätet erstellt wird und der Beurteilende nicht mehr der Beamte ist, der während des Beurteilungszeitraums der Vorgesetzte war.

(vgl. Randnr. 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. September 2004, Ferrer de Moncada/Kommission, T‑16/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑261 und II‑1163, Randnrn. 49, 50, 53 und 54; Combescot/Kommission, Randnr. 84