Klage, eingereicht am 28. April 2006 - Japan Tobacco / HABM - Torrefacção Camelo (Bildmarke CAMELO)
(Rechtssache T-128/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Japan Tobacco Inc. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ortiz López, S. Ferrandis González und E. Ochoa Santamaría)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Torrefacção Camelo Lda
Anträge der Klägerin
Es wird beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 22. Februar 2006 in der Sache R 669/2003-2 diese Entscheidung dahin abzuändern, dass die erforderliche Anwendbarkeit und Geltung des Verbots gemäß Artikel 8 Absatz 5 GMV im vorliegenden Fall festgestellt und somit dem Vorbringen der Japan Tobacco stattgegeben wird, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 469 121 zurückzuweisen;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Torrefacção Camelo Lda
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke mit Bildelementen (Kamel, Pyramiden, Palmen) und dem Namen CAFÉ TORREFACTO CAMPO MAIOR CAMELO CAFÉ ESPECIAL PURO Torrefacção Camelo Lda CAMPO MAIOR-PORTUGAL für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 1 469 121).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wort- und Bildmarken "Camel" für Waren der Klassen 22 und 34.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Verfahrensfehler und Verstoß gegen die Artikel 74 und 79 der Verordnung.
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