Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2008 – Japan Tobacco/HABM –Torrefacção Camelo (CAMELO)
(Rechtssache T‑128/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CAMELO – Ältere nationale Bildmarke CAMEL – Relatives Eintragungshindernis – Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Kein Verstoß gegen die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren – Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer bekannten identischen oder ähnlichen älteren Marke – Erweiterung des Schutzes der bekannten älteren Marke auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 56-66)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Februar 2006 (Sache R 669/2003‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Japan Tobacco, Inc. und der Torrefacção Camelo L | da |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Torrefacção Camelo Lda |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Marke mit Bildelementen (Kamel, Pyramiden, Palmen) und dem Namen CAFÉ TORREFACTO CAMPO MAIOR CAMELO CAFÉ ESPECIAL PURO Torrefacção Camelo Lda CAMPO MAIOR-PORTUGAL für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 1469121 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Japan Tobacco, Inc. |
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Nationale Bildmarke CAMEL für Waren der Klassen 22 und 34 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde stattgegeben |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Japan Tobacco Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
3. | | Die Torrefacção Camelo Lda trägt ihre eigenen Kosten. |