Language of document : ECLI:EU:T:2005:274

Rechtssache T-148/04

TQ3 Travel Solutions Belgium SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe“

Leitsätze des Urteils

1.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

2.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ungewöhnlich niedriges Angebot – Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Anhörung des Bieters

(Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Artikel 139)

3.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Erteilung des Zuschlags – Zuschlagskriterien – Wahl durch den öffentlichen Auftraggeber – Grenze – Heranziehung von Kriterien, mit denen das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann – Zulässigkeit von nicht ausschließlich wirtschaftlichen Kriterien

4.      Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Erteilung des Zuschlags – Bewertung der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst

1.      Die Kommission verfügt bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen sind, über einen weiten Spielraum; die Kontrolle durch das Gericht muss sich auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt.

(vgl. Randnr. 47)

2.      Auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge der Gemeinschaft ist Artikel 139 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, der die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers vorsieht, dann, wenn er ein Angebot für ungewöhnlich niedrig hält, vor dessen Ablehnung dem Bieter zu erlauben, die Merkmale seines Angebots zu erläutern, d. h. zu begründen, dahin auszulegen, dass sich aus dem vorherigen Vorliegen von Zweifeln an der Verlässlichkeit eines Angebots auch die Pflicht ergibt, die Seriosität des Bieters zu prüfen. Dieser Artikel soll nämlich hauptsächlich verhindern, dass ein Bieter vom Verfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig scheinenden Angebots zu begründen.

(vgl. Randnr. 49)

3.      In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege einer Ausschreibung muss nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, zwangsläufig rein wirtschaftlicher Art sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können.

(vgl. Randnr. 51)

4.      In einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wege einer Ausschreibung ist die Qualität der Angebote auf der Grundlage der Angebote selbst zu bewerten und nicht ausgehend von den Erfahrungen, die die Bieter im Rahmen früherer Aufträge mit dem Auftraggeber gemacht haben, oder anhand der Auswahlkriterien, wie der fachlichen Leistungsfähigkeit der Bewerber, die bereits im Stadium der Auswahl der Bewerbungen geprüft worden sind und nicht erneut zum Vergleich der Angebote herangezogen werden dürfen.

(vgl. Randnr. 86)