Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Mülhens GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. April 2004

(Rechtssache T-150/04)

Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Mülhens GmbH & Co. KG, Köln (Deutschland), hat am 23. April 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Th. Schulte-Beckhausen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Minoronzoni S.r.l., Ponte San Pietro (Bergamo), (Italien).

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 18. Februar 2004 (Az.: R 949/2001-1) aufzuheben;

-     dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:    Minoronzoni S.r.l.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:        Die Bildmarke "TOSCA BLU" für Waren der Klassen 18 und 25 (u.a. Taschen; Handtaschen; Handkoffer; Herren-, Damen- und Kinderbekleidungsstücke aller Art) - Anmeldung Nr. 1 008 291

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:                    Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:                    Die deutsche Wortmarke "TOSCA" für Parfümerien (u.a. "Parfum", "Eau de Toilette" und "Eau de Parfum pour femmes")

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:    Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:     Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:                    -     Der Widerspruch aus der notorisch bekannten Marke "TOSCA" sei gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 begründet.

-     Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig.

-     Die sich gegenüberstehenden Waren weisen eine Ähnlichkeit auf.

-     Eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/94 sei gegeben.

-     Der Widerspruch habe auch auf der Grundlage des Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 Erfolg.

...

____________