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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. Juli 2005

in der Rechtssache T-148/04: TQ3 Travel Solutions Belgium SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungen - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen von Reisebüros betreffend die Reisen der Beamten und Bediensteten der Organe)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-148/04, TQ3 Travel Solutions Belgium SA mit Sitz in Mechelen (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Ergec und K. Möric, dann Rechtsanwalt B. Lissoir, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve, Zustellungsanschrift in Luxemburg), unterstützt durch Wagon-Lits Travel SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Herbert und H. Van Peer sowie D. Harrison, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg, zum einen wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, das Los 1 des Auftrags für die Erbringung von Dienstleistungen eines Reisebüros, der Gegenstand der Ausschreibung Nr. 2003/S 143-129409 war, nicht an die Klägerin, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, und zum anderen wegen Ersatz des der Klägerin durch die Ablehnung ihres Angebots entstandenen Schadens hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat - am 6. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission und die Kosten der Streithelferin einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 179 vom 10.7.2004.