Language of document : ECLI:EU:T:2011:68

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

3. März 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Aufteilung des Marktes – Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes – Begriff der dauernden Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung – Verjährung – Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer – Mildernde Umstände – Kooperation“

In der Rechtssache T‑110/07

Siemens AG mit Sitz in Berlin (Deutschland) und München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Brinker, T. Loest und C. Steinle, sodann Rechtsanwälte I. Brinker und C. Steinle,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Arbault und O. Weber, sodann durch X. Lewis und R. Sauer und schließlich durch R. Sauer und A. Antoniadis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Siemens AG (im Folgenden: Siemens), ist eine börsennotierte Gesellschaft mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik. Sie hat ihren Sitz in Berlin (Deutschland) und in München (Deutschland).

2        Gasisolierte Schaltanlagen (im Folgenden: GIS) dienen zur Kontrolle des Energieflusses in Stromnetzen. Es handelt sich um schweres elektrisches Gerät, das ein wichtiger Bestandteil von schlüsselfertigen Umspannwerken ist. Umspannwerke sind Hilfskraftanlagen, in denen elektrischer Strom umgewandelt wird. Zu einem Umspannwerk gehören neben dem Transformator Steuersysteme, Relais, Akkumulatoren, Ladegeräte und Schaltanlagen. Die Schaltanlage soll den Transformator vor Überlast schützen und/oder den Stromkreis oder einen defekten Transformator isolieren.

3        Schaltanlagen können gasisoliert oder luftisoliert sein oder, wenn sie diese beiden Techniken miteinander kombinieren, eine hybride Isolierung haben. Sie werden weltweit als Bestandteile schlüsselfertiger Umspannwerke oder als gesondertes, dort erst noch einzubauendes Zubehör verkauft. Sie machen etwa 30 % bis 60 % der Gesamtkosten dieser Umspannwerke aus.

4        Am 3. März 2004 informierte die ABB Ltd die Kommission über das Bestehen wettbewerbswidriger Praktiken im GIS‑Bereich und beantragte mündlich, ihr eine Geldbuße auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) zu erlassen.

5        Die von ABB offengelegten Praktiken bestanden in einer weltweiten Koordinierung des Verkaufs gasisolierter Schaltanlagen unter Aufteilung der Märkte, Zuteilung von Kontingenten und Erhaltung der jeweiligen Marktanteile, Zuteilung einzelner GIS-Projekte an ausgewählte Hersteller und Manipulation der Ausschreibungsverfahren für jene Projekte (Angebotsabsprache), um sicherzustellen, dass die festgelegten Hersteller den jeweiligen Vertrag erhielten, Festsetzung von Preisen durch komplexe Vereinbarungen für nicht zugeteilte GIS-Projekte, Beendigung von Lizenzvereinbarungen mit Nichtkartellmitgliedern und Austausch sensibler Marktinformationen.

6        Der mündliche Antrag von ABB auf Geldbußenerlass wurde durch mündliche Erklärungen und schriftliche Beweisstücke ergänzt. Am 25. April 2004 gewährte die Kommission ABB einen bedingten Geldbußenerlass.

7        Auf der Grundlage der Erklärungen von ABB leitete die Kommission eine Untersuchung ein und führte am 11. und 12. Mai 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Areva T&D SA, der Siemens AG, der VA-Tech-Gruppe, der Hitachi Ltd und der Japan AE Power Systems Corp (im Folgenden: JAEPS) durch.

8        Am 20. April 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die 20 Gesellschaften, darunter Siemens, zugestellt wurde.

9        Am 18. und 19. Juli 2006 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch.

10      Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die Entscheidung K(2006) 6762 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde Siemens am 8. Februar 2007 zugestellt.

11      Außer an Siemens war die angefochtene Entscheidung gerichtet an ABB, die Alstom SA, die Areva SA, die Areva T&D AG, die Areva T&D Holding SA und die Areva T&D SA, an die Fuji Electric Holdings Co., Ltd und die Fuji Electric Systems Co., Ltd (im Folgenden zusammen: Fuji), an die Hitachi Ltd und die Hitachi Europe Ltd (im Folgenden zusammen: Hitachi), an JAEPS, an die Mitsubishi Electric System Corp. (im Folgenden: Melco), an die Nuova Magrini Galileo SpA, an die Schneider Electric SA, an die Siemens AG Österreich, an die Siemens Transmission & Distribution Ltd (im Folgenden: Reyrolle), an die Siemens Transmission & Distribution SA, an die Toshiba Corp. und an die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG.

12      In den Randnrn. 113 bis 123 der angefochtenen Entscheidung führte die Kommission aus, die am Kartell beteiligten Unternehmen hätten die weltweite Zuteilung von GIS-Projekten mit Ausnahme einiger Märkte nach vereinbarten Regeln koordiniert, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die weitgehend ihren geschätzten historischen Marktanteilen entsprächen. Die Zuteilung der GIS-Projekte sei auf der Grundlage eines gemeinsamen „japanischen“ Gesamtkontingents und eines gemeinsamen „europäischen“ Gesamtkontingents vorgenommen worden, die sodann von den japanischen und den europäischen Herstellern jeweils untereinander aufgeteilt worden seien. Eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung („GQ-Agreement“, im Folgenden: GQ-Abkommen) habe die Regeln festgelegt, nach denen die GIS-Projekte den japanischen oder den europäischen Herstellern zuzuteilen und ihr Wert auf das jeweilige Kontingent anzurechnen gewesen seien.

13      In den Randnrn. 124 bis 132 der angefochtenen Entscheidung legte die Kommission weiter dar, dass die einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmen eine nicht schriftlich abgefasste Vereinbarung getroffen hätten (im Folgenden: „Übereinkunft“), nach der die GIS-Projekte in Japan einerseits und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder andererseits, die zusammen als die „Stammländer“ für die GIS-Projekte bezeichnet worden seien, den japanischen bzw. europäischen Mitgliedern des Kartells vorbehalten gewesen seien. Über die GIS-Projekte in den „Stammländern“ seien keine Informationen zwischen den beiden Gruppen ausgetauscht, und sie seien nicht auf die jeweiligen Kontingente angerechnet worden. Das GQ-Abkommen habe des Weiteren Bestimmungen enthalten über den – insbesondere durch die Sekretariate der genannten Gruppen besorgten – Austausch der für die Arbeit des Kartells notwendigen Informationen zwischen den beiden Herstellergruppen, die Manipulation der betreffenden Ausschreibungen und die Festsetzung von Preisen für die GIS-Projekte, die nicht zugeteilt werden konnten. Ausweislich seines Anhangs 2 sei das GQ-Abkommen weltweit mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas, Japans und von 17 westeuropäischen Ländern anwendbar gewesen. Zudem seien nach der „Übereinkunft“ GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern als den „Stammländern“ ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten gewesen, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hätten, für GIS-Projekte in Europa keine Angebote abzugeben.

14      Den Ausführungen der Kommission zufolge war die Aufteilung der GIS-Projekte auf die europäischen Hersteller in einem ebenfalls in Wien am 15. April 1988 unterzeichneten Abkommen mit der Bezeichnung „E‑Group Operation Agreement for GQ‑Agreement“ (Abkommen der Gruppe E über die Durchführung des GQ-Abkommens, im Folgenden: EQ‑Abkommen) geregelt. Die Zuteilung der in Europa durchzuführenden GIS-Projekte sei nach den gleichen Regeln und Verfahren erfolgt wie die Zuteilung der GIS-Projekte in anderen Ländern. Insbesondere hätten auch die in Europa durchzuführenden GIS-Projekte mitgeteilt, in eine Liste eingetragen, zugeteilt, abgesprochen oder mit einem Mindestpreis versehen werden sollen.

15      In Randnr. 142 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die einzelnen Kartellmitglieder im GQ‑ und im EQ‑Abkommen sowie für die Zwecke der Organisation und Arbeit des Kartells mit einem Code bezeichnet worden seien, und zwar die europäischen Mitglieder mit einem Zahlencode und die japanischen Mitglieder mit einem Buchstabencode. Die ursprünglichen Codes seien ab Juli 2002 durch Ziffern ersetzt worden.

16      In Art. 1 Buchst. o der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Siemens vom 15. April 1988 bis 1. September 1999 und vom 26. März 2002 bis 11. Mai 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe.

17      In Art. 2 Buchst. m der angefochtenen Entscheidung wurde gegen Siemens wegen der in Art. 1 genannten Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 396 562 500 Euro festgesetzt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Mit Klageschrift, die am 16. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Siemens die vorliegende Klage erhoben.

19      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

20      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts sind die Parteien zur Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts aufgefordert worden. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

21      Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Dezember 2009 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

22      Siemens beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Siemens die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

24      Siemens stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten macht sie einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) geltend. Den zweiten stützt sie auf einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1). Mit dem dritten Klagegrund macht sie Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße geltend.

I –  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen

25      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils macht Siemens eine „unzureichende Darlegung der vorgeworfenen Verletzungshandlungen“ geltend. Im Rahmen des zweiten Teils rügt sie eine „fehlerhafte Ermittlung der behaupteten Absprachen und deren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt“.

A –  Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: „unzureichende Darlegung der vorgeworfenen Verletzungshandlungen“

1.     Vorbringen der Parteien

26      Siemens macht geltend, die Kommission habe die Zuwiderhandlung, die sie ihr vorwerfe, nicht präzise dargelegt und unzureichend bewiesen. Sie trägt im Wesentlichen vor, erstens habe die Kommission nicht die Einheitlichkeit und den Fortsetzungscharakter der vorgeworfenen Verhaltensweisen nachgewiesen, zweitens habe sie es unterlassen, die konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Gemeinsamen Markt darzulegen, und drittens habe sie nicht ihren Gesamtvorsatz nachgewiesen, sich zweimal an derselben Zuwiderhandlung zu beteiligen.

27      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Klagegrund als nicht substantiiert zurückzuweisen. Außerdem sei das Vorbringen von Siemens unbegründet.

2.     Würdigung durch das Gericht

28      Es ist festzustellen, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes ausschließlich Rügen enthält, die entweder noch in weiteren Teilen der Klageschrift erhoben werden oder noch im Rahmen der Behandlung weiterer von Siemens geltend gemachter Klagegründe zu prüfen sind, die sich ebenfalls auf Art. 1 der angefochtenen Entscheidung beziehen, mit dem die vorgeworfene Zuwiderhandlung festgestellt wird. So wird die Rüge des mangelnden Nachweises der Einheitlichkeit und des Fortsetzungscharakters der vorgeworfenen Verhaltensweisen auch im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes erhoben, und die Rüge des Gesamtvorsatzes von Siemens, sich an dieser Zuwiderhandlung zu beteiligen, ist ebenfalls in diesem Zusammenhang zu behandeln. Ebenso wird die Rüge der fehlenden Darlegung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den Gemeinsamen Markt viel detaillierter auch im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes erhoben. Der vorliegende Teil hat somit keinen eigenständigen Charakter.

29      Eine Entscheidung über den ersten Teil des ersten Klagegrundes ist daher nicht erforderlich.

B –  Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: „fehlerhafte Ermittlung der behaupteten Absprachen und deren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt“

30      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes erhebt Siemens drei Rügen, mit denen sie das Nichtvorliegen eines Kartells mit Auswirkungen innerhalb des EWR, das Fehlen einer Gebietsaufteilung zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern und das Fehlen eines Schutzes der „Stammländer“ geltend macht.

31      Diese Rügen sind eng miteinander verbunden. Denn zum einen beziehen sich die zweite und die dritte Rüge auf Feststellungen der Kommission, mit denen, unterstellt, sie träfen zu, das Vorliegen eines Kartells, das Auswirkungen innerhalb des EWR gehabt hat, dargetan wird, was Gegenstand der ersten Rüge ist. Zum anderen hängen die drei Rügen auch insoweit zusammen, als sie dieselben von der Kommission angeführten Beweismittel betreffen. Sie sind daher zusammen zu behandeln.

1.     Vorbringen der Parteien

32      Siemens macht geltend, die ihr im Rahmen der ersten Phase ihrer Beteiligung im Zeitraum von 1988 bis 1999 vorgeworfene Zuwiderhandlung werde in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend nachgewiesen. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass das GQ‑ und das EQ‑Abkommen den Beweis für eine Zuwiderhandlung mit Auswirkungen innerhalb des EWR erbrächten, obwohl der EWR ausdrücklich vom Geltungsbereich dieser Abkommen ausgenommen gewesen sei. Eine solche Zuwiderhandlung sei auch nicht durch die weiteren von der Kommission angeführten Beweismittel bewiesen worden.

33      Insoweit habe die Kommission nicht den Beweis erbracht, dass die europäischen und die japanischen Hersteller in der „Übereinkunft“ beschlossen hätten, ihre jeweiligen Heimatmärkte unangetastet zu lassen. Eine solche Gebietsaufteilung der Märkte werde weder durch die ausdrückliche Nichtgeltung des GQ‑Abkommens für die 17 europäischen Staaten noch durch die behauptete Anrechnung der europäischen GIS-Projekte auf das globale Kontingent, noch durch die von der Kommission angeführten Erklärungen von Hitachi oder Fuji nachgewiesen. Dass die Teilnehmer des GQ-Abkommens ihre Waren nicht auf bestimmten europäischen Märkten vertrieben hätten, sei vielmehr ausschließlich auf technische und wirtschaftliche Hindernisse für den Zugang zu diesen Märkten zurückzuführen.

34      Siemens bestreitet sowohl, dass die europäischen Märkte nach dem Grundsatz der „Stammländer“ oder der „angestammten Märkte“ räumlich aufgeteilt worden seien, als auch, dass sie an den angeblichen „vorausgegangenen Absprachen in Europa“, auf die die Kommission ihre These einer Marktaufteilung im EWR stütze, beteiligt gewesen sei. Die von der Kommission insoweit vorgelegten Beweise seien unzureichend. Dass einige Hersteller auf bestimmten nationalen Märkten nicht tätig gewesen seien, sei anders als durch das Bestehen eines rechtswidrigen Kartells zu erklären.

35      Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

36      Zunächst ist festzustellen, dass Siemens die sich auf die zweite Phase ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum von 2002 bis 2004 beziehenden Tatsachen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung dargestellt worden sind, in ihren Schriftsätzen ausdrücklich einräumt. Der erste von Siemens geltend gemachte Klagegrund betrifft deshalb allein die erste Phase ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, die dem Zeitraum von 1988 bis 1999 entspricht. Daher dürfen die von der Kommission herangezogenen Beweismittel im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes nur geprüft werden, soweit sie sich auf diesen Zeitraum beziehen oder es ermöglichen, Schlussfolgerungen für ihn zu ziehen.

37      Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Kommission, es sei legitim, die Erkenntnisse aus dem Zeitraum 2002 bis 2004 auf die Zeit davor zu projizieren, da es sich um eine einzige Zuwiderhandlung handele. Ohne dass es nämlich in diesem Stadium erforderlich ist, sich zum Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu äußern, die beide Zeiträume der Beteiligung von Siemens am Kartell umfasst, kann die Frage, inwieweit Beweismittel, die sich auf einen bestimmten Zeitraum der Zuwiderhandlung beziehen, geeignet sind, brauchbare Hinweise auch für die erste Phase ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu liefern, nur von Fall zu Fall geprüft werden.

38      Auch kann die Auffassung der Kommission, Siemens bestreite lediglich, dass das Kartell Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR gehabt habe, während sie in der angefochtenen Entscheidung beanstande, dass Siemens ein Kartell gegründet habe, dessen Zweck es gewesen sei, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen, nicht zu einer Beschränkung der Prüfung der Siemens zur Last gelegten Vorgänge führen. Aus den Ausführungen von Siemens in ihren Schriftsätzen geht nämlich insgesamt hervor, dass sie nicht nur die Feststellung bestreitet, dass das gerügte Kartell Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR (außer Liechtenstein und Island) gehabt habe, sondern auch die Feststellung, dass mit dem Kartell eine Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt und im EWR bezweckt worden sei.

39      Die Parteien streiten somit im Wesentlichen über die Frage, ob die Kommission für den Zeitraum von 1988 bis 1999 das Bestehen eines Kartells nachgewiesen hat, das geeignet war, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR auszuwirken.

40      Daher ist zu prüfen, ob das GQ- und das EQ-Abkommen als schriftliche Beweisstücke das Vorliegen eines Kartells belegen, das geeignet war, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR auszuwirken. Hierbei ist nicht zwischen den beiden Alternativen des Art. 81 Abs. 1 EG zu unterscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung brauchen nämlich für die Beurteilung der Frage, ob eine abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten ist, deren konkrete Auswirkungen nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, Slg. 2009, I‑4529, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung gilt für Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen entsprechend.

41      Bei einer Verneinung dieser Frage wäre sodann zu prüfen, ob die von der Kommission angeführte „Übereinkunft“ durch eine Gesamtheit weiterer Beweismittel hinreichend nachgewiesen ist.

42      Vor diesen Prüfungen ist jedoch an die Beweislastregeln zu erinnern, da die Parteien auch in dieser Frage uneins sind.

a)     Zur Beweislast

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 86).

44      Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss dem Unternehmen zugutekommen, an das die Entscheidung gerichtet ist, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnr. 60).

45      In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergibt, zu berücksichtigen, der zu den Grundrechten gehört, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Übrigen durch Art. 6 Abs. 2 EU erneut bekräftigt worden ist, allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnrn. 149 und 150, und Montecatini/Kommission, C‑235/92 P, Slg. 1999, I‑4539, Randnrn. 175 und 176).

46      Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T‑185/96, T‑189/96 und T‑190/96, Slg. 1999, II‑93, Randnr. 47).

47      Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Außerdem kann in Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen und des Umstands, dass diese deshalb heimlich durchgeführt werden, von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweiselemente, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 64 und 65, und Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57).

49      Stützt sich die Kommission jedoch für ihre Feststellung, dass eine Zuwiderhandlung vorlag, ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Bei den Beweismitteln, die für den Nachweis der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen angeführt werden können, ist zu beachten, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, Slg. 2004, II‑2395, Randnr. 72). Insbesondere untersagt keine Bestimmung und kein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Kommission, gegen ein Unternehmen die Erklärungen anderer beschuldigter Unternehmen zu verwenden. Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die den Art. 81 EG und 82 EG zuwiderlaufen, nicht tragbar und mit der ihr vom EG‑Vertrag übertragenen Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmungen zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 192).

51      Eine andere Sachverhaltserklärung ist mithin nur erheblich, wenn sich die Kommission ausschließlich auf das Verhalten der betreffenden Unternehmen auf dem Markt stützt. Sie ist demnach unerheblich, sobald das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht nur vermutet, sondern aufgrund von Beweisen festgestellt wird. Im Übrigen sind nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung für den Nachweis einer Zuwiderhandlung alle Beweismittel zulässig, so dass das Bestehen einer anderen Erklärung dann unerheblich ist, wenn die Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend durch andere Beweise als schriftliche Beweisstücke nachgewiesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 727 und 728).

52      Im vorliegenden Fall ist daher hinsichtlich der von Siemens bestrittenen Tatsachen zu prüfen, ob die ihr von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgeworfenen Verhaltensweisen aufgrund von Beweismitteln festgestellt oder lediglich aus dem Marktverhalten der fraglichen Unternehmen hergeleitet worden sind. Nur im letztgenannten Fall wäre weiter zu untersuchen, ob es andere Erklärungen für das Marktverhalten der betreffenden Unternehmen gibt, die plausibel genug sind, um die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

53      Dagegen kann nach der Rechtsprechung in Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen und des Umstands, dass diese heimlich durchgeführt werden, der Beweis eines Kartells anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien erbracht werden (siehe oben, Randnr. 48). Siemens kann daher nicht damit gehört werden, dass ein solcher Beweis zurückzuweisen sei, indem sie sich darauf beruft, dass die einzelnen von der Kommission vorgebrachten Indizien, jeweils getrennt betrachtet, für einen Beweis der ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht ausreichten. Denn die von der Kommission beigebrachten einzelnen Bestandteile dieses Bündels übereinstimmender Indizien können bei getrennter Betrachtungsweise per definitionem keine vollständigen Beweise für dieses Verhalten darstellen.

54      Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T‑44/00, Slg. 2004, II‑2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 72, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 273). Nach den allgemein anerkannten Beweisregeln hängt die Glaubwürdigkeit und damit der Beweiswert eines Schriftstücks von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und davon ab, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubwürdig wirkt (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnr. 1053; Schlussanträge des Richters Vesterdorf in Wahrnehmung der Aufgaben des Generalanwalts in der Rechtssache Rhône-Poulenc/Kommission, T‑1/89, Urteil vom 24. Oktober 1991, Slg. 1991, II‑867, II‑869, II‑956). Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T‑157/94, Slg. 1999, II‑707, Randnr. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg. 2003, II‑5761, Randnr. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 207). Außerdem sind Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 207, 211 und 212).

b)     Zum Beweiswert des GQ- und des EQ-Abkommens

55      Was zunächst das GQ-Abkommen betrifft, stimmen die Parteien darin überein, dass dieses Abkommen die Durchführung eines Kartells über GIS-Projekte weltweit vorsieht, das insbesondere den Austausch von Informationen über Ausschreibungen und geschlossene Verträge anhand vereinheitlichter Formulare, die Zuteilung je eines Kontingents für die Gruppe europäischer und die Gruppe japanischer Hersteller, die Zuteilung von Märkten innerhalb des Kartells, die Manipulation von Ausschreibungen, die Festsetzung von Mindestpreisen und die Bekämpfung von nicht zum Kartell gehörenden Unternehmen umfasst. Mit Siemens ist jedoch festzustellen, dass der Wortlaut des GQ‑Abkommens dessen Anwendung in Europa ausschloss. Anhang 2 dieses Abkommens über dessen räumlichen Geltungsbereich legt nämlich fünf Gruppen von Gebieten fest. Die erste Gruppe umfasst Europa und den Mittelmeerraum mit Ausnahme von zwölf Mitgliedstaaten der damaligen Gemeinschaft sowie Österreichs, Schwedens, der Schweiz, Finnlands und Norwegens. Damit werden hinsichtlich des EWR nur Liechtenstein und Island vom Geltungsbereich erfasst, was erst seit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 relevant ist. Die zweite Gruppe umfasst Asien außer Japan.

56      Der Wortlaut des GQ-Abkommens allein stellt somit nicht den Beweis für ein Kartell dar, das Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR hatte.

57      Zum EQ-Abkommen ist sodann festzustellen, dass dieses nur ein Durchführungsabkommen zum GQ-Abkommen ist, was durch seinen Titel und die in seiner Präambel enthaltenen Bestimmungen bestätigt wird, wonach es namentlich in Verbindung mit dem GQ-Abkommen gilt und die Bestimmungen des GQ-Abkommens Vorrang vor denjenigen des EQ‑Abkommens haben. Das GQ‑Abkommen enthält im Wesentlichen Regeln über die weitere Aufteilung des gemeinsamen „europäischen“ Kontingents auf die europäischen Hersteller. Diese erfolgte nach dem in Nr. 4 des GQ‑Abkommens vorgesehenen Verfahren und nach Maßgabe der in seiner Nr. 8 genannten Kontingente.

58      Da mit dem EQ-Abkommen somit grundsätzlich nur das gemeinsame „europäische“ Kontingent verteilt wird, das im GQ-Abkommen vorgesehen ist, welches, wie soeben aufgezeigt worden ist, den Gemeinsamen Markt und den wesentlichen Teil des EWR ausschließt, stellt der Wortlaut des EQ-Abkommens keinen Beweis für ein Kartell mit Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR dar. Daher ist, wie in der vorstehenden Randnr. 39 ausgeführt worden ist, zu prüfen, ob die Kommission das Bestehen solcher Wirkungen auf andere Art und Weise nachgewiesen hat. Die Schlussfolgerungen, die aus dem GQ- und dem EQ-Abkommen möglicherweise über deren Wortlaut hinaus zu ziehen sind, werden in den nachstehenden Randnrn. 140 ff. zu den schriftlichen Beweisstücken behandelt.

c)     Zum Nachweis der „Übereinkunft“

59      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Bestimmungen des GQ-Abkommens, auf die auch das EQ-Abkommen verweist, die europäischen und japanischen Märkte ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausnehmen, nicht automatisch als Beweis dafür angesehen werden kann, dass sich das Kartell auf die europäischen Märkte nicht ausgewirkt hätte oder dass eine räumliche Verteilung oder eine Verteilung nach „Stammländern“ nicht stattgefunden hätte. Dieser Ausschluss kann zwar bedeuten, dass sich die beteiligten Unternehmen einen unverfälschten Wettbewerb auf den genannten Märkten geliefert haben, jedoch auch, dass die Zuteilung und Kontrolle von Kontingenten zwischen der europäischen und der japanischen Gruppe hinsichtlich dieser Märkte nicht erforderlich war, weil diese – wie die Kommission es deutet – ohnehin einer dieser beiden Gruppen vorbehalten waren.

60      Eine Vereinbarung, die auf die Wahrung der herkömmlichen privilegierten Positionen der Kartellbeteiligten auf den europäischen bzw. japanischen Märkten abzielt, begründet, ihren Nachweis unterstellt, bereits als solche ein Kartell, das sich auf den Gemeinsamen Markt insofern auswirkt, als es den potenziellen Wettbewerb der japanischen Hersteller auf dem Gemeinsamen Markt ausschaltet. Das würde selbst für den Fall gelten, dass der Kommission der Nachweis, dass die europäischen Hersteller darüber hinaus den europäischen Markt untereinander aufgeteilt haben, nicht gelänge. Wie jedoch nachstehend dargelegt wird, hat die Kommission den gesamten Sachverhalt, den Siemens im Rahmen des ersten Klagegrundes bestritten hat, rechtlich hinreichend nachgewiesen.

61      Zum Nachweis des Bestehens und der Tragweite der „Übereinkunft“ hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein Bündel von Beweismitteln angeführt, zu dem insbesondere die Erklärungen von ABB, des Zeugen M., von Fuji und Hitachi sowie der Umstand gehören, dass weder Alstom noch die Gesellschaften der Areva-Gruppe, noch die Gruppe, deren Muttergesellschaft die Gesellschaft VA Technologie war (im Folgenden: VA-Tech-Gruppe), dem Bestehen der „Übereinkunft“, einer von ABB beigebrachten, innerhalb des Kartells besprochenen Liste von GIS-Projekten und einigen schriftlichen Beweisstücken offen entgegengetreten sind. Zu prüfen ist daher die Tragweite und der Beweiswert jedes einzelnen dieser Beweismittel.

 Zu den Erklärungen von ABB und den Aussagen des Zeugen M.

62      ABB hat in ihren Erklärungen angegeben, dass der Schutz der westeuropäischen und japanischen Gebiete tatsächlich bestanden habe und dass bestimmte Fälle, in denen die japanischen Hersteller entgegen dieser Regelung beabsichtigt hätten, auf europäische Ausschreibungen zu antworten, im Kartell Probleme verursacht hätten, die jedoch letztlich gelöst worden seien. Im Übrigen hat ABB in ihrer Erklärung vom 3. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Zuteilung der GIS-Projekte im Gemeinsamen Markt – mit Ausnahme der „Stammländer“ – sodann auf die weltweiten Kontingente der europäischen Hersteller im Kartell angerechnet worden seien. In ihrer Erklärung vom 4. Oktober 2005 hat ABB schließlich das Bestehen des Systems der „Stammländer“ eingeräumt, nach dem dann, wenn es nur einen Hersteller in diesen Ländern gegeben habe, dieser der einzige Berechtigte für die Vorhaben gewesen sei, und wenn es mehrere Hersteller gegeben habe, diese die Vorhaben untereinander aufgeteilt hätten.

63      Siemens macht dazu geltend, bei den Erklärungen von ABB handele es sich um bloße interessengeleitete Behauptungen dieser Gesellschaft, denen mangels Bezugnahme auf spezifische und überprüfbare Beweismittel kein Beweiswert zukomme. Demgegenüber vertritt die Kommission die Auffassung, die Erklärung eines Unternehmens, das einen Geldbußenerlass erlangen wolle, besitze schon deshalb besonderen Beweiswert, weil sie dem natürlichen Interesse des Erklärenden zuwiderlaufe.

64      Zum Grad der den Erklärungen von ABB zuzumessenden Glaubwürdigkeit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall ABB als die Erste, die das Kartell angezeigt hat, vernünftigerweise die Hoffnung hegen konnte, in den Genuss eines vollständigen Geldbußenerlasses nach Randnr. 8 der Kronzeugenregelung zu kommen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sie sich möglicherweise veranlasst gesehen hat, die Bedeutung der angezeigten Zuwiderhandlung zu übertreiben, um ihren Wettbewerbern auf dem Markt zu schaden.

65      Das bedeutet jedoch nicht, dass den Erklärungen von ABB jede Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre. Insoweit ist entschieden worden, dass die Stellung eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung, um eine Ermäßigung der eigenen Geldbuße zu erwirken, nicht zwangsläufig einen Anreiz zur Vorlage verfälschter Beweise schafft. Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage zu stellen und damit die für ihn bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Kronzeugenregelung zu gelangen (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, Slg. 2006, II‑4441, Randnr. 70).

66      Da aber die Erklärungen von ABB von anderen Unternehmen bestritten werden, denen ebenfalls der Abschluss der „Übereinkunft“ vorgeworfen wird, müssen sie durch andere Beweismittel untermauert werden, um einen hinreichenden Beweis für das Bestehen und die Tragweite der „Übereinkunft“ darstellen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Enso-Gutzeit/Kommission, T‑337/94, Slg. 1998, II‑1571, Randnr. 91, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 285).

67      Zu prüfen ist somit, inwieweit die Erklärungen von ABB zur Aufteilung des Marktes auf die europäischen und japanischen Hersteller und zum Bestehen von „Stammländern“ durch die übrigen von der Kommission angeführten Beweismittel untermauert werden.

68      Dazu ist festzustellen, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung namentlich auf die Erklärungen des Zeugen M., eines ehemaligen Mitarbeiters von ABB, bezieht, der dieses Unternehmen im Kartell auf Mitarbeiterebene von 1988 bis April 2002 vertrat.

69      Hinsichtlich der Natur der Erklärungen von Herrn M. ist zunächst zu beachten, dass dessen Aussage nicht als von derjenigen von ABB verschieden und unabhängig angesehen werden kann. Herr M. war nämlich nicht nur während seines gesamten Berufslebens bei dieser Gesellschaft beschäftigt – wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ist aufgrund dieses Umstands nicht gewährleistet, dass zwischen beiden keine unterschiedliche Interessenlage bestand –, sondern er hat sich auch gegenüber der Kommission als Bevollmächtigter von ABB im Rahmen von deren Verpflichtung zur Zusammenarbeit geäußert, um nach Randnr. 11 der Kronzeugenregelung einen Geldbußenerlass zu erhalten, wobei er sich vom Anwalt von ABB hat unterstützen lassen, wie aus dem einführenden Teil des Transkripts der Äußerungen in seiner mündlichen Anhörung vom 23. September 2005 klar hervorgeht. Zudem hat die Kommission, beispielsweise in den Fn. 90 und 91 der angefochtenen Entscheidung, die Aussagen von Herrn M. als Erklärungen von ABB betrachtet.

70      Daraus folgt, dass die Erklärungen von Herrn M. nicht als ein anderes Beweismittel zur Untermauerung der Erklärungen von ABB im Sinne der in der vorstehenden Randnr. 66 genannten Rechtsprechung, sondern als Teil dieser Erklärungen anzusehen sind. Das nimmt ihnen allerdings nicht jeden Beweiswert. Insbesondere können sie zur Klarstellung der Erklärungen von ABB dienen. Die den Aussagen von Herrn M. entnommenen Informationen müssen jedoch ebenso wie die Informationen aus den Erklärungen von ABB durch weitere Beweismittel bestätigt werden, um einen ausreichenden Beweis für das Bestehen und die Tragweite der „Übereinkunft“ darstellen können, und zwar ungeachtet dessen, dass Herr M. im Gegensatz zu ABB kein persönliches Interesse daran haben kann, die Zuwiderhandlung der Wettbewerber von ABB zu maximieren. Gleiches gilt im Übrigen für die Erklärungen von Herrn V.‑A., einem Mitarbeiter von ABB, der von der Kommission unter den gleichen Bedingungen befragt worden ist, wie sie in der vorstehenden Randnummer für Herrn M. beschrieben worden sind.

71      Zum Inhalt der Erklärungen von Herrn M. ist festzustellen, dass nach dessen Aussage der Grundsatz des Schutzes der angestammten Märkte von ausschlaggebender Bedeutung für die Gründung des Kartells war und dieses ohne die Beachtung dieses Grundsatzes nicht hätte funktionieren können.

72      Nach der Aussage von Herrn M. waren aus diesem Grund bei der Festlegung der Kontingente der verschiedenen zum Zeitpunkt der Gründung des Kartells im Jahr 1988 beteiligten Unternehmen die jeweiligen angestammten Märkte der europäischen und japanischen Hersteller, d. h. zum einen Japan als angestammter Markt der japanischen Unternehmen und zum anderen Deutschland, Frankreich, Schweden, die Schweiz und Italien als angestammte Märkte der europäischen Unternehmen, von der Ermittlung der von jedem Unternehmen gehaltenen Marktanteile ausgenommen.

73      Herr M. hat weiter darauf hingewiesen, dass die europäischen Länder, die keine „Stammländer“ waren, von dem im GQ-Abkommen vorgesehenen System der Verteilung der Projekte ausgeschlossen gewesen seien, damit nicht die Durchführung kollusiver Praktiken beeinträchtigt werde, die sich im Laufe der Jahre zwischen den einzelnen Herstellern auf lokaler Ebene herausgebildet hätten. Dagegen sei das den einzelnen Herstellern zugeteilte Auftragsvolumen bei der Kontrolle der Einhaltung der weltweiten Kontingente der europäischen und der japanischen Gruppe sowie der Kontingente jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigt worden.

74      Des Weiteren hat Herr M. die Ansicht vertreten, es hätten keine unüberwindlichen technischen oder kaufmännischen Hindernisse für einen Eintritt der japanischen Unternehmen in den europäischen Markt bestanden und ein solcher Eintritt wäre mittelfristig unter Vornahme bestimmter Investitionen möglich gewesen. Die japanischen Unternehmen hätten sich daher eines Eintritts in diesen Markt nicht aus technischen Gründen enthalten, sondern um die Regeln des Kartells einzuhalten.

75      Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn M. ist zu berücksichtigen, dass dieser fast während der gesamten Dauer des Kartells, d. h. von 1988 bis 2002, einer der Vertreter von ABB im Kartell war, während ABB selbst einer der Hauptakteure des Kartells war. Herr M. war daher ein unmittelbarer Zeuge für die von ihm dargestellten Umstände. Sein Zeugnis ist somit grundsätzlich als Beweismittel mit hohem Beweiswert anzusehen.

76      Außerdem sind die Erklärungen von Herrn M. kohärent und klar, auch wenn er sich nicht an alle tatsächlichen Einzelheiten der Durchführung des Kartells erinnert, an dem er sich für ABB 14 Jahre lang beteiligt hat. Bei einer Aussage, die sich auf einen so langen Zeitraum bezieht, ist es als normal anzusehen, wenn diese Erklärungen möglicherweise kleinere Unrichtigkeiten enthalten.

77      Den Erklärungen von Herrn M. ist daher ungeachtet dessen, dass sie, wie vorstehend festgestellt worden ist, als für ABB abgegeben zu werten sind, hohe Glaubwürdigkeit beizumessen.

78      Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen von Siemens, mit dem diese die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn M. erschüttern will, und insbesondere nicht durch den Verweis auf Widersprüche zwischen dieser Aussage und derjenigen von Herrn V.‑A. in Frage gestellt. Der Vortrag von Siemens, wonach zum einen Herr V.‑A. angegeben habe, dass die Mitgliedstaaten des EWR genauso wie die Staaten Nordamerikas vom Geltungsbereich des GQ-Abkommens ausgeschlossen gewesen seien, und zum anderen die Kommission nicht dargetan habe, in welchem Maße die Aussage von Herrn V.‑A. weniger glaubwürdig sei als die von Herrn M., kann nämlich nicht durchgreifen, da die Aussage von Herrn V.‑A. derjenigen von Herrn M. nicht widerspricht.

79      Herr V.‑A. hat im Rahmen seiner Erklärung vom 21. September 2005 selbst ausgesagt, dass er zwischen 1997 und 1998 nur an sechs bis zehn Treffen auf Mitarbeiterebene teilgenommen, über beschränkte Kenntnisse verfügt und in dieser Hinsicht von Herrn M. abhängig gewesen sei, der als Einziger über bestimmte Informationen, insbesondere zum Ausschluss Nordamerikas und Europas vom Geltungsbereich des GQ-Abkommens, verfügt habe.

80      Herr V.‑A. hat überdies auf einen Unterschied zwischen dem Ausschluss von Nordamerika und dem von Europa hingewiesen und angegeben, die Vereinigten Staaten seien aus Sorge über die dortigen harten Strafandrohungen gegenüber Kartellteilnehmern ausgeschlossen gewesen, während nach seiner Vermutung die europäischen Projekte von den am Kartell beteiligten Unternehmen tatsächlich behandelt worden seien, wenn auch nicht bei den Treffen, an denen er selbst teilgenommen habe.

81      Schließlich hat Herr V.‑A. ausgesagt, er sei auf den Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, Zeuge von Auseinandersetzungen zwischen den Vertretern der Gruppe der japanischen Hersteller und denen der Gruppe der europäischen Hersteller geworden, die vermutete Versuche japanischer Hersteller betroffen hätten, auf die europäischen Märkte vorzudringen und damit gegen eine Vereinbarung zu verstoßen, nach der es ihnen untersagt gewesen sei, in Westeuropa zu den europäischen Herstellern in Wettbewerb zu treten. Er sehe auch kein unüberwindliches technisches oder geschäftliches Hindernis für ein Vordringen der japanischen Hersteller auf die europäischen Märkte.

82      Nach den begrenzten Kenntnissen über die Funktionsweise des Kartells zu urteilen, über die Herr V.‑A. nach eigenen Angaben verfügte, erscheinen somit dessen Erklärungen als mit denen von Herrn M. vereinbar und bestätigen diese in bestimmter Hinsicht sogar, insbesondere was die Aufteilung der Märkte zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern angeht. Die Aussage von Herrn V.‑A. stellt daher, auch wenn die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, ein Siemens belastendes und nicht entlastendes Element dar. Deren auf einen Widerspruch zwischen den Aussagen von Herrn M. und von Herrn V.‑A. gestütztes Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

83      Folglich sind die Erklärungen von Herrn M., denen hohe Glaubwürdigkeit zukommt, ein Beweismittel für den Grundsatz des Schutzes der „angestammten Länder“, für den Vorbehalt der europäischen Märkte außerhalb der „angestammten Länder“ zugunsten der europäischen Hersteller und für die Anrechnung der Verkaufszahlen in diesen Ländern auf die weltweiten Kontingente. Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 70 festgestellt worden ist, müssen die Erklärungen von Herrn M. ebenso wie die von ABB durch andere Beweismittel untermauert werden, um einen hinreichenden Beweis für das Bestehen und die Tragweite der „Übereinkunft“ darzustellen.

 Zu den Erklärungen von Fuji

84      Fuji hat erklärt, ihr sei die „Übereinkunft“ bekannt gewesen, nach der die japanischen Hersteller nicht in den europäischen Markt eintreten sollten. Ihre eigene Abwesenheit vom europäischen Markt sei jedoch hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihres beschränkten Weltmarktanteils, der es nicht gerechtfertigt habe, die für die Entwicklung einer Basis in Europa notwendigen verlorenen Kosten aufzubringen, nicht ernsthaft habe anstreben können, gasisolierte Schaltanlagen nach Europa zu liefern. Was das einzige von Fuji in Europa realisierte GIS-Projekt, nämlich ein Vorhaben in der Tschechischen Republik im Jahr 1995, betreffe, so sei sie in diesem Fall als Subunternehmer einer anderen japanischen Gesellschaft tätig geworden, der sie die betreffende gasisolierte Schaltanlage in Japan geliefert habe. Sie betrachte daher dieses Vorhaben als GIS-Projekt in Japan, das nicht ihre allgemeine Lieferfähigkeit für Europa belege.

85      Siemens trägt dazu vor, diese Erklärung von Fuji sei erst nach der in der vorstehenden Randnr. 9 erwähnten mündlichen Anhörung abgegeben worden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem Fuji keine unbefangenen und unbelasteten Aussagen mehr habe machen können. Nach der Rechtsprechung könnten aber nur Schriftstücke, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt oder erwähnt worden seien, zulässige Beweismittel sein (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission, C‑62/86, Slg. 1991, I‑3359, Randnr. 21, und des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Dieser Einwand kann nicht durchgreifen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen nämlich die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 94; Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 138, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181, Randnr. 47).

87      So trifft es zwar zu, dass die einem Unternehmen in einer Entscheidung vorgeworfenen Zuwiderhandlungen keine anderen sein können als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten, doch gilt Gleiches nicht für festgestellte Tatsachen, da es für diese genügt, dass die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit erhalten haben, sich zu allen ihnen zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Wie nämlich entschieden worden ist, gibt es keine Bestimmung, die es der Kommission verböte, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 190; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 29).

88      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission Siemens mit Schreiben vom 25. August 2006 die Erklärungen von Fuji übermittelte und sie aufforderte, zu diesen Erklärungen Stellung zu nehmen. Außerdem enthielten diese Erklärungen keine Rügen gegenüber Siemens, die im Verhältnis zu den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten neu gewesen wären, sondern lediglich ein neues Beweismittel zur Untermauerung einer Rüge, die schon in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt war und der zufolge zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern eine Übereinkunft bestand, nach der die japanischen Erzeuger nicht auf den europäischen Markt vordringen sollten.

89      Damit können die Erklärungen von Fuji als Beweismittel gegen Siemens verwendet werden.

90      Zur Frage, welcher Grad an Glaubwürdigkeit den Erklärungen von Fuji beizumessen ist, ist zu sagen, dass Fuji eine Tatsache eingeräumt hat, die von der Kommission zu ihren Lasten verwendet werden konnte, da sie zumindest mittelbar zugegeben hat, dass ihre Abwesenheit vom europäischen Markt zum Teil auf die „Übereinkunft“ zurückzuführen sei. Es ist bereits entschieden worden, dass Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, grundsätzlich als besonders verlässliche Beweise anzusehen sind (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 211).

91      Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, Fuji die Anwendung der Kronzeugenregelung für sich beantragt hat. Denn erstens sind ihre Erklärungen nicht im Rahmen dieses Antrags abgegeben worden, sondern in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, auch wenn diese beiden Schriftstücke fast gleichzeitig erstellt wurden. Zweitens hat das Eingeständnis von Fuji, von der Aufteilung der europäischen und japanischen Märkte gewusst zu haben, nicht ausschließlich den Charakter einer Beschuldigung anderer Unternehmen – andernfalls bestünde Anlass, ihre Erklärung mit Vorsicht zu behandeln –, sondern enthält auch das Anerkenntnis einer Zuwiderhandlung ihrerseits. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Erklärung von Fuji im vorliegenden Fall hohe Glaubwürdigkeit einzuräumen ist.

92      Zum Inhalt der Erklärung von Fuji ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich diese in der Erklärung nicht darauf beschränkt, eine Aufteilung der Märkte auf die europäischen und die japanischen Hersteller einzuräumen, sondern auch Einzelheiten hinsichtlich der jeweiligen Ziele der am Kartell beteiligten Unternehmen anführt, die weitere Schlussfolgerungen zulassen. Fuji erklärt nämlich, dass die „Übereinkunft“ für sie nicht der Hauptgrund dafür gewesen sei, nicht auf den europäischen Markt vorzudringen, und führt eine Reihe von Gründen an, die ihrer Ansicht nach bei dieser Entscheidung mehr Gewicht gehabt hätten. Insbesondere lässt das Argument, dass ihr weltweiter Marktanteil zu gering gewesen sei, um die für die Entwicklung einer europäischen Basis notwendigen verlorenen Kosten zu rechtfertigen, den Schluss zu, dass die japanischen – und umgekehrt entsprechend die europäischen – Hersteller, die einen höheren Marktanteil hielten, in der Lage waren, die technischen und kaufmännischen Hindernisse für einen Eintritt in die geschützten Märkte der jeweils anderen Herstellergruppe zu überwinden und eine solche Investition zu rentabilisieren. Je größer also der Marktanteil eines bestimmten Unternehmens war, von desto geringerer Bedeutung ist das auf technische und kaufmännische Hindernisse gestützte Argument für dieses Unternehmen und von desto größerer Bedeutung ist – umgekehrt – das im Rahmen der „Übereinkunft“ vereinbarte Verbot eines Vordringens auf die Märkte der jeweils anderen Herstellergruppe.

93      Anhand der von der Kommission in den Randnrn. 484 bis 488 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Marktanteile, die auf den von den Unternehmen selbst genannten Verkaufszahlen beruhen und im vorliegenden Fall nicht bestritten worden sind, zeigt sich, dass Fuji mit höchstens 2 % des auf GIS-Projekte entfallenden weltweiten Umsatzes der am Kartell beteiligten Unternehmen bei Weitem der kleinste der am Kartell beteiligten GIS-Hersteller war. Die Marktanteile der anderen japanischen Unternehmen waren deutlich größer und beliefen sich auf zwischen 15 % und 20 % (Melco), 8 % und 12 % (Toshiba) bzw. 4 % und 7 % (Hitachi). Siemens hielt ihrerseits einen Marktanteil von zwischen 23 % und 29 %. Die Erklärung von Fuji lässt daher den Schluss zu, dass der Schutz des europäischen bzw. japanischen Marktes zugunsten der europäischen bzw. der japanischen Hersteller für die meisten betroffenen Unternehmen von Bedeutung war, da ihre jeweiligen Marktanteile, die deutlich über dem von Fuji lagen, es ihnen leichter ermöglicht hätten, die Kosten eines Vordringens auf die Märkte der jeweils anderen Herstellergruppe zu tragen.

94      Außerdem ist zu beachten, dass die Kommission nicht etwa bestreitet, dass für einen Eintritt in die jeweiligen Märkte der europäischen bzw. japanischen Gruppen technische und kaufmännische Hindernisse bestanden, sondern vielmehr, dass diese Hindernisse nicht auf rentable Art und Weise hätten überwunden werden können. Dazu hat sie sich auf zwei GIS-Projekte in der Tschechischen Republik bezogen. Für das erste Projekt habe Fuji den Auftrag erhalten, und für das zweite habe Melco ein Angebot eingereicht, was von Siemens nicht bestritten worden ist. Das belegt, dass für den Eintritt japanischer Hersteller in die europäischen Märkte keine unüberwindlichen technischen und kaufmännischen Hindernisse bestanden, was für das Argument der Kommission spricht, dass die am Kartell beteiligten Unternehmen ein subjektives Interesse daran hatten, dass die Hersteller der anderen Gruppe diese Hindernisse nicht zu überwinden trachteten.

95      Insgesamt stellen die Erklärungen von Fuji also ein Beweismittel für eine Aufteilung der europäischen Märkte bzw. des japanischen Marktes zugunsten der jeweiligen Herstellergruppe dar und sind in hohem Maße glaubwürdig.

 Zu den Erklärungen von Hitachi

96      Hitachi hat erklärt, dass die GIS-Projekte in Europa, die auf die europäischen Hersteller verteilt worden seien, im Rahmen des GQ-Abkommens auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent angerechnet worden seien und dass die japanischen Hersteller aus diesem Grund bis 1999 vom Ergebnis der Verteilung der europäischen GIS-Projekte auf die europäischen Hersteller nachträglich unterrichtet worden seien. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Hitachi dazu Folgendes ausgeführt:

„Hitachi bestätigt, dass vor 1999 die europäischen GIS-Hersteller den japanischen GIS-Herstellern die Einzelheiten der GIS-Projekte, für die sie Lieferungen in Europa erbringen wollten, mitteilten. Hitachi bestätigt weiter, dass mit diesen Berichten sichergestellt werden sollte, dass der Wert der europäischen Vorhaben bei der Vereinbarung über das Kontingent für außereuropäische Vorhaben, die den europäischen und den japanischen Herstellern nach dem GQ-Abkommen zuzuteilen waren, berücksichtigt wurde …

Um verständlich zu machen, dass dieser Mechanismus im Zeitraum, für den er galt (d. h. vor 2002), keine praktische Bedeutung hatte, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung der Einzelheiten der europäischen Projekte im Rahmen des GQ-Abkommens nicht an irgendein Einverständnis der japanischen Hersteller, sich vom europäischen Markt fernzuhalten, geknüpft war und auch nicht das Vorliegen eines solchen Einverständnisses beweist, da keinerlei ‚Übereinkunft‘ bestand. Vielleicht noch wichtiger ist jedoch der Umstand, dass die Zuteilung der europäischen GIS-Projekte im Rahmen des europäischen Kartells keineswegs aus Mitteilungen zwischen den europäischen und den japanischen GIS-Herstellern ‚resultierte‘, wie die Kommission behauptet. Alle Mitteilungen zwischen den europäischen und den japanischen GIS-Herstellern wurden nach Zuteilung der europäischen GIS-Projekte gemacht.“

97      Diese Erklärung ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Erstens bestätigt Hitachi mit ihrer ausdrücklichen Bestätigung, dass von europäischen Herstellern in Europa durchgeführte GIS-Projekte auf ihr globales Kontingent im Rahmen des GQ-Abkommens angerechnet wurden, die These der Kommission, dass die europäischen Hersteller, darunter Siemens, Vereinbarungen über Vorhaben innerhalb des Gemeinsamen Marktes trafen (während der ersten Jahre der Betätigung des Kartells war Osteuropa als Markt noch nicht zugänglich) und dass das Kartell sehr wohl Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes und des EWR hatte.

98      Zweitens stellt die Erklärung von Hitachi – unabhängig vom Willen der Erklärenden – auch ein Indiz für die Ansicht der Kommission dar, dass die europäischen Märkte insgesamt den europäischen Herstellern vorbehalten waren. Hitachi weist nämlich mehrmals mit Nachdruck darauf hin, dass die Unterrichtung der japanischen Hersteller nachträglich erfolgt sei. Zum einen schließt sie daraus, dass die japanischen Hersteller nicht in kollusive Praktiken der europäischen Hersteller auf den europäischen Märkten verwickelt gewesen seien. Zum anderen ist sie der Meinung, dass diese Unterrichtung nicht mit einer Verpflichtung der japanischen Hersteller, sich von den europäischen Märkten fernzuhalten, in Zusammenhang gestanden hätte und eine solche Verpflichtung auch nicht belege, wobei sie das Bestehen der „Übereinkunft“ in Abrede stellt.

99      Für den ebenfalls von Hitachi eingeräumten Umstand, dass die unter den europäischen Herstellern verteilten GIS-Projekte in Europa auf das weltweite Kontingent angerechnet wurden, gibt es jedoch dann keine vernünftige Erklärung, wenn die europäischen Märkte ohnehin aus technischen und kaufmännischen Gründen für die japanischen Hersteller nicht zugänglich waren. Denn in einem solchen Fall hätten die europäischen Hersteller keinen Grund gehabt, eine Anrechnung dieser Vorhaben auf ihr weltweites Kontingent zu akzeptieren, was zwangsläufig die Zahl und den Wert der GIS-Projekte auf den Weltmärkten verminderte, auf die sie im Rahmen des Kartells Anspruch erheben konnten. Dagegen belegt die Tatsache, dass sie in diese Gegenleistung einwilligten, dass das Nichtvordringen der japanischen Hersteller auf die europäischen Märkte für sie einen Wert hatte, der diese Gegenleistung zu rechtfertigen vermochte.

100    Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Erklärung von Hitachi ist zu beachten, dass diese die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung beantragt hat. Ihre Erklärungen wären daher mit Vorsicht zu behandeln, soweit sie ausschließlich den Charakter einer Beschuldigung anderer Unternehmen hätten. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn das aus der Erklärung von Hitachi zu folgernde Ergebnis, dass die japanischen Hersteller es akzeptiert hatten, nicht auf die europäischen Märkte vorzudringen, läuft sowohl den Interessen von Hitachi als auch denen der anderen Teilnehmer des Kartells zuwider, da es eine Tatsache bestätigt, die zulasten von Hitachi verwendet werden kann. Zudem war sich diese ganz offensichtlich nicht aller aus dem Inhalt ihrer Erklärung zu ziehenden möglichen Schlussfolgerungen bewusst, insbesondere was den Umstand angeht, dass die europäischen Märkte den europäischen Herstellern vorbehalten waren, was die Glaubwürdigkeit ihrer Erklärung eher noch erhöht.

101    Infolgedessen ist den Erklärungen von Hitachi hohe Glaubwürdigkeit beizumessen.

 Zum Nichtbestreiten von Areva, Alstom und der VA-Tech-Gruppe

102    Zum Nichtbestreiten von Areva, Alstom und der VA-Tech-Gruppe ist festzustellen, dass der Akteninhalt es entweder nicht rechtfertigt, diesem Umstand hohen Beweiswert zuzumessen, oder es nicht ermöglicht, den Vortrag der Kommission zu untermauern.

103    Was als Erstes Areva und Alstom betrifft, führt die Kommission in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung aus, diese beiden Gesellschaften hätten die „Übereinkunft“, mit der eine Wahrung der traditionellen privilegierten Positionen auf den angestammten Märkten der am Kartell beteiligten Unternehmen bezweckt gewesen sei, weder in ihrer jeweiligen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in den späteren Erklärungen vom 21. bzw. 26. November 2006, nachdem sie die Antwort von Fuji mit dem Eingeständnis des Bestehens der „Übereinkunft“ erhalten hätten, in Frage gestellt. Weder Siemens noch die Kommission sind jedoch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht auf das Nichtbestreiten seitens Areva und Alstom eingegangen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass diese Frage vom vorliegenden Rechtsstreit nicht umfasst wird.

104    Als Zweites stellt die Kommission in Randnr. 125 der angefochtenen Entscheidung zur VA-Tech-Gruppe fest, dass diese die Angaben zur „Übereinkunft“ nicht ausdrücklich in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte bestritten habe. Dazu ist erstens festzustellen, dass diese Antwort nicht in den Akten enthalten ist und das Gericht nur über das von der Kommission in Fn. 79 der angefochtenen Entscheidung angeführte folgende Zitat aus dieser Antwort verfügt: „Auch ohne [die] unterstellte [„Übereinkunft“] hätten sich die japanischen GIS-Anbieter, wie nachfolgend im Detail belegt wird, wegen der hohen Zutrittsschranken vom europäischen Markt ferngehalten.“ Zweitens ist zu beachten, dass dem Umstand, dass eine Gesellschaft bestimmte Tatsachen nicht ausdrücklich bestritten hat, nur ein ganz beschränkter Beweiswert zukommen kann, zumal es nicht möglich ist, allein auf der Grundlage eines solchen isolierten Zitats den Kontext nachzuprüfen, in dem dieses Nichtbestreiten erfolgt ist. Drittens ist zu bemerken, dass dieses Zitat, auch isoliert betrachtet, nicht den ihm von der Kommission zugeschriebenen Inhalt hat. Insoweit ist das Wort „unterstellte“ herauszuheben, das von der VA-Tech-Gruppe zur Qualifizierung der „Übereinkunft“ verwendet worden ist. Aus der Verwendung dieses Wortes folgt, dass die VA-Tech-Gruppe das Bestehen der „Übereinkunft“ zwar nicht ausdrücklich bestritten, aber auch nicht – und sei es nur stillschweigend – eingeräumt hat. Die zitierte Stelle ist vielmehr als implizites Bestreiten des Bestehens der „Übereinkunft“ auszulegen.

105    Mithin kann das vermeintliche Nichtbestreiten der „Übereinkunft“ durch Areva, Alstom und die VA-Tech-Gruppe nicht als Bestätigung der These der Kommission angesehen werden, dass die europäischen Märkte den europäischen Herstellern vorbehalten und die „Stammländer“ geschützt werden sollten.

 Zur Liste der GIS-Projekte in Europa

106    Bei der von der Kommission in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführten Liste von elf GIS-Projekten handelt es sich tatsächlich um einen Auszug aus einer von ABB vorgelegten Liste von im Zeitraum von 1988 bis 1999 im Rahmen des Kartells besprochenen GIS-Projekten mit dem Titel „Enquirylist1“ (im Folgenden: Gesamtliste), die insbesondere Angaben über die Fristen für die Einreichung von Angeboten, über die Unternehmen, die an den jeweiligen Projekten Interesse bekundet hatten, und über das Ergebnis der Gespräche innerhalb des Kartells (d. h. Zuteilung an ein Kartellmitglied oder Festsetzung eines Mindestpreisniveaus) enthielt.

107    Diesen Angaben zufolge erhielt für sechs der elf in der Gesamtliste aufgeführten GIS-Projekte in Europa dasjenige Unternehmen den Auftrag, dem das Vorhaben im Rahmen des Kartells zugeteilt worden war, was für ABB und Siemens jeweils dreimal der Fall war. In Bezug auf die übrigen fünf Vorhaben gibt die Gesamtliste an, dass sie nicht einem der am Kartell beteiligten Unternehmen zugeteilt worden, sondern Gegenstand einer Mindestpreisvereinbarung gewesen seien, d. h., dass sich die am Kartell beteiligten europäischen Unternehmen über den Mindestpreis einigten, den sie im Rahmen ihrer etwaigen Antworten auf das betreffende Ausschreibungsverfahren anbieten würden.

108    Siemens war anfangs allgemein bestrebt, Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Gesamtliste enthaltenen Angaben zu streuen, ohne jedoch ausdrücklich in Abrede zu stellen, dass die in der Liste aufgeführten Vorhaben und insbesondere die in dieser genannten elf europäischen GIS-Projekte tatsächlich bestanden oder dass diese Vorhaben im Kartell besprochen wurden.

109    Hierbei hat Siemens u. a. vorgetragen, dass eine Reihe von Vorhaben mehrmals genannt seien, dass zahlreiche Vorhaben nie durchgeführt worden seien und dass in der Gesamtliste an keiner Stelle angegeben sei, dass ein im EWR belegenes GIS-Projekt ihr zugeteilt worden sei. In zwei Fällen, in denen sie den Auftrag für das betreffende Vorhaben erhalten habe, sei dies auf Wettbewerbsverhalten zurückzuführen gewesen. Siemens beruft sich des Weiteren auf eine von einer unabhängigen Gesellschaft durchgeführte Untersuchung der Gesamtliste, die u. a. belege, dass es für GIS-Projekte innerhalb des EWR kein Zuteilungssystem gegeben habe, das ähnlich wie das GQ‑ und das EQ-Abkommen funktioniert habe.

110    In ihrer Antwort auf die vor der mündlichen Verhandlung gestellten schriftlichen Fragen des Gerichts hat Siemens überdies bestritten, dass die in der Gesamtliste enthaltenen elf europäischen GIS-Projekte Gegenstand einer Absprache innerhalb des Kartells gewesen seien.

111    Dieses Vorbringen wird in den nachstehenden Randnrn. 116 bis 138 geprüft.

–       Zu Herkunft und Datum der Erstellung der Gesamtliste sowie zu deren Qualifikation als Beweismittel

112    Mit Siemens ist festzustellen, dass es nicht möglich war, Herkunft und Datum der Erstellung der Gesamtliste sicher zu bestimmen.

113    Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Gesamtliste, wie sich aus Randnr. 88 und Fn. 21 der angefochtenen Entscheidung ergibt, von ABB am 7. Mai 2004 vorgelegt worden ist, d. h. einen Tag nach dem im Kopf ihrer ersten Seite stehenden Datum des 6. Mai 2004; an diesem Tag ist somit höchstwahrscheinlich die Liste entweder erstellt oder ausgedruckt worden. Außerdem ist festzustellen, dass ABB im Vergleich zu den anderen Mitgliedern des Kartells über eine zusätzliche Codierung in dieser Liste verfügte. Die europäischen Kartellmitglieder – außer ABB – und die japanischen Kartellmitglieder sind in der mit „Member“ überschriebenen Spalte dieser Liste in zwei Gruppen, versehen mit ihren jeweiligen Codes, wie sie im Kartell verwendet wurden, aufgeführt. Dagegen „verbirgt“ sich ABB – nach dem von Herrn M. bei seiner Anhörung durch die Kommission am 23. September 2005 verwendeten Ausdruck – in der mit „GCs“ überschriebenen Spalte, die eigentlich der Angabe etwaiger Generalunternehmerverträge diente. Nach den Angaben von Herrn M. handelte es sich hierbei um eine im Anschluss an eine Untersuchung der schwedischen Wettbewerbsbehörde gegenüber ABB getroffene Vorsichtsmaßnahme.

114    Diese beiden Umstände lassen die Annahme zu, dass die Gesamtliste ursprünglich von ABB für die Zwecke ihrer eigenen internen Überwachung des Kartells erstellt und zur Vorlage vor der Kommission neu ausgedruckt wurde. Diese Annahme, die im Übrigen die günstigste für Siemens und mit den Erklärungen Letzterer, die bestreitet, Verfasser der Gesamtliste zu sein, vereinbar ist, ist daher zugrunde zu legen.

115    Damit ist die Gesamtliste, wie Siemens geltend macht, als Teil der Erklärungen von ABB zu qualifizieren. Da diese Liste nämlich, wie dargelegt, entweder von ABB erstellt oder von dieser auf der Grundlage einer internen elektronischen Datei in engem zeitlichem Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung ausgedruckt wurde, kann sie nicht als schriftliches Beweisstück angesehen werden. Folglich gelten die in den vorstehenden Randnrn. 64 bis 67 dargestellten Erwägungen zum Beweiswert der Erklärungen von ABB auch für die Gesamtliste. Insbesondere können die dieser entnommenen Angaben nicht zur Untermauerung der Erklärungen von ABB dienen, sondern bedürfen vielmehr nach der in der vorstehenden Randnr. 66 angeführten Rechtsprechung ihrerseits der Untermauerung durch weitere Beweismittel.

–       Zu dem Vortrag, die in der Gesamtliste genannten GIS-Projekte in Europa seien nicht im Kartell besprochen worden

116    Wie oben in Randnr. 110 ausgeführt worden ist, hat Siemens erstmals in ihrer Antwort auf die vor der mündlichen Verhandlung gestellten schriftlichen Fragen des Gerichts bestritten, dass die in der Gesamtliste enthaltenen elf europäischen GIS-Projekte Gegenstand einer Absprache im Kartell gewesen seien. Zwar hat sie auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sie dies bereits im Verwaltungsverfahren vor der Kommission sowie in der Klageschrift bestritten habe. Die Klageschrift enthält jedoch insoweit nur die in der vorstehenden Randnr. 109 wiedergegebenen Angaben; selbst wenn im Übrigen unterstellt würde, dass Siemens dieses Bestreiten bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, könnte hierdurch doch nicht das Unterbleiben des Bestreitens im Stadium der Klageschrift vor dem Gericht ausgeglichen werden. Daher ist das Vorbringen von Siemens, dass die in der Gesamtliste enthaltenen elf europäischen GIS-Projekte nicht im Kartell besprochen worden seien, nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als verspätet zurückzuweisen.

117    Hervorzuheben ist überdies die Detailliertheit der Angaben in der Gesamtliste. Diese enthält nämlich u. a. Angaben über die Merkmale der für die betreffenden Vorhaben zu liefernden Anlagen, das für die Angebotsabgabe vorgesehene Datum, die Daten der Besprechung innerhalb des Kartells, Bekundungen einzelner Mitglieder des Kartells, dass sie an Vorhaben interessiert seien, Angaben über die Identität desjenigen, dem gegebenenfalls der Auftrag zugeteilt worden sei, oder die Angabe, dass ein Mindestpreis beschlossen worden sei, und gegebenenfalls die Angabe, dass der Zuteilungsempfänger den Auftrag für das Vorhaben tatsächlich erhalten habe. Derart verschiedenartige und präzise Angaben können nicht mit der bloßen Behauptung bestritten werden, dass die elf GIS-Projekte in Europa nicht Gegenstand von Absprachen innerhalb des Kartells gewesen seien.

118    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Siemens nicht bestreitet, im Zeitraum von 1988 bis 1999 die Aufgabe eines Europa-Sekretariats des Kartells übernommen zu haben. Sie muss also zwangsläufig Kenntnis von allen in der europäischen Herstellergruppe besprochenen Vorhaben gehabt haben und daher in der Lage gewesen sein, die von ABB aufgezählten Vorhaben im Fall etwaiger Unrichtigkeiten auf der Grundlage ihrer eigenen Akten substantiiert und im Einzelnen zu bestreiten. Dass Siemens weder diese Gelegenheit genutzt noch erklärt hat, warum sie hieran gehindert gewesen wäre, lässt somit die Feststellung zu, dass sie nicht wirksam bestritten hat, dass über die in der Gesamtliste enthaltenen Vorhaben, insbesondere die elf Vorhaben im EWR, Absprachen im Kartell getroffen wurden.

119    Als irrig zurückzuweisen ist die Behauptung von Siemens in ihrer Antwort auf die vor der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen des Gerichts, dass die elf fraglichen Vorhaben damals außerhalb des EWR gelegen hätten. Zu diesen elf Projekten, die zwischen 1992 und 1998 im Rahmen des Kartells besprochen wurden, gehören nämlich drei in Spanien, eines in Dänemark, eines in Irland und eines in Portugal, bei denen es sich sämtlich um Länder handelt, die der Gemeinschaft vor 1988 beigetreten sind. Ebenso sind die beiden Vorhaben in Finnland aus den Jahren 1994 und 1995 zweifellos vom EWR-Abkommen bzw. vom EG-Vertrag erfasst, da die Republik Finnland seit 1. Januar 1994 Mitgliedstaat des EWR und seit 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist. Entsprechendes gilt für das Vorhaben in Island und die beiden Vorhaben in Norwegen, die sämtlich von 1998 datieren, als die Republik Island und das Königreich Norwegen Mitgliedstaaten des EWR waren. Alle diese Länder gehörten somit in der Zeit, als die betreffenden Vorhaben besprochen wurden, entweder zum Gemeinsamen Markt oder zum EWR.

120    Zudem ist der Vortrag von Siemens zurückzuweisen, die Gesamtliste sei „kryptisch“. Zwar werden in dieser in Form einer Tabelle erstellten Liste verschiedene aus Ziffern und/oder Buchstaben bestehende Codes verwendet. Jedoch hat insbesondere der Zeuge M. der Kommission bei seiner Anhörung vom 23. September 2005 Erläuterungen zu diesen Codes gegeben; im Licht dieser Erläuterungen ist davon auszugehen, dass die Gesamtliste ein klares Bild von der Art und Weise der Behandlung der GIS-Projekte im Kartell gibt.

–       Zu den angeblich mehrmals genannten oder nicht durchgeführten Vorhaben

121    Siemens macht geltend, dass einige in der Gesamtliste enthaltene Vorhaben mehrmals genannt seien. Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn dies als zutreffend unterstellt würde, eine Mehrfachnennung in keiner Weise die Erheblichkeit und Glaubwürdigkeit der Gesamtliste und damit ihren Beweiswert beeinträchtigen würde. Denn Siemens spezifiziert nicht, um welche Vorhaben es sich handelt, und gibt auch nicht an, ob diese zu den elf GIS-Projekten in Westeuropa gehören, den einzigen Vorhaben, auf die sich die Kommission in der Entscheidung konkret gestützt hat, und damit den einzigen, auf die es für die Prüfung der angefochtenen Entscheidung ankommt. Zum anderen kann der Umstand, dass eine aus über 1 500 Einträgen bestehende Liste einige Irrtümer enthält, nicht die ganze Liste unglaubwürdig machen.

122    Zum Vorbringen von Siemens, einige der in der Gesamtliste aufgeführten Vorhaben seien nie durchgeführt worden, ist festzustellen, dass Siemens nicht spezifiziert, um welche Vorhaben es sich handeln soll. Selbst wenn im Übrigen unterstellt würde, dass dieses Vorbringen zutrifft, wäre das Ausbleiben einer Durchführung bestimmter Vorhaben jedenfalls nicht geeignet, die Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen auf die Unternehmen, die die Ausschreibungen für diese Vorhaben im Rahmen eines Kartells manipuliert haben, auszuschließen.

–       Zum geringen Anteil von in der Gesamtliste verzeichneten GIS-Projekten in Europa

123    Siemens macht, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, geltend, dass nur elf der über 1 500 in der Gesamtliste verzeichneten GIS-Projekte im EWR durchzuführen gewesen seien. Dieser geringe Anteil spiegelt zwar tatsächlich nicht die Bedeutung der europäischen Märkte wider. Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Angaben aus der Liste nicht zu berücksichtigen.

124    Zunächst haben nämlich weder ABB noch die Kommission behauptet, dass die Gesamtliste alle vom Kartell betroffenen Vorhaben enthalte. Sodann stimmt das weitgehende Fehlen „europäischer“ Vorhaben in der Gesamtliste gut mit der These überein, dass es „Stammländer“ gab, die von vornherein bestimmten Unternehmen vorbehalten waren, ohne dass die in diesen Ländern durchgeführten Projekte auf die im Kartell festgelegten Kontingente angerechnet wurden. Schließlich hat die Kommission auf das Bestehen zusätzlicher Kartelle auf nationaler Ebene hingewiesen, in denen möglicherweise Vorhaben behandelt worden seien; diese Kartelle sind auch vom Zeugen M. erwähnt worden. Dieser hat erläutert, dass es in den meisten europäischen „Nichtstammländern“ seit Langem lokale Kartelle der verschiedenen europäischen Hersteller gegeben habe, deren Funktionsweise durch das GQ‑ und das EQ-Abkommen nicht habe beeinträchtigt werden dürfen. Es sei daher beschlossen worden, diese Länder nicht in das mit diesen Abkommen geschaffene Verfahren der Projektzuteilung einzubeziehen, sondern die Zuteilung von GIS-Projekten, die in diesen Ländern durchzuführen waren, lediglich zu registrieren, um sie auf das weltweite Kontingent der europäischen Unternehmen anzurechnen.

125    Sowohl bei den „Stammländern“ als auch bei den bereits bestehenden lokalen Kartellen war es jedoch nicht notwendig, GIS-Projekte, die in den betreffenden Ländern durchzuführen waren, im Rahmen des Gesamtkartells zu besprechen, was den niedrigen Anteil „europäischer“ Vorhaben in einer Liste von in diesem Rahmen zugeteilten Vorhaben erklären mag, insbesondere was so bedeutende nationale Märkte wie Frankreich, Deutschland und Italien betrifft, die nach den Feststellungen der Kommission zu Beginn des Kartells sämtlich „Stammländer“ waren.

126    Ohne dass es erforderlich ist, sich zur Existenz der von Siemens bestrittenen angeblich bereits bestehenden lokalen Kartelle abschließend zu äußern, ist daher davon auszugehen, dass der niedrige Anteil von in der Gesamtliste aufgeführten GIS-Projekten in Europa unter den Umständen des vorliegenden Falls kein Hinderungsgrund dafür ist, die in dieser Liste enthaltenen Angaben, insbesondere diejenigen zu den elf GIS-Projekten in Europa, bei der Bewertung der Beweise zu berücksichtigen.

127    Wie im Übrigen die Kommission in der Klagebeantwortung bemerkt hat, vermag Siemens mit ihrer Argumentation, die sie darauf stützt, dass die europäischen Märkte – außer denen Liechtensteins und Islands – vom Geltungsbereich des Kartells, dessen Bestehen unterstellt, völlig ausgeschlossen gewesen seien, nicht zu erklären, warum die Gesamtliste überhaupt ein GIS-Projekt im EWR enthält. In der Erwiderung hat sie hierzu nicht Stellung genommen. In Beantwortung einer entsprechenden schriftlichen Frage des Gerichts hat Siemens lediglich bestritten, dass die in der Gesamtliste aufgeführten elf GIS-Projekte in Europa Gegenstand von Absprachen im Kartell gewesen seien. Wie jedoch in den vorstehenden Randnrn. 116 und 117 festgestellt worden ist, ist dieses Bestreiten, das erstmals im Stadium der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, zurückzuweisen.

128    Folglich wird die durch die Gesamtliste belegte Tatsache, dass in Europa durchzuführende GIS-Projekte im Kartell besprochen und zugeteilt wurden, nicht durch den geringen Umfang der in dieser Liste aufgeführten europäischen GIS-Projekte in Frage gestellt.

–       Zu der Behauptung, Siemens seien im Rahmen des Kartells keine im EWR durchzuführenden GIS-Projekte zugeteilt worden

129    Siemens trägt vor, in der Gesamtliste sei kein Fall genannt, in dem ein im EWR zu realisierendes GIS-Projekt ihr zugeteilt worden wäre. Dazu ist zunächst festzustellen, dass, selbst wenn unterstellt würde, dass dieses Vorbringen von Siemens zutrifft, damit nicht die Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen auf sie ausgeschlossen werden könnte, da sich Siemens an einem rechtswidrigen Kartell betreffend den Gemeinsamen Markt und den EWR durch Teilnahme an Besprechungen von Vorhaben und an Entscheidungen über deren Zuteilung an andere Unternehmen beteiligt hat. Solche Handlungen beeinträchtigen als solche den freien Wettbewerb unabhängig davon, welchem Unternehmen das Vorhaben letztlich zugeteilt worden ist.

130    Jedenfalls ist aber die Behauptung von Siemens unzutreffend, die Gesamtliste weise keine Zuteilung von Vorhaben an sie aus. Denn in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission drei Vorhaben an, für die Siemens den Auftrag erhalten hat, und zwar das Projekt Nr. 1327, das Projekt Nr. 0140 und das Projekt Nr. 0144. Nach den Angaben in der Gesamtliste war Siemens an zwei dieser Vorhaben, nämlich den Projekten Nrn. 0140 und 0144, als einziges Unternehmen interessiert und erhielt hierfür am Ende auch den Auftrag. Dagegen geht aus der Gesamtliste hervor, dass für das dritte Vorhaben, das die Nr. 1327 trägt, neben Siemens auch ABB und Alstom ihr Interesse bekundet hatten und dass das Vorhaben Siemens im Rahmen der Besprechungen im Kartell zugeteilt wurde.

131    Soweit Siemens schließlich vorträgt, der Umstand, dass sie für zwei – von ihr nicht konkret bezeichnete – Vorhaben den Auftrag erhalten habe, sei auf Wettbewerbsverhalten zurückzuführen, obliegt ihr der Nachweis, dass die unter solchen Bedingungen – also nach Mitteilung und Besprechung im Rahmen eines Kartells – erhaltenen Aufträge das Ergebnis von Wettbewerbsverhalten waren. Dazu ist festzustellen, dass die Zuwiderhandlung auch dann geeignet war, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen, wenn sie sich tatsächlich auf die Mitteilung und Besprechung von Vorhaben beschränkt haben sollte. So sind z. B. in der Gesamtliste außer Siemens keine weiteren Unternehmen genannt, die Interesse an den Projekten Nrn. 0140 und 0144 bekundet hätten. Nachdem diese Vorhaben am 25. Juni und am 16. Juli 1998 im Kartell besprochen worden waren, wusste Siemens daher, dass es keine weiteren Bieter geben würde, was es ihr z. B. ermöglichte, für ihre Angebote höhere Preise festzulegen. Auch war in einem solchen Fall – wenn also nur eines der Unternehmen Interesse an einem Vorhaben bekundet hatte – eine spezifische Projektzuteilung ohne Belang, da dann das einzige interessierte Unternehmen sicher sein konnte, den Auftrag für das Vorhaben zu erhalten. Es erscheint daher ganz natürlich, dass die Mitglieder des Kartells in diesen Fällen keine förmliche Zuteilung vornahmen, was allerdings die Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen auf das Unternehmen, das den Auftrag erhalten hat, nicht ausschließt.

132    Somit ist das Vorbringen von Siemens zurückzuweisen, mit dem sie geltend macht, dass ihr im Rahmen des Kartells keine GIS-Projekte im EWR zugeteilt worden seien.

–       Zu der von Siemens vorgelegten ökonometrischen Studie

133    Siemens beruft sich auf die in ihrem Auftrag von einer externen Gesellschaft durchgeführte ökonometrische Studie (im Folgenden: Studie). Diese habe ergeben, dass im fraglichen Zeitraum nur ein verschwindend kleiner Teil des Marktvolumens in der Gesamtliste verzeichnet gewesen sei, der weniger als 4 % der GIS-Projekte in den europäischen Ländern mit Ausnahme der „Stammländer“ abgebildet habe, dass es für GIS-Projekte im EWR kein ähnlich dem GQ‑ und dem EQ-Abkommen funktionierendes Zuteilungssystem gegeben habe und dass die Gesamtliste in keinem Zusammenhang mit dem GQ-Abkommen gestanden habe. Die Studie habe außerdem aufgezeigt, dass nicht eine Absprache die Ursache für den Nichtzutritt der europäischen und der japanischen Hersteller zum angestammten Markt der jeweils anderen Gruppe gewesen sei, sondern vielmehr Marktzutrittsschranken, die auch nach der Liberalisierung der Energiemärkte weiterbestanden hätten. Die Studie habe schließlich belegt, dass ein Schutz der „Stammländer“ insbesondere deshalb nicht bestanden habe, weil sowohl ABB als auch Siemens auf den Märkten von „Stammländern“, die nicht ihre Märkte gewesen seien, sehr aktiv gewesen seien.

134    Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch die in der Gesamtliste enthaltenen europäischen Vorhaben nur angeführt, um das Bestehen der „Übereinkunft“, nicht aber, um konkrete Wirkungen des Kartells nachzuweisen. Sie hat nämlich die angefochtene Entscheidung in erster Linie auf den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der in ihrem Art. 1 gerügten Vereinbarung gestützt. So hat sie zunächst in den Randnrn. 303 und 304 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beschriebene Gesamtheit von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen bezweckt habe und dass daher für die Anwendung dieser Bestimmungen die tatsächlichen Wirkungen einer Vereinbarung unberücksichtigt bleiben könnten, und sodann in Randnr. 308 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt, dass die Durchführung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art schon ihrem Wesen nach zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs führe.

135    Insoweit ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 123, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 181). Daher ist es nicht erforderlich, tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen darzulegen, wenn der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, Slg. 2000, II‑2707, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Unter diesen Umständen ist erstens festzustellen, dass die von Siemens vorgelegte Studie als Beweismittel ins Leere geht, da sie ihrem Wesen nach nur Informationen über die Wirkungen des Kartells liefern kann, während die Feststellung der Kommission, dass eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG vorliege, im Wesentlichen auf der Feststellung eines Kartells, mit dem die Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt gewesen sei, beruhte. Selbst wenn man nämlich mit Siemens annähme, dass der Studie keine Indizien für das von der Kommission gerügte Kartell entnommen werden konnten, wäre dieser Umstand doch nicht geeignet, die Feststellung eines Kartells, mit dem der Wettbewerb verhindert, beschränkt oder verfälscht werden sollte, zu entkräften, sofern dessen Bestehen rechtlich hinreichend nachgewiesen worden ist. Somit kann das Vorbringen von Siemens, dass das fragliche Kartell ohne Auswirkungen geblieben sei, seine Richtigkeit unterstellt, grundsätzlich allein nicht zur Nichtigerklärung von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 1990, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, C‑277/87, Slg. 1990, I‑45; Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T‑143/89, Slg. 1995, II‑917, Randnr. 30, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 183).

137    Zweitens kann die Studie nicht als neutrales und unabhängiges Gutachten angesehen werden, da sie von Siemens in Auftrag gegeben und finanziert und aufgrund von Datenbanken erstellt wurde, die von ihr zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass die Richtigkeit oder die Relevanz dieser Daten von einer unabhängigen Stelle überprüft worden wäre. Somit kann der Studie keine Glaubwürdigkeit und damit kein Beweiswert beigemessen werden, die über diejenigen einer bloßen interessengeleiteten Erklärung von Siemens hinausgingen.

138    Das Vorbringen, das auf die Ergebnisse der von Siemens vorgelegten Studie gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

 Zu den schriftlichen Beweisstücken

139    Hinsichtlich der schriftlichen Beweisstücke hat sich die Kommission im Wesentlichen auf das GQ‑ und das EQ-Abkommen mit ihren Anhängen, ein undatiertes Schriftstück mit dem Titel „Resümee der Gespräche mit JJC“, das bei den Nachprüfungen der Kommission in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe gefunden worden war, eine Korrespondenz zwischen den Mitarbeitern der VA-Tech-Gruppe Wa., J. und B. vom 18. Januar 1999, einen vom Mitarbeiter We. der VA-Tech-Gruppe verfassten internen Vermerk vom 2. Dezember 2003, zwei Telefaxe von ABB vom 21. Juli und 18. Dezember 2003 an Alstom und einen etwa im September 2002 vom Mitarbeiter Zi. der VA-Tech-Gruppe verfassten undatierten internen Vermerk berufen.

–       Zum GQ- und zum EQ-Abkommen

140    Zunächst ist festzustellen, dass, soweit es um das GQ- und das EQ-Abkommen und ihre Anhänge geht, deren Wortlaut, wie in den vorstehenden Randnrn. 55 bis 58 dargelegt worden ist, allein zwar nicht das Bestehen eines Kartells mit Wirkungen im EWR – ohne Liechtenstein und Island, wie bereits in der vorstehenden Randnr. 55 ausgeführt – beweist, dass jedoch das EQ-Abkommen zwei Bestimmungen enthält, die Hinweise auf Auswirkungen des Kartells auf den Gemeinsamen Markt geben können.

141    Erstens sieht Nr. 2 („Meldungen“) des EQ-Abkommens vor:

„Die E‑Mitglieder werden Anfragen wie gewöhnlich melden. Zwecks Erörterung mit der J‑Gruppe werden die E‑Mitglieder Anfragen unter Verwendung des GQ‑Meldeformulars in Anhang 1 an das [Europa‑]Sekretariat melden.“

142    Hierbei lässt der Ausdruck „wie gewöhnlich“ den Schluss zu, dass es Meldungen – und damit eine Absprache – bereits gab, bevor das GQ‑ und das EQ-Abkommen am 15. April 1988 geschlossen wurden; die Kommission hat auf diesen – von Siemens bestrittenen – Umstand zwar in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen, ist jedoch nicht näher auf ihn eingegangen und hat dafür auch keine Sanktionen vorgesehen. Die Wörter „wie gewöhnlich“ können nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie „unter Verwendung des für die Zwecke des GQ‑Abkommens vorgesehenen Formulars“ bedeuten, da in diesem Fall der zweite Satz von Nr. 2 des EQ-Abkommens gegenüber dem ersten überflüssig wäre.

143    Zweitens sieht Anhang 2 des EQ-Abkommens, der einen „Kommunikationsplan“ enthält, u. a. vor: „[D]as [Europa‑]Sekretariat meldet die [von den europäischen Herstellern gemeldeten] Projekte automatisch der japanischen Seite, außer den europäischen Projekten ... MM entscheidet über die Mitteilung der europäischen Projekte an die J‑Gruppe“. Hierbei bedeutet „MM“, wie sich ebenfalls aus diesem Anhang ergibt, „Versammlung der Mitglieder“ (members meeting). Außerdem ist Anhang 1 des GQ-Abkommens zu entnehmen, dass die Ausdrücke „E‑Gruppe“ und „J‑Gruppe“ die europäische bzw. die japanische Herstellergruppe bezeichneten. Überdies nahm Siemens den von ihr nicht bestrittenen Feststellungen der Kommission in Randnr. 147 der angefochtenen Entscheidung zufolge während des gesamten Zeitraums ihrer erstmaligen Beteiligung am Kartell von 1988 bis 1999 die Aufgabe des Europa-Sekretariats des Kartells wahr.

144    Anhang 2 des EQ-Abkommens ist somit zum einen zu entnehmen, dass die GIS-Projekte in Europa innerhalb der Gruppe der europäischen Mitglieder des Kartells behandelt wurden, und zum anderen, dass diese Vorhaben insofern anders als die GIS-Projekte in der übrigen Welt behandelt wurden, als sie der Gruppe der japanischen Hersteller nicht „automatisch“, sondern nur aufgrund besonderer Entscheidung der Versammlung der europäischen Mitglieder mitgeteilt wurden.

145    Bei diesen Mitteilungen ist jedoch, selbst wenn einzuräumen wäre, dass sie nur gelegentlich aufgrund besonderer Entscheidung und/oder nur nachträglich und global vorgenommen wurden, wie von Hitachi geltend gemacht worden ist (siehe oben, Randnr. 96), nicht denkbar, dass sie ohne Grund vorgenommen wurden. Bei einem Kartell wie dem mit dem GQ‑ und dem EQ-Abkommen eingeführten besteht vielmehr der einzige denkbare Grund für die Vornahme solcher Mitteilungen darin, dass die betreffenden Informationen der Durchführung des Kartells dienten. Genauer gesagt, kann es im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass, wie in der vorstehenden Randnr. 55 ausgeführt worden ist, die weitaus meisten europäischen Länder nach dem GQ-Abkommen von der Aufteilung der Vorhaben auf die europäische und die japanische Herstellergruppe ausgeschlossen waren, für die Mitteilung der von den europäischen Herstellern in diesen Ländern getätigten Verkäufe nur die Erklärung geben, dass diese Verkäufe aufgrund des Kartells auf das weltweite Kontingent der europäischen Hersteller angerechnet wurden. Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 98 dargelegt worden ist, stellt die Anrechnung der in den europäischen Ländern – außerhalb der „Stammländer“ – vorgenommenen Verkäufe auf das weltweite Kontingent ihrerseits ein wichtiges Indiz für das Bestehen der Verpflichtung der japanischen Hersteller nach der „Übereinkunft“ dar, sich eines Vordringens auf diesen Markt zu enthalten.

146    Jedenfalls greifen die von Siemens hierzu vorgetragenen Argumente nicht durch. Erstens ist die Behauptung von Siemens unbegründet, dass die Kommission bestrebt sei, etwaige Vereinbarungen in Mittel- und Osteuropa als Beweis für angebliche Zuwiderhandlungen im EWR anzuführen oder sich auf zwischen 2002 und 2004 getroffene Vereinbarungen zu berufen, um die Wirkungen des Kartells im Zeitraum von 1988 bis 1999 darzutun. Die Kommission hat sich nämlich nur auf die offenbar zwischen der europäischen und der japanischen Herstellergruppe geführten Gespräche berufen, die die Frage betrafen, ob die nach dem Fall des Eisernen Vorhangs im Jahr 1989 neu zugänglichen Märkte in Mittel‑ und Osteuropa ebenfalls den europäischen Herstellern vorbehalten sein sollten. In diesem Zusammenhang hat sie in den Randnrn. 126 und 127 der angefochtenen Entscheidung einige Vorhaben in diesen Ländern, die mit den japanischen Herstellern besprochen worden sein sollen, genannt, um darzutun, dass diese Hersteller grundsätzlich durchaus ein Interesse an der Belieferung dieser Märkte und auch die Möglichkeit dazu hatten. Diese Argumentation ist als solche nicht zu beanstanden.

147    Zweitens ist das Argument von Siemens zurückzuweisen, dass die Mitteilungen an die Gruppe der japanischen Hersteller nur die Vorhaben in den mittel‑ und osteuropäischen Ländern hätten betreffen können. Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, waren diese Länder bei Abschluss des GQ‑ und des EQ-Abkommens für westliche Anbieter nicht zugänglich. Die im Kommunikationsplan genannten europäischen Vorhaben waren deshalb in den Ländern Westeuropas durchzuführen, von denen die meisten – bis auf die Schweiz – schon seit 1994 zum EWR gehörten. Auch ist die von der Kommission vertretene Auffassung entgegen dem Vortrag von Siemens nicht unlogisch. Die Kommission hat nämlich, anders als es Siemens andeutet, keineswegs behauptet, dass eine Verpflichtung zur „automatischen“ oder „obligatorischen“ Meldung bestanden habe. Für die Zwecke, die die Kommission diesen Mitteilungen zuschreibt, genügte es vielmehr vollauf, dass diese global und nachträglich aufgrund einer besonderen Entscheidung der Versammlung der europäischen Mitglieder des Kartells vorgenommen wurden.

148    Schließlich ist hervorzuheben, dass Siemens keine überzeugende Erklärung dafür gibt, dass GIS-Projekte in Europa dem Mitteilungsplan zufolge der Gruppe der japanischen Hersteller mitgeteilt werden sollten, sei es auch unregelmäßig und nur aufgrund besonderer Entscheidung der Gruppe der europäischen Hersteller. In Beantwortung einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat Siemens geltend gemacht, die fraglichen Mitteilungen hätten allenfalls die von der Kommission in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführten elf GIS-Projekte in Europa und damit eine ganz kleine Zahl von Vorhaben betreffen können, die nur 1 % des Umfangs der in der Gesamtliste enthaltenen Vorhaben ausgemacht hätten. Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 125 festgestellt worden ist, bedeutet die niedrige Zahl „europäischer“ Vorhaben auf der Gesamtliste nicht, dass das Kartell nicht auch andere Vorhaben in Europa berührt hätte, sondern lässt sich damit erklären, dass es nicht erforderlich war, solche Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Absprache in Gegenwart der japanischen Hersteller zu besprechen. Die Gesamtliste kann also nicht für die Bestimmung der Zahl der Vorhaben maßgeblich sein, die den japanischen Herstellern gemäß dem Kommunikationsplan in Anhang 2 des EQ-Abkommens mitgeteilt wurden.

149    Daraus folgt, dass Anhang 2 des EQ-Abkommens ein taugliches Beweismittel für die Feststellungen der Kommission darstellt, dass Projekte in Westeuropa zu den Vorhaben gehört hätten, die unter den europäischen Herstellern besprochen und verteilt worden seien, und dass sich die japanischen Hersteller als Gegenleistung für eine Anrechnung der von den europäischen Herstellern in diesen Ländern getätigten Verkäufe auf ihr weltweites Kontingent von den europäischen Märkten fernzuhalten hatten.

–       Zu dem in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe gefundenen Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“

150    In Randnr. 135 der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Kommission auf ein bei den Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe auf einem Laptop gefundenes Schriftstück mit dem Titel „Resümee der Gespräche mit JJC“, das ihrer Ansicht nach am 10. Juni 2003 erstellt worden ist. Dieses Schriftstück ist zum Teil schwer verständlich, erlaubt es jedoch trotzdem, einige Schlussfolgerungen zu ziehen. An zwei Stellen dieses Schriftstücks ist der Ausdruck „pays constr.“ genannt, der vernünftigerweise nur so ausgelegt werden kann, dass er „pays constructeurs“ („Stammländer“) bedeutet. Dieses Schriftstück nimmt außerdem Bezug auf die „Dernière étude réalisée en Février 99 – Exp. Hors E et pays constr.“ („Letzte Untersuchung vom Februar 99 – Exp. Außer E und Stammländer“) und enthält für jedes der europäischen Mitglieder, die mit den ab Juli 2002 geltenden, von Siemens nicht bestrittenen Codes bezeichnet werden, die Angabe der vor und nach „02/99“ (wahrscheinlich gleichbedeutend mit Februar 1999) anwendbaren Kontingente. Weiter sind in diesem Schriftstück die Marktanteile der europäischen Mitglieder auf den europäischen Märkten außer den „Stammländern“ zwischen 1988 und 1998 angegeben, und sie enthält eine nicht abschließende Liste der europäischen Nichtstammländer ab Juli 2002 („Fin, Dan, Nor, Es, Po, Irl, Bel, Gre, Lux …“).

151    Bei dem Beweiswert und der Glaubwürdigkeit, die diesem Schriftstück beizumessen sind, ist zu berücksichtigen, dass sich der – unbekannte – Verfasser in ihm zu Geschehnissen äußert, die bis auf etwa vier Jahre vor Erstellung des Schriftstücks zurückreichen und dem Verfasser wahrscheinlich von einer ebenfalls unbekannten Person zugetragen wurden. Die als „JJC“ bezeichnete Person ist nämlich nicht identifiziert worden, und diese Initialen entsprechen keiner der von der Kommission in Anhang II der angefochtenen Entscheidung genannten Personen, die ihrer Ansicht nach die beteiligten Unternehmen im Kartell vertreten haben. Diese Umstände können dem Schriftstück zwar nicht jeden Beweiswert nehmen, legen es jedoch nahe, Schlussfolgerungen daraus, insbesondere was die Bewertung der in dem Schriftstück enthaltenen detaillierten Angaben betrifft, mit einer gewissen Zurückhaltung zu ziehen, und rechtfertigen es, ihm nur mittleren Beweiswert beizumessen.

152    Ein gewisser Beweiswert ist demnach dem Umstand zuzumessen, dass nicht nur der Begriff „Stammländer“ in diesem Schriftstück zweimal genannt wird, sondern dass dieses auch eine nicht abschließende Liste der „Nichtstammländer“ enthält, sowie dem Umstand, dass dieses Schriftstück klar erkennen lässt, dass für die Nichtstammländer und die Stammländer insofern eine andere Regelung galt, als die im Kartell festgelegten Kontingente nicht auf die Stammländer anwendbar waren. Zu diesem Punkt ist zu beachten, dass die im Schriftstück als die „nach 02/99“ geltend ausgewiesenen Kontingente genau denjenigen entsprechen, von denen die Kommission in Randnr. 145 der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage anderer Beweismittel festgestellt hat, dass sie gegen Ende der ersten Phase der Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung anwendbar gewesen seien.

153    Diesem Schriftstück lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass die im Kartell zusammengeschlossenen europäischen Hersteller Informationen über den Umfang ihrer Lieferungen in Europa außerhalb der „Stammländer“ austauschten. Denn dass in dem zur VA-Tech-Gruppe gehörenden Unternehmen (im Folgenden: Unternehmen VA Tech) genaue Kenntnis der Marktanteile der europäischen Hersteller in Europa (außerhalb der „Stammländer“) über einen Zeitraum von zehn Jahren bestand, lässt sich nur dadurch erklären, dass sich diese Hersteller über ihre Verkäufe in Europa außerhalb der „Stammländer“ gegenseitig informierten.

–       Zur Korrespondenz vom 18. Januar 1999 zwischen den Mitarbeitern der VA-Tech-Gruppe Wa., J. und B.

154    Am 18. Januar 1999 sandte Herr Wa. eine E-Mail an Herrn J., der sie am selben Tag ausgedruckt und mit Anmerkungen versehen per Telefax an Herrn B. weiterleitete. In dieser E-Mail, in der als Betreff „Siemens in UK.“ angegeben war, setzte Herr Wa. Herrn J. darüber in Kenntnis, dass Siemens gerade dabei sei, mit einer anderen Gesellschaft eine Allianz im Hinblick auf Vorhaben im Vereinigten Königreich einzugehen, was als Bedrohung wahrgenommen und im „UK forum“ als „Bad Behaviour“ bezeichnet worden sei. Da jedoch Genaueres nicht zu erfahren sei, schlage er vor, einstweilen abzuwarten. In dem Telefax empfahl Herr J., mit der Drohung einer Betätigung auf dem deutschen Markt im Sektor der gasisolierten Schaltanlagen der Größe von 400 kV zu reagieren. Zudem wies er auf den Standpunkt der VA-Tech-Gruppe hin, wonach der Markt des Vereinigten Königreichs traditionell zu gleichen Teilen zwischen Reyrolle und GEC (deren Tätigkeiten im GIS-Bereich 1989 mit denen von Alstom zusammengelegt worden waren) aufgeteilt sei und jedes andere Unternehmen, das Aufträge annehme, zu einem Ausgleich verpflichtet sei, was aber nicht leicht durchzusetzen sei.

155    Im Rahmen der Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat Siemens geltend gemacht, aus diesem Schriftstück ergebe sich lediglich, dass sie nach Ansicht des Verfassers der E-Mail als aggressiver Wettbewerber auf dem Markt des Vereinigten Königreichs auftrete. Dagegen ermögliche das Schriftstück keine Bestätigung des Bestehens geschützter „Stammländer“.

156    Erstens belegt aber diese Korrespondenz im Rahmen des Kartells das Bestehen eines Schutzes des Marktes des Vereinigten Königreichs zugunsten der traditionellen Hersteller Reyrolle und GEC, was im Wesentlichen als Schutz des „Stammlands“ qualifiziert werden kann, auch wenn dieser Begriff nicht verwendet worden ist. Dass auch andere europäische Mitglieder des Kartells auf diesem Markt tätig waren, steht dieser Auslegung nicht entgegen, da ganz offensichtlich ein Ausgleichsmechanismus bestand, auch wenn er anscheinend nicht zur Zufriedenheit funktionierte. Zweitens hatte sich das Unternehmen VA Tech dem Telefax zufolge bis dahin – jedenfalls im Sektor der gasisolierten Schaltanlagen der Größe von 400 kV – vom deutschen Markt ferngehalten, und zwar weder aus technischen noch aus kaufmännischen Gründen, da ein Eintritt in diesen Markt als Vergeltungsmaßnahme gegenüber Siemens erwogen wurde. Daraus ist mangels einer anderen plausiblen Erklärung das Bestehen eines Schutzes auch des deutschen Marktes als eines „Stammlands“ abzuleiten. Drittens geht aus der E-Mail hervor, dass es ein „UK forum“ gab, auf dem Probleme des Marktes des Vereinigten Königreichs besprochen wurden. Zwar ist hierzu im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht abschließend Stellung zu nehmen, jedoch könnte es sich hierbei um ein lokales Abspracheforum der auf diesem Markt tätigen Mitglieder des Kartells handeln.

157    Da es sich bei dieser Korrespondenz um Schriftstücke handelt, die während der Dauer des Kartells von Personen verfasst wurden, die in dieses verwickelt waren, können sie als Beweismittel mit sehr hohem Beweiswert angesehen werden.

–       Zu den Beweismitteln in Form von Beweisurkunden, die sich auf Vorgänge im Zeitraum von 2002 bis 2004 beziehen

158    Was den ein Treffen vom 1. und 2. Dezember 2003 zusammenfassenden internen Vermerk von Herrn We. vom 2. Dezember 2003, das sich auf ein Treffen über Vorhaben in Deutschland beziehende Telefax von ABB an Alstom und Siemens vom 21. Juli 2003, das Telefax von ABB an Alstom vom 18. Dezember 2003 über die Marktsituation im Vereinigten Königreich und den etwa im September 2002 von Herrn Zi. verfassten undatierten internen Vermerk betrifft, so ist festzustellen, dass sich diese vier Schriftstücke ausschließlich auf Sachverhalte und Vorgänge beziehen, die eindeutig in die Zeit von 2002 bis 2004 fallen.

159    Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 37 ausgeführt worden ist, ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, es sei legitim, die Erkenntnisse aus dem Zeitraum von 2002 bis 2004 auf die Zeit davor zu übertragen, da es sich um ein und dieselbe Zuwiderhandlung handele. Im Gegenteil ist es angesichts des Umstands, dass in den Jahren 1999 bis 2002 die Aktivität des Kartells aufgrund der Unterbrechung der Beteiligung einiger Unternehmen zurückgegangen war und dass das Jahr 2002 einen Neubeginn mit abgewandeltem System markierte, vielmehr erforderlich, eine Kontinuität hinsichtlich der Ziele, der Beteiligten und der Tragweite des Kartells nachzuweisen, um feststellen zu können, dass es sich tatsächlich um eine einheitliche Zuwiderhandlung handelte.

160    Es ist daher davon auszugehen, dass die vier fraglichen Schriftstücke keine Beweismittel für die von 1988 bis 1999 dauernde erste Phase der Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung darstellen können.

d)     Schlussfolgerungen zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

 Zu den Wirkungen des Kartells innerhalb des EWR

161    Das Kartell hatte Wirkungen innerhalb des EWR, da die europäischen Hersteller im EWR zu realisierende GIS-Projekte besprochen und untereinander aufgeteilt haben. Dies wird durch die Gesamtheit der Beweise belegt, die aus den Erklärungen von ABB – einschließlich der in Randnr. 164 der angefochtenen Entscheidung angeführten Liste „europäischer“ Projekte und der Erklärungen von Herrn M. –, den Erklärungen von Fuji und denen von Hitachi, Anhang 2 des EQ-Abkommens, dem Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“ und der Korrespondenz vom 18. Januar 1999 bestehen. Unter diesen Beweismitteln haben die Erklärungen von Herrn M., Fuji und Hitachi sowie Anhang 2 des EQ-Abkommens und die Korrespondenz vom 18. Januar 1999 hohen Beweiswert.

162    Die von Siemens als Beweis des Gegenteils angeführten Erklärungen von Melco sind gegenüber einem solchen Bündel übereinstimmender Beweise nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Denn Melco äußert sich vor allem zum Anwendungsbereich der Gesamtabsprache, d. h. zur Koordinierung zwischen der europäischen und der japanischen Herstellergruppe, und dazu, dass im Rahmen des Kartells keine Gespräche über den europäischen Markt oder über GIS-Projekte auf diesem Markt stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang behauptet sie, ihr lägen keine Beweise für ein Abkommen zum europäischen Markt vor. Dagegen habe sie als japanisches Unternehmen keine Informationen über Gespräche erhalten, die in der Gruppe der europäischen Hersteller geführt worden seien. Melco deutet jedoch ausdrücklich die Möglichkeit an, dass andere Unternehmen, die am Kartell beteiligt gewesen seien, den Gegenstand ihrer Besprechungen möglicherweise auf weitere Themen erweitert hätten, und unterstreicht sogar, dass die japanischen Hersteller mehrmals vor Beginn der Treffen des Kartells das Ende von Besprechungen zwischen den europäischen Herstellern hätten abwarten müssen, deren Inhalt ihr unbekannt gewesen sei. Abgesehen davon, dass Melco bestreitet, dass der europäische und der japanische Markt unter den beiden Herstellergruppen aufgeteilt worden seien, und unabhängig davon, ob ihre Erklärungen glaubwürdig sind, können diese Erklärungen mithin nicht so verstanden werden, dass sie den Standpunkt von Siemens bestätigen, wonach keine im EWR durchzuführenden GIS-Projekte besprochen und zugeteilt worden seien.

 Zu dem Umstand, dass die europäischen und die japanischen Märkte der europäischen bzw. der japanischen Herstellergruppe vorbehalten worden seien

163    Dass sich die europäischen und japanischen Hersteller die Märkte global so aufgeteilt haben, dass der japanische Markt den japanischen Herstellern und der europäische Markt den europäischen Herstellern vorbehalten wurde, wird durch die Erklärungen von ABB und von Herrn M. sowie durch die Erklärungen von Fuji und Hitachi sowie Anhang 2 des EQ-Abkommens belegt. Alle diese Beweismittel außer den Erklärungen von ABB haben hohen Beweiswert.

 Zum Schutz der „Stammländer“ in Europa

164    Dass ein Schutz der „Stammländer“ in Europa in der Form bestand, dass die Märkte derjenigen Länder, in denen die europäischen Hersteller traditionell präsent waren, nach dem Kartell diesen Herstellern von vornherein und ohne Anrechnung auf die Kontingente vorbehalten waren, wird durch die Gesamtheit der Beweise belegt, die aus den Erklärungen von ABB und Herrn M. sowie aus dem Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“ und dem Schriftwechsel vom 18. Januar 1999 bestehen. Unter diesen Beweismitteln haben die Erklärungen von Herrn M. hohen Beweiswert und der Schriftwechsel vom 18. Januar 1999 sehr hohen Beweiswert.

165    Zusammenfassend ist festzustellen, dass jeder der von Siemens bestrittenen Vorwürfe neben den Erklärungen von ABB und Herrn M. auf weitere Beweismittel mit hohem Beweiswert sowie auf weitere Beweismittel mit geringerem Beweiswert gestützt worden ist. Mithin ist festzustellen, dass das Bestehen des in der angefochtenen Entscheidung gerügten Kartells aufgrund des Bündels dieser Beweismittel nachgewiesen worden ist.

166    Nach alledem hat die Kommission das Bestehen eines Kartells im Zeitraum von 1988 bis 1999 und insbesondere die Tatsache, dass dieses Kartell Wirkungen innerhalb des EWR hatte, eine Aufteilung der Märkte zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern und das Bestehen des Schutzes der „Stammländer“ rechtlich hinreichend nachgewiesen.

167    Demgemäß ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

II –  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003

168    Der zweite Klagegrund von Siemens ist in drei Teile unterteilt. Mit dem ersten Teil macht sie geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie über den 22. April 1999 hinaus am Kartell beteiligt gewesen sei. Mit dem zweiten Teil wendet sie Verfolgungsverjährung ein. Mit dem dritten Teil macht sie geltend, sie sei am Kartell nicht über den 1. Januar 2004 hinaus beteiligt gewesen.

A –  Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen April und September 1999

1.     Vorbringen der Parteien

169    Zur Begründung dieses Teils macht Siemens acht Rügen geltend, die sie erstens auf das Fehlen eines Nachweises ihrer Beteiligung an einer Projektvereinbarung nach April 1999 stützt, zweitens auf das Fehlen eines Nachweises ihrer Teilnahme an einem Treffen nach dem 22. April 1999, drittens die Widersprüchlichkeit und geringe Glaubwürdigkeit der Erklärungen von ABB, viertens die Unzulässigkeit der Erklärungen von Herrn M., fünftens das Fehlen eindeutiger Beweisunterlagen zum Nachweis ihrer Beteiligung am Kartell bis September 1999, sechstens das Fehlen eindeutiger Beweise durch die Erklärungen anderer am Kartell beteiligter Unternehmen, siebtens die fehlende Berücksichtigung der Beweismittel für die Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell schon ab April 1999 und achtens die fehlende Berücksichtigung empirischer ökonomischer Beweise für die Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell spätestens im April 1999.

170    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

171    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell unstreitig im Jahr 1999 unterbrochen hat. Dagegen streiten die Parteien über den genauen Zeitpunkt dieser Unterbrechung. Siemens bestreitet, über den 22. April 1999, den Tag des Treffens in Sydney (Australien), des letzten Treffens, an dem sie teilgenommen habe, hinaus am Kartell beteiligt gewesen zu sein. Die Kommission räumt, wie aus Randnr. 295 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, zwar ein, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den genauen Zeitpunkt dieser Unterbrechung zu ermitteln, hat jedoch das Datum dieses Rückzugs gleichwohl auf den 1. September 1999 festgelegt. Sie habe dieses Datum aufgrund der Erklärungen von ABB und Herrn M. sowie der Angaben in dem bei den Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe gefundenen Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“ bestimmt und in den Erklärungen von Areva, Melco, Fuji und Hitachi/JAEPS bestätigt gefunden.

172    Diese Meinungsverschiedenheit wirft die Frage auf, wem insoweit die Beweislast obliegt. Während Siemens die Auffassung vertritt, es sei Sache der Kommission, nachzuweisen, dass sie bis zum 1. September 1999 am Kartell beteiligt gewesen sei, trägt die Kommission vor, nachdem sie die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell einmal nachgewiesen habe, gelte diese Beteiligung als bis zum Beweis ihrer Beendigung fortdauernd, der von dem an diesem Kartell beteiligten Unternehmen zu erbringen sei.

a)     Zur Beweislastverteilung zwischen Siemens und der Kommission

173    Zur Beantwortung der Frage, wann die Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung geendet hat, ist vorab auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 78).

174    Im vorliegenden Fall wird der allgemeine Grundsatz, dass die Kommission alle die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen einschließlich ihrer Dauer beweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, Slg. 1994, II‑441, Randnr. 79, vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T‑48/98, Slg. 2001, II‑3859, Randnr. 55, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 36), die für ihre endgültige Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Einfluss sein können, nicht dadurch in Frage gestellt, dass Siemens im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ein auf die Verjährung gestütztes Verteidigungsmittel geltend macht, für das sie die Beweislast grundsätzlich selbst trägt.

175    Die Geltendmachung eines solchen Verteidigungsmittels setzt nämlich notwendig voraus, dass die Dauer der Zuwiderhandlung und das Datum ihrer Beendigung festgestellt worden sind. Diese Umstände können aber allein keinen Übergang der Beweislast für diesen Punkt auf die Klägerin bewirken. Zum einen stellt die Dauer einer Zuwiderhandlung – dieser Begriff setzt die Kenntnis ihres Enddatums voraus – eines ihrer wesentlichen Tatbestandsmerkmale dar, für deren Verwirklichung die Kommission die Beweislast unabhängig davon trägt, ob das Bestreiten des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale auch Teil des Verteidigungsmittels der Verjährung ist. Zum anderen wird dieser Schluss dadurch gerechtfertigt, dass die Unverjährtheit der Verfolgung durch die Kommission nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 ein sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebendes objektives rechtliches Kriterium bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg. 2005, II‑4065, Randnrn. 80 bis 82) und daher eine Gültigkeitsvoraussetzung jeder eine Sanktion enthaltenden Entscheidung ist. Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 52).

176    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 79). Hat die Kommission nämlich, wie im vorliegenden Fall, den Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung geführt, ist es Sache des Unternehmens, das sich an dieser beteiligt hat, den Nachweis zu erbringen, dass es sich von dieser Vereinbarung distanziert hat, wobei dieser Nachweis den klaren und den anderen beteiligten Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Willen erkennen lassen muss, sich dieser Vereinbarung zu entziehen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T‑168/01, Slg. 2006, II‑2969, Randnr. 86; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, Slg. 2004, I‑23, Randnr. 63, sowie Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn. 81 bis 84).

177    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission ordnungsgemäß den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sie ihre Feststellung stützt, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell am 1. September 1999 unterbrochen habe.

b)     Zum Beweiswert der Beweismittel, auf die die Kommission ihre Feststellung stützt, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell am 1. September 1999 unterbrochen habe

178    Zunächst ist auf die insbesondere den Randnrn. 186, 295, 296 und 298 der angefochtenen Entscheidung zu entnehmenden wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, auf die die Kommission ihre Feststellung gestützt hat, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell am 1. September 1999 unterbrochen habe.

179    Erstens hat ABB erklärt, dass Siemens ihre Beteiligung an den Kartellzusammenkünften Ende 1999 unterbrochen habe, und Herr M., dass Siemens im September 1999 ausgeschieden sei. Zweitens enthält das in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe aufgefundene Schriftstück mit dem Titel „Resümee der Gespräche mit JJC“ eine Angabe, die von der Kommission als Hinweis auf ein Ausscheiden von Siemens im September 1999 gedeutet wird. Drittens haben den Angaben der Kommission zufolge Areva, Melco, Fuji und Hitachi/JAEPS bestätigt, dass das Ausscheiden von Siemens im September 1999 erfolgt sei.

 Zu den Erklärungen von ABB und Herrn M.

180    Im Rahmen ihrer dritten zur Stützung des vorliegenden Teils des Klagegrundes erhobenen Rüge macht Siemens geltend, die Ausführungen von ABB seien sehr allgemein und widersprüchlich und hätten sich den Umständen entsprechend fortwährend „weiterentwickelt“, so dass sie ohne Beweiswert seien.

181    Dazu ist festzustellen, dass ABB in ihrer Erklärung vom 7. Mai 2004 ausführte: „Soweit [uns] bekannt ist, ist Siemens etwa im Jahr 1999 für gewisse Zeit aus dem Kartell ausgeschieden …“. Herr M. hat auf die von der Kommission in seiner Anhörung vom 23. September 2005 gestellte Frage, ob er genau angeben könne, wann Siemens ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen habe, geantwortet:

„Nicht genau. Wir waren in Genf, aber ich erinnere mich daran, als Herr Th. das ankündigte, aber nicht hundertprozentig. Es war [19]99. War es Herbst oder Frühling, ich weiß es nicht mehr. Ist das wichtig?“

182    In einer Erklärung vom 4. Oktober 2005 führte ABB schließlich aus, Herr M. habe sich inzwischen wieder daran erinnert, dass Siemens auf dem Jahrestreffen von Sydney im April 1999 immer noch vertreten gewesen sei und erst vier oder fünf Monate später, also im August oder September, aus dem Kartell ausgeschieden sei, was von Herrn Th. auf einem Treffen auf Arbeitsebene in Genf (Schweiz) angekündigt worden sei.

183    Somit ist festzustellen, dass sich die Erklärungen von ABB und Herrn M. zum genauen Zeitpunkt, zu dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrochen hat, in gewisser Weise fortentwickelt haben. Diese Erklärungen sind deshalb jedoch nicht widersprüchlich, sondern nur in dem Maße immer präziser geworden, wie sich Herr M., der die wichtigste Informationsquelle bei ABB für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens zu sein scheint, zunehmend an genauere Einzelheiten erinnert hat („etwa 1999“, „Frühjahr oder Herbst 1999“ und schließlich „August oder September 1999“).

184    Insbesondere ist zu beachten, dass entgegen dem Vorbringen von Siemens die späteren Erinnerungen von Herrn M., die zu den Erklärungen von ABB vom 4. Oktober 2005 geführt haben, seinen früheren Erklärungen zu den Umständen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Beteiligung von Siemens nicht widersprechen. Denn mit seiner Angabe, dass Siemens aufgrund der ungünstigen Marktentwicklung in den Jahren 1997 und 1998 wieder einen aggressiven Preiswettbewerb aufgenommen habe, hat Herr M. keineswegs behauptet, dass dies bereits 1998 der Fall gewesen sei. Zum einen ist denkbar, dass der Entscheidungsprozess bei Siemens, was eine geeignete Reaktion auf die ungünstige Marktentwicklung betrifft, möglicherweise gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. Zum anderen ist ebenso denkbar, dass Siemens, nachdem sie Ende 1998 beschlossen hatte, ihre Beteiligung am Kartell nicht fortzusetzen, und ein aggressiveres Marktverhalten angenommen hatte, bemüht war, von den Wirkungen des Kartells so lange wie möglich zu profitieren, indem sie die Bekanntgabe dieser Entscheidung bis September 1999 aufschob. Ein solches Verhalten – seinen Nachweis vorausgesetzt – genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um diese Unterbrechung feststellen zu können, da ein sich so verhaltendes Unternehmen möglicherweise nur versucht, das Kartell zu seinem Vorteil auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T‑327/94, Slg. 1998, II‑1373, Randnr. 142, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 54 angeführt, Randnrn. 277 und 278, Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 130, und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg. 2006, II‑3435, Randnr. 269).

185    Soweit Siemens die Erklärungen von ABB in Frage stellt, ist davon auszugehen, dass, selbst wenn, wie in der vorstehenden Randnr. 64 festgestellt worden ist, nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ABB möglicherweise veranlasst gesehen hat, die Bedeutung der Zuwiderhandlung ihrer Wettbewerber zu übertreiben, dies den Erklärungen von ABB und Herrn M. nicht jeden Beweiswert für den Nachweis einer Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens im Jahr 1999 nehmen kann. Da sich nämlich ABB insoweit ausschließlich auf die Erinnerungen von Herrn M. bezieht, bestimmt hier die Glaubwürdigkeit der Aussage von Herrn M. die Glaubwürdigkeit der Erklärungen von ABB. Wie jedoch in der vorstehenden Randnr. 76 dargelegt worden ist, kann es den Beweiswert der Erklärungen von Herrn M. nicht schmälern, wenn diese möglicherweise kleinere Ungenauigkeiten enthalten.

186    Auch ist die von Siemens zur Begründung des vorliegenden Teils des Klagegrundes erhobene vierte Rüge zurückzuweisen, die Erklärungen von Herrn M. seien als Beweismittel unzulässig, weil Siemens entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK nicht die Möglichkeit gehabt habe, diesen Zeugen unmittelbar anzuhören oder zu befragen.

187    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung die Gemeinschaftsgerichte zu sichern haben (Gutachten 2/94 des Gerichtshofs vom 28. März 1996, Slg. 1996, I‑1759, Randnr. 33, und Urteil des Gerichtshofs vom 29. Mai 1997, Kremzow, C‑299/95, Slg. 1997, I‑2629, Randnr. 14). Hierbei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt dabei besondere Bedeutung zu (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, Randnr. 14). Außerdem achtet nach Art. 6 Abs. 2 EU die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

188    Daher ist zu prüfen, ob die Kommission im Licht dieser Erwägungen den fundamentalen Grundsatz der Gemeinschaftsrechtsordnung, die Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7), dadurch verletzt hat, dass sie Siemens nicht in die Lage versetzt hat, den Zeugen M. unmittelbar zu befragen.

189    Dieser Grundsatz verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen verlangt er nicht, dass diesen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, die von der Kommission vernommenen Zeugen im Verwaltungsverfahren selbst zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 200).

190    Die Rüge von Siemens ist daher zurückzuweisen.

191    Somit ist, was den Zeitpunkt angeht, zu dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrochen hat, den Erklärungen von ABB und denen von Herrn M. hoher Beweiswert zuzumessen. Jedoch müssen diese Erklärungen nach dem in der vorstehenden Randnr. 66 dargestellten Grundsatz durch weitere Beweismittel untermauert werden.

 Zum Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“

192    Wie bereits oben in Randnr. 151 dargelegt worden ist, ist bei der Beurteilung des Beweiswerts dieses Schriftstücks Vorsicht geboten, insbesondere was die in ihm enthaltenen detaillierten Angaben betrifft. Der genaue Tag, an dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrochen hat, stellt aber eine solche detaillierte Angabe dar. Hinzu kommt, dass das Schriftstück hinsichtlich der Angabe des Datums dieser Unterbrechung nicht eindeutig ist.

193    Die erste Zeile dieses Schriftstücks lautet nämlich:

„A/ Stop 3 ==> 09/99 1 ==> während 00“

194    Da bei Erstellung des Schriftstücks am 10. Juni 2003 die Ziffer „3“ der Code für Siemens innerhalb des Kartells war, hat die Kommission gefolgert, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell im September 1999 unterbrochen habe. Wie jedoch Siemens im Rahmen ihrer fünften Rüge, die sie darauf stützt, dass es kein eindeutiges schriftliches Beweisstück für ihre Beteiligung am Kartell bis September 1999 gebe, zu Recht geltend macht, ergibt sich aus dieser Deutung zwingend, dass ABB, die mit dem Code „1“ bezeichnet wurde, ihre Beteiligung am Kartell im Laufe des Jahres 2000 unterbrochen haben müsste, obwohl feststeht, dass ABB ohne Unterbrechung am Kartell beteiligt war. Daher ist entweder die Auslegung dieses Abschnitts des Schriftstücks durch die Kommission insoweit irrig, als er sich nicht auf die Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens bezieht, oder aber die Angabe „1 ==> während 00“ ist unzutreffend. In letzterem Fall besteht aber kein Grund, der Angabe „3 ==> 09/99“ mehr Glaubwürdigkeit beizumessen. Jedenfalls ist aber die Auslegung der Kommission zurückzuweisen, wonach sich der Ausdruck „Stop“ in der in der vorstehenden Randnr. 193 angeführten ersten Zeile des Schriftstücks nur auf die Angabe „3 ==> 09/99“ und nicht auf die Angabe „1 ==> während 00“ beziehen soll.

195    Folglich ist der Beweiswert dieses Schriftstücks hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Siemens ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Jahr 1999 unterbrochen hat, äußerst gering anzusetzen.

 Zu den Erklärungen von Areva, Melco, Fuji und Hitachi/JAEPS

–       Zu den Erklärungen von Areva

196    Hinsichtlich der Erklärungen von Areva bezieht sich die Kommission in Randnr. 186 der angefochtenen Entscheidung auf ein von Areva im Rahmen ihres Antrags auf Geldbußenerlass vorgelegtes Schriftstück mit dem Titel „Erläuterungen zur Arbeitsweise des Kartells hinsichtlich der GIS‑Märkte“. Unter der Überschrift „Chronologischer Überblick“ heißt es in diesem Schriftstück:

„Ein erstes Kartell bestand zwischen dem Ende der 1980er Jahre und 1997, als es unterbrochen wurde. Ab 1997 trafen sich die Beteiligten zwar weiter, einigten sich jedoch weder über die Aufteilung der Märkte noch über die Preise, und die Treffen zu diesem Kartell wurden im September 1999 eingestellt, da Siemens endgültig ausgeschieden war.“

197    Als Erstes ist festzustellen, dass diese Angabe nicht eindeutig ist. Denn wie Siemens im Rahmen ihrer sechsten zur Stützung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge geltend macht, lässt sich diese Angabe dahin auslegen, dass sie ihre Beteiligung am Kartell schon vor September 1999 unterbrochen hat, dass aber die Wirkung dieser Unterbrechung – nämlich die Einstellung der Treffen im Rahmen des Kartells – erst im September eingetreten ist. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Zu beachten ist auch, dass sich die Behauptung von Areva, dass die Treffen ab September 1999 eingestellt worden seien, in der Folge als falsch erwiesen hat, wie insbesondere die von der Kommission in den Randnrn. 191 bis 197 der angefochtenen Entscheidung angeführten Nachweise belegen. Dieser Umstand macht zwar weder die eine noch die andere Auslegung der in der vorstehenden Randnr. 196 angeführten Textstelle wahrscheinlicher, ist jedoch geeignet, insgesamt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erklärungen von Areva zu wecken. Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in den Randnrn. 290 und 291 der angefochtenen Entscheidung die Erklärungen von Areva selbst als „widersprüchlich“ und „mehrdeutig“ bezeichnet hat, was sie, wie aus Randnr. 531 der angefochtenen Entscheidung folgt, als einen Grund unter anderen angesehen hat, Areva keine Geldbußenermäßigung nach der Kronzeugenregelung zu gewähren.

198    Den Erklärungen von Areva ist somit ein eher geringer Beweiswert zuzumessen.

199    Als Zweites ist, soweit sich die Kommission in Randnr. 285 und Fn. 237 der angefochtenen Entscheidung auf die Antwort von Areva auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezieht, Siemens darin beizupflichten, dass diese Antwort nicht gegen sie verwendet werden kann, da sie ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht vorgelegen hat (vgl. dazu die in der vorstehenden Randnr. 189 angeführte Rechtsprechung). Die Kommission hat nämlich in ihrer Antwort auf die vor der mündlichen Verhandlung gestellten schriftlichen Fragen des Gerichts bestätigt, dass die Antwort von Areva auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Siemens nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt wurde.

–       Zu den Erklärungen von Melco

200    Melco erklärte in einem im Rahmen ihres Antrags nach der Kronzeugenregelung vorgelegten Schriftstück vom 4. November 2004:

„Bis September 1999 betätigte sich die Gruppe reibungslos getreu ihren Zielen. Dann, im September 1999, erklärte Siemens auf einem Treffen der Gruppe ausdrücklich, dass sie die Gruppe verlasse, weil ihre Geschäftsleitung die Tätigkeit der Gruppe entdeckt habe.“

201    Melco hat also ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass Siemens 1999 die Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell erst im September bekannt gegeben habe.

202    Im Rahmen ihrer sechsten zur Begründung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge macht Siemens geltend, die Kommission selbst habe diese Erklärungen von Melco in Randnr. 292 der angefochtenen Entscheidung wegen ihrer Widersprüchlichkeit und Mehrdeutigkeit als ohne Beweiswert qualifiziert. Dazu ist festzustellen, dass Melco im Laufe des Verwaltungsverfahrens zwei verschiedene Erklärungen vorgelegt hat, nämlich zum einen ein Schriftstück vom 4. November 2004, das sie im Rahmen ihres Antrags nach der Kronzeugenregelung vorgelegt hat und aus dem die in der vorstehenden Randnr. 200 zitierte Passage stammt, und zum anderen die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 5. Juli 2006. Nur auf die letztgenannte Erklärung nimmt aber die Einstufung des fehlenden Beweiswerts in Randnr. 292 der angefochtenen Entscheidung Bezug. Zudem betrifft diese Einstufung nur einen isolierten Aspekt dieser Antwort, nämlich die Behauptung von Melco, dass das Kartell 1999 vollständig beendet worden sei, nachdem Siemens ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen habe. Die Kommission hat u. a. gemeint, dass diese Behauptungen nur auf den Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter beruht hätten und von Melco nur zur eigenen Verteidigung aufgestellt worden seien. Die angefochtene Entscheidung enthält aber keine ausdrückliche Beurteilung des Beweiswerts der Erklärungen, die Melco am 4. November 2004 im Rahmen ihres Antrags nach der Kronzeugenregelung abgegeben hat.

203    Es ist davon auszugehen, dass der Angabe in den Erklärungen von Melco vom 4. November 2004, wonach Siemens ihre Beteiligung am Kartell im September 1999 unterbrochen hat, hohe Glaubwürdigkeit zuzumessen ist, da Melco kein Interesse an der Angabe eines nach dem tatsächlichen Zeitpunkt dieser Unterbrechung liegenden Zeitpunkts haben konnte. Da nämlich das Ausscheiden von Siemens – und das von Hitachi einige Monate später – geeignet war, den „Zusammenbruch des Kartells“, zu dem es nach Angaben von Melco ab 1999/2000 gekommen sein soll, glaubhafter zu machen, hatte Melco eher ein Interesse an der Nennung eines dem tatsächlichen Zeitpunkt vorausgehenden Datums.

–       Zu den Erklärungen von Fuji

204    Fuji erklärte in ihrer Antwort vom 11. Juli 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte:

„Als Siemens im September 1999 aus dem Kartell ausschied, begann das auf dem GQ-Abkommen beruhende Kartell zu zerbrechen. Soweit Fuji bekannt, gab es nach dem Treffen von Sydney keine weiteren Treffen mit allen Beteiligten.“

205    Wie bereits oben in Randnr. 90 ausgeführt worden ist, ist entgegen der Auffassung von Siemens den Erklärungen von Fuji, obwohl diese zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt im Verfahren und in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Antrag nach der Kronzeugenregelung abgegeben worden sind, hohe Glaubwürdigkeit beizumessen. Zudem gilt insbesondere für die Angabe des Tages, an dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell unterbrochen haben soll, das Gleiche wie für die Erklärungen von Melco (siehe oben, Randnr. 203): Da diese Unterbrechung die auch von Fuji vertretene These vom „Zusammenbruch des Kartells“ einige Zeit später glaubwürdig machte, lag es nicht im Interesse dieses Unternehmens, dieses Datum künstlich hinauszuschieben.

–       Zu den Erklärungen von Hitachi

206    Die Kommission führt in Randnr. 186 und Fn. 238 der angefochtenen Entscheidung die Antwort von Hitachi auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der Hitachi bestätigt habe, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell tatsächlich im September 1999 unterbrochen habe. Wie jedoch von Siemens geltend gemacht worden ist, ohne dass ihr die Kommission widersprochen hätte, kann diese Antwort nicht zu ihren Lasten verwendet werden, da sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen Zugang zu dieser Antwort hatte (vgl. dazu die in der vorstehenden Randnr. 189 angeführte Rechtsprechung). Dieses Beweismittel ist daher außer Betracht zu lassen.

 Zwischenergebnis

207    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Kommission für ihre Feststellung, dass sich Siemens bis September 1999 am Kartell beteiligt habe, auf verschiedene Beweismittel gestützt hat, und zwar u. a. auf die Erklärungen von ABB und Herrn M., die als glaubwürdig eingestuft und in diesem Punkt durch die Erklärungen von Areva, Melco und Fuji bestätigt worden sind, von denen wiederum einigen, nämlich denjenigen von Melco und Fuji, hohe Glaubwürdigkeit zukommt.

208    Unter Berücksichtigung dieser Beweismittel ist sodann zu prüfen, ob die weiteren von Siemens genannten Beweismittel geeignet sind, die Feststellung der Kommission zu widerlegen und ihre eigene Behauptung zu stützen, dass sie ihre Beteiligung am Kartell schon im April 1999 unterbrochen habe.

c)     Zu den von Siemens angeführten Beweismitteln für den Nachweis, dass sie ihre Beteiligung am Kartell schon im April 1999 unterbrochen habe

 Zu den empirischen ökonomischen Beweisen für eine Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell spätestens im April 1999

209    Im Rahmen ihrer achten zur Begründung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge beruft sich Siemens auf die Studie, um ihren Vortrag zu untermauern, dass sie ihre Beteiligung am Kartell schon im April 1999 unterbrochen habe. Die Studie habe gezeigt, dass sie sich in der Zeit von April bis September 1999 anders als in der Zeit vor April 1999 wettbewerbsgerecht verhalten habe, wie sie es auch nach September 1999 getan habe.

210    Hierzu wird auf die Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 135 bis 138 verwiesen, die auch für die Frage der Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens gelten. Da zum einen nämlich Art. 81 EG nicht nur Vereinbarungen verbietet, die eine Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, sondern sogar Vereinbarungen, die eine solche Verfälschung nur bezwecken, ist die Kommission bei der Feststellung der Zuwiderhandlung nicht zum Nachweis konkreter Wirkungen verpflichtet. Zum anderen würde, selbst wenn man annimmt, dass sich Siemens im Zeitraum von April bis September 1999 wettbewerbsgerecht verhalten hat, dies nicht beweisen, dass sie sich vom Kartell distanziert hat, sondern nur, dass sie die Vereinbarungen nicht eingehalten hat. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, könnte dieser Umstand ebenso gut darauf zurückzuführen sein, dass Siemens das Kartell auszunutzen versucht hat.

211    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Zur Aussage von Herrn Se.

212    Im Rahmen ihrer siebten zur Begründung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge beruft sich Siemens auf eine Erklärung von Herrn Se., einem damaligen Mitarbeiter von Alstom, der im September 2006 angegeben habe: „Im April 1999 wird mir klar, dass keine Verständigung mehr möglich ist, da Siemens, einer der Hauptkonkurrenten, seinen Ausstieg aus dem Kartell angekündigt hat.“ Nach Ansicht von Siemens hat die Kommission durch die Nichtbeachtung dieser Erklärung mehrere Rechtsfehler begangen.

213    Dazu ist erstens festzustellen, dass die Erklärung von Herrn Se. zu der Feststellung der Kommission, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell im September 1999 unterbrochen habe, nicht notwendig in Widerspruch steht. Denn nicht die tatsächliche Unterbrechung der Beteiligung von Siemens am Kartell ist von Herrn Se. auf April 1999 datiert worden, sondern die Ankündigung der Entscheidung von Siemens, ihre Beteiligung am Kartell nicht fortzusetzen. Es ist daher vorstellbar, dass Siemens im April 1999 nur ihre Entscheidung angekündigt und erst später ihre Beteiligung tatsächlich unterbrochen hat. Allein schon aus diesem Grund ist das Vorbringen von Siemens zurückzuweisen.

214    Zweitens hat die Kommission die Aussage von Herrn Se. nicht nur deshalb unberücksichtigt gelassen, weil diese „unter der ausschließlichen Kontrolle der Anwälte von Alstom“ gemacht worden sei, wie Siemens geltend gemacht hat, sondern auch deshalb, weil die Kommission diese Aussage als solche für nicht glaubwürdig hielt, da Herr Se. selbst nicht Zeuge der Vorgänge war, zu denen er sich geäußert hat. Wie sich aus Randnr. 289 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission u. a. berücksichtigt, dass Herr Se. selbst eingeräumt hatte, dass er vor April 1999 zwar vom Bestehen des Kartells gewusst habe, aber nicht informiert gewesen sei, wie es funktioniert habe. So sei ihm nicht bekannt gewesen, wer zu den Mitgliedern gezählt habe, wann und wo die Treffen stattgefunden und welche Regeln gegolten hätten. Außerdem geht aus der von ABB am 5. Oktober 2005 vorgelegten Tabelle der Treffen, die von Siemens nicht bestritten worden ist, hervor, dass Herr Se. nicht selbst am Treffen von Sydney im April 1999 teilnahm, bei dem Alstom durch drei andere Mitarbeiter vertreten wurde. Eine solche Würdigung der Beweise durch die Kommission ist nicht fehlerhaft. Jedenfalls hat das Gericht diese Beurteilung in Ermangelung eines substantiierten Bestreitens durch Siemens nicht durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

215    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit sie die Aussage von Herrn Se. betrifft.

 Zu den Aussagen der Herren Tr., E. und Sch.

216    Im Rahmen ihrer siebten zur Begründung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge wirft Siemens der Kommission weiter vor, nicht die Erklärungen ihrer ehemaligen Mitarbeiter Tr., E. und Sch. berücksichtigt zu haben, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte.

217    Zunächst ist die Behauptung von Siemens zurückzuweisen, die Kommission habe die Erklärungen ihrer ehemaligen Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Nachdem Siemens diese Aussagen mit Schreiben vom 7. August 2006 vorgelegt hatte, wies die Kommission nämlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 darauf hin, dass sie eine Anhörung dieser Zeugen nicht für erforderlich halte, da deren Aussagen nicht zu weiteren Fragen ihrerseits Anlass gegeben hätten.

218    Im Übrigen hat die Kommission ausgeführt, die Erklärungen der ehemaligen Mitarbeiter von Siemens seien nicht geeignet, ihre Beurteilung des Zeitpunkts, zu dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell unterbrochenen habe, zu ändern, wobei sie sich auf die Tragweite der Erklärungen und die von ihr zusammengetragenen Beweismittel berufen hat.

219    Dazu ist festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit der Erklärungen der ehemaligen Mitarbeiter von Siemens dadurch erheblich gemindert wird, dass diese Mitarbeiter jede Vereinbarung über GIS-Projekte in Europa in Abrede gestellt haben, obwohl die Kommission, wie im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist, rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die „Übereinkunft“ auch GIS-Projekte in Europa betraf.

220    Überdies ist zu dem genauen Zeitpunkt, zu dem Siemens ihre Beteiligung am Kartell im Jahr 1999 unterbrochen hat, festzustellen, dass Herr Tr. seiner Erklärung zufolge schon 1994 in den Ruhestand getreten ist und angegeben hat, er wisse nicht genau, wann Siemens das Kartell verlassen habe. Herr Sch. hat ausgesagt, sein Vorgesetzter, Herr E., habe ihm im Laufe des Jahres 1998 mitgeteilt, dass er 1999 in den vorzeitigen Ruhestand treten werde, und gleichzeitig angeordnet, dass Siemens ihre Beteiligung am GQ-Abkommen einstelle. Herr Sch. hat jedoch nicht angegeben, wann diese Anordnung wirksam geworden sei; im Übrigen stimmen die von ihm genannten Daten nicht mit denen von Herrn E. überein. Dieser hat nämlich angegeben, erst gegen Mitte des Jahres 2000 in den Ruhestand getreten zu sein und den Ausstieg von Siemens aus dem GQ-Abkommen „im Vorfeld“ des Treffens von Sydney angeordnet zu haben, was er insbesondere Herrn Sch. mitgeteilt habe, dem er aufgegeben habe, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es ist daher möglich, dass sich die von Herrn Sch. genannten Vorgänge ein Jahr nach den von diesem angegebenen Daten abgespielt haben. Des Weiteren hat Herr E. angegeben, er habe Herrn V., einen Mitarbeiter von Alstom, vor dem Treffen von Sydney und die japanischen Unternehmen „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang“ mit diesem Treffen informiert, er könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob dies vor oder nach dem Treffen gewesen sei. Dagegen hat er ausdrücklich eingeräumt, dass er die anderen Unternehmen, insbesondere ABB, nicht informiert und auf dem Jahrestreffen nichts zu dem Ausscheiden von Siemens gesagt habe.

221    Im Licht der vorstehenden Ausführungen belegen diese Angaben rechtlich hinreichend, dass es auf diesem Treffen keine „offizielle“ Distanzierung von Siemens gegeben hat. Bei einem Kartell, in das mehrere Unternehmen verwickelt sind, muss nämlich eine klare und ausdrückliche Distanzierung seitens eines der beteiligten Unternehmen gegenüber allen anderen Beteiligten erfolgen. Von einer „unzulässige[n] Diskriminierung“ bei der Beurteilung gleicher Sachverhalte, wie Siemens geltend macht, kann daher keine Rede sein.

222    Darüber hinaus hat Herr E. weiter darauf hingewiesen, dass er den europäischen Sekretär des Kartells erst nach den japanischen Unternehmen von der Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Siemens unterrichtet habe; der Sekretär habe sodann – zu einem Herrn E. nicht bekannten Zeitpunkt – die übrigen Unternehmen informiert. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach den Erklärungen von Herrn Tr. das Sekretariat zu dieser Zeit von Herrn Th. für Siemens wahrgenommen wurde, der ebenfalls auf dem Treffen von Sydney anwesend war. Die Aussage von Herrn E. widerspricht somit nicht den hierzu von der Kommission angestellten Erwägungen. Im Gegenteil bestätigt diese Erklärung, dass sich Siemens bei dem Treffen von Sydney im April 1999 nicht offen vom Kartell distanziert hat; sie ist zudem in vollem Umfang mit der Version von Herrn M. vereinbar, wonach dieser von Herrn Th. bei einem Arbeitstreffen in Genf im September 1999 in Kenntnis gesetzt wurde. Zu beachten ist insoweit, dass Herr Th. nach der Erklärung von Herrn E. seine Funktion als europäischer Sekretär des Kartells noch einige Zeit nach dem Treffen von Sydney für Siemens wahrnahm, was als solches schon für eine Zurückweisung des Vorbringens von Siemens genügt, dass sie ihre Beteiligung am Kartell im April 1999 unterbrochen habe. Nach der Rechtsprechung führt aber eine unterbliebene offene Distanzierung von einer Zuwiderhandlung, an der sich das betreffende Unternehmen beteiligt hat, oder deren unterbliebene Anzeige bei den Verwaltungsbehörden dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird, so dass diese stillschweigende Billigung als Komplizenschaft oder passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewertet werden kann (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 84).

223    Die Aussagen der Herren Tr., E. und Sch. widerlegen daher keineswegs die Feststellung der Kommission, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell erst im September 1999 unterbrochen habe, sondern sind in gewissem Maße eher geeignet, sie zu bestätigen.

224    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen, soweit sie die Aussagen der Herren Tr., E. und Sch. betrifft, und damit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fehlenden Beweis für die Beteiligung von Siemens an einem Abkommen über GIS-Projekte nach April 1999

225    Im Rahmen ihrer ersten zur Begründung des vorliegenden Teils erhobenen Rüge macht Siemens geltend, dass die Kommission ihr in der angefochtenen Entscheidung nicht vorwerfe, sich nach April 1999 an einer Projektabsprache beteiligt zu haben. Das letzte von der Kommission genannte Vorhaben, an dem sie beteiligt gewesen sein solle, datiere vom 8. März 1999, und die Angaben von Fuji in deren Antrag nach der Kronzeugenregelung belegten nicht ihre Beteiligung an Vorhaben oder einen entsprechenden Informationsaustausch nach März 1999.

226    Dazu ist festzustellen, dass das Fehlen von Beweisen für das Bestehen von Projektabsprachen nach März 1999 nicht bedeutet, dass solche Absprachen nicht bestanden hätten. Wie die Kommission geltend macht, ist die Gesamtliste nicht abschließend. Selbst wenn zudem erwiesen wäre, dass sich Siemens nach März 1999 nicht an einer Projektabsprache beteiligt hätte, wäre dieser Umstand doch kein Beweis für die Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell. Denn wie die Kommission in ihren Schriftsätzen hervorhebt, geht der Siemens in der angefochtenen Entscheidung gemachte Vorwurf über bloße Absprachen über konkrete Vorhaben weit hinaus. Insoweit genügt der Hinweis auf die Tatsache, dass Siemens in jener Zeit die Aufgabe des europäischen Sekretariats des Kartells wahrnahm, die die Betätigung des Kartells erst ermöglichte.

227    Mithin sind die von Siemens im Rahmen dieser Rüge vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, die diese auf die in den vorstehenden Randnrn. 179 bis 207 geprüften Beweismittel gestützt hat und die belegen, dass sich Siemens bis September 1999 am Kartell beteiligt hat. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

 Zum fehlenden Beweis für ein Treffen nach dem 22. April 1999

228    Im Rahmen ihrer zweiten zur Begründung des vorliegenden Klagegrundteils erhobenen Rüge macht Siemens geltend, die Kommission habe keine Beweise dafür beigebracht, dass sie nach dem vom 19. bis 24. April 1999 veranstalteten Treffen von Sydney an einem weiteren Treffen im Jahr 1999 teilgenommen habe.

229    Dazu ist zu bemerken, dass die Indizien, auf die sich die Kommission gestützt hat, um eine Beteiligung von Siemens am Kartell bis September 1999 festzustellen, nicht dadurch entkräftet werden können, dass ein Beweis für ein Treffen nach April 1999 fehlt.

230    Dass die Kommission keine Kenntnis von späteren Treffen hatte, bedeutet nämlich nicht, dass solche Treffen nicht stattgefunden hätten. Insbesondere hat sich die Kommission mit der Formulierung „[n]ach dem Treffen von Sydney vom 19.–24. April 1999 fanden eine Zeit lang keine jährlichen Gipfeltreffen statt“ in Randnr. 183 der angefochtenen Entscheidung klar auf die jährlichen Treffen bezogen und damit nicht ausgeschlossen, dass es nach diesem Zeitraum noch Treffen auf Arbeitsebene gab. Dazu geht aus Art. 3 des GQ-Abkommens hervor, dass eine Hauptversammlung (general meeting) einmal im Jahr vorgesehen war. Auch wenn Siemens ihre Beteiligung am Kartell nicht 1999 unterbrochen hätte, wäre also nicht mit einem weiteren Treffen dieser Art im selben Jahr zu rechnen gewesen. Nach Art. 5 des GQ-Abkommens sollten dagegen zum Zweck des Meinungsaustauschs über von der jeweiligen Gruppe beanspruchte Projekte alle zwei Wochen Ausschusssitzungen (committee meetings) stattfinden. Wie jedoch aus Anhang 4 des GQ-Abkommens hervorgeht, war Siemens (die mit dem Code „8“ bezeichnet wurde) Mitglied des Europa-Ausschusses und sollte daher an diesen Treffen teilnehmen. Zudem ist Art. 5 des EQ-Abkommens zu entnehmen, dass die Arbeitstreffen (job meetings), an denen alle betroffenen Mitglieder teilnehmen sollten, sowohl für die Projekte abgehalten wurden, die Gegenstand einer Zuteilung waren, als auch für diejenigen, die nur Gegenstand einer Mindestpreisvereinbarung waren, und dass es Sache des Europa-Sekretariats des Kartells – also von Siemens – war, die Einladungen zu diesen Treffen zu versenden und ihnen vorzusitzen. Unter diesen Umständen kann daraus, dass es der Kommission nicht gelang, das Datum und den genauen Ort weiterer Treffen im Jahr 1999 nach demjenigen von Sydney nachzuweisen, allein noch nicht geschlossen werden, dass solche Treffen nicht stattgefunden hätten.

231    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

232    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission über Beweismittel verfügt hat, die für die Schlussfolgerung ausreichen, dass sich Siemens bis September 1999 am Kartell beteiligt hat. Auch hat Siemens nicht, gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung, eine überzeugende andere Erläuterung für das Vorliegen dieser Beweismittel gegeben. Angesichts der in der vorstehenden Randnr. 207 aufgeführten tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission zum Nachweis der Beteiligung von Siemens bis September 1999 berufen hat, war es deren Sache, eine andere Erläuterung oder Rechtfertigung zu geben, die die Schlussfolgerungen der Kommission, die insoweit beweispflichtig war, hätte widerlegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 71).

233    Damit ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verfolgungsverjährung

1.     Vorbringen der Parteien

234    Siemens macht geltend, hinsichtlich der ersten Phase ihrer Beteiligung an der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung, die am 22. April 1999 geendet habe, sei am 22. April 2004, also noch vor den Nachprüfungen vom 11. und 12. Mai 2004, Verjährung eingetreten. Das Argument der Kommission, sie habe zweimal an derselben einheitlichen, dauernden Zuwiderhandlung teilgenommen, könne die Verjährung nicht ausschließen. Das von 1988 bis 1999 bestehende Kartell unterscheide sich nämlich deutlich von demjenigen, das zwischen 2002 und 2004 bestanden habe.

235    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

236    Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 legt für Zuwiderhandlungen der Siemens zur Last gelegten Art eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Nach Abs. 2 Satz 2 dieses Artikels beginnt bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen die Verjährung mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1/2003 wird die Verjährung durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen.

237    Im vorliegenden Fall setzt somit die Verjährungseinrede, die hinsichtlich der ersten Phase der Siemens vorgeworfenen Zuwiderhandlung erhoben wird, voraus, dass kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss diese erste Phase spätestens am 10. Mai 1999 beendet gewesen sein, d. h. fünf Jahre vor dem Tag, der den Nachprüfungen der Kommission vor Ort vom 11. und 12. Mai 2004 vorausging. Zum anderen dürfen die beiden Phasen der Siemens zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht zu einer einheitlichen, dauernden Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehören, da die Verjährung in diesem Fall erst mit dem Tag beginnt, an dem die zweite dieser Phasen im Jahr 2004 beendet war.

238    Insoweit hat die Kommission, wie in der vorstehenden Randnr. 232 dargelegt worden ist, in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die erste Phase der Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung erst im September 1999 und damit nach dem 10. Mai 1999 beendet war.

239    Demgemäß ist die Einrede der Verjährung, die Gegenstand des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ist, zurückzuweisen.

240    Jedenfalls ist aber auch die zweite in der vorstehenden Randnr. 237 genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Denn die Kommission hat zutreffend festgestellt, dass das Kartell, an dem sich Siemens ab 2002 beteiligte, im Wesentlichen dasselbe war wie das, an dem sie sich bis 1999 beteiligt hatte.

241    In diesem Zusammenhang sind in der Rechtsprechung mehrere Kriterien als für die Beurteilung der Frage maßgeblich herausgearbeitet worden, ob eine Zuwiderhandlung einheitlichen Charakter hat, nämlich Identität oder Verschiedenartigkeit der Ziele der betreffenden Praktiken (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Dansk Rørindustri/Kommission, T‑21/99, Slg. 2002, II‑1681, Randnr. 67; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg. 2006, I‑8831, Randnrn. 170 und 171, und Urteil Jungbunzlauer/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 312), Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 118, 119 und 124, und Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312), Identität der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (Urteil Jungbunzlauer/Kommission, Randnr. 312) und Identität der Durchführungsmodalitäten (Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, Randnr. 68). Weitere maßgebliche Kriterien sind die Identität der natürlichen Personen, die für die Unternehmen tätig wurden, und die Identität des räumlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Praktiken.

242    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass nach allen in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien davon auszugehen ist, dass das Kartell, an dem Siemens ab 2002 beteiligt war, im Wesentlichen dasselbe war wie das, an dem sie bis 1999 beteiligt gewesen war.

243    Erstens war nämlich das Ziel, die Marktanteile der Kartellmitglieder zu stabilisieren, den Weltmarkt unter den japanischen und den europäischen Herstellern aufzuteilen – insbesondere indem Letzteren die europäischen Märkte vorbehalten wurden – und einen Preisverfall zu verhindern, während dieser beiden Zeiträume dasselbe. Insoweit ist das Vorbringen von Siemens zurückzuweisen, dass die beiden Phasen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung völlig verschieden voneinander gewesen seien.

244    Zunächst trifft es nicht zu, dass das Kartell erst ab 2002 auf europäische Vorhaben angewandt worden sei. Vielmehr hat die Kommission, wie sich aus den Feststellungen in der vorstehenden Randnr. 161 ergibt, rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass das Kartell von Anfang an auf GIS-Projekte im EWR anwendbar war.

245    Auch die Frage, ob das GQ-Abkommen aufgehoben und durch ein anderes Abkommen ersetzt worden ist, wie Siemens unter Berufung auf die Erklärungen von Hitachi behauptet, oder ob es lediglich abgeändert worden ist, ist ohne Belang, solange der Zweck der betreffenden Praktiken der gleiche geblieben ist.

246    Schließlich ist das von Siemens implizit vertretene Verständnis des Begriffs „gemeinsames Ziel“ zurückzuweisen. Danach soll die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht nur von objektiven Kriterien, wie sie in der vorstehenden Randnr. 241 genannt sind, abhängen, sondern darüber hinaus das Vorliegen eines subjektiven Elements in Form eines gemeinsamen Gesamtvorsatzes voraussetzen, der im vorliegenden Fall fehle. Dazu ist festzustellen, dass die von Siemens vertretene Auffassung keine Stütze in der in der vorstehenden Randnr. 241 angeführten Rechtsprechung findet, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einheitlichkeit einer Zuwiderhandlung kein subjektives Kriterium nennt. Die Frage, ob eine Gesamtheit von gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßenden Vereinbarungen und Praktiken eine einheitliche, dauernde Zuwiderhandlung darstellt, ist somit vielmehr ausschließlich nach objektiven Faktoren zu beantworten, zu denen das gemeinsame Ziel dieser Vereinbarungen und Praktiken gehört. Dieses Ziel ist ein Kriterium, das allein nach dem Inhalt dieser Vereinbarungen und Praktiken zu beurteilen und nicht mit dem – subjektiven – Vorsatz der einzelnen Unternehmen, sich an einem einheitlichen, dauernden Kartell zu beteiligen, zu verwechseln ist, wie es Siemens zu tun scheint. Dagegen kann und darf dieser Vorsatz nur im Rahmen der Beurteilung der individuellen Beteiligung eines Unternehmens an einer solchen einheitlichen, dauernden Vereinbarung berücksichtigt werden (siehe unten, Randnr. 253).

247    Zweitens blieben die Methoden der Arbeitsweise des Kartells im Großen und Ganzen unverändert, auch wenn sie im Lauf der Jahre, insbesondere aufgrund des Rückgangs der Zahl der beteiligten Unternehmen nach der Konzentration des Sektors und aufgrund der technischen Entwicklung der Kommunikationsmittel, schrittweise weiterentwickelt wurden. Wie die Kommission jedoch in Randnr. 280 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, traten diese Veränderungen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt zwischen 1999 und 2002, sondern erst allmählich ein. Auch berührten sie nicht die wesentlichen Grundsätze der Arbeitsweise des Kartells, nämlich die Zuteilung von GIS-Projekten unter dessen Mitgliedern auf der Grundlage von durch diese festgelegten Kontingenten durch Manipulation der Ausschreibungen sowie die Festsetzung von Mindestpreisen für die nicht zugeteilten GIS-Projekte.

248    Drittens bezog sich das Kartell während der beiden fraglichen Zeiträume auf denselben Markt, nämlich den der GIS-Projekte in Form von Zubehörteilen oder schlüsselfertigen Umspannwerken.

249    Viertens blieben die am Kartell beteiligten Unternehmen während der gesamten Dauer des Kartells zwischen 1988 und 2004 unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraum im GIS-Sektor eingetretenen Konzentrationsprozesses im Wesentlichen die gleichen, wobei die einzige Ausnahme die zeitweilige Abwesenheit von Siemens, des Unternehmens VA Tech und von Hitachi betrifft.

250    Fünftens wurden die einzelnen Unternehmen im Kartell 1999 und 2002 ganz weitgehend von denselben Personen vertreten, sieht man einmal von einer gewissen normalen Personalfluktuation in jedem der Unternehmen ab. Die personelle Kontinuität der Vertreter wird durch die in den Akten enthaltenen verschiedenen Listen von Treffen, insbesondere die Liste in Anhang I der angefochtenen Entscheidung, und durch das Verzeichnis der am Kartell mitwirkenden Mitarbeiter der Unternehmen in Anhang II der angefochtenen Entscheidung belegt.

251    Sechstens war der räumliche Anwendungsbereich des Kartells im Jahr 1999 und im Zeitraum von 2002 bis 2004 derselbe. Er hatte sich nämlich seit 1988 leicht erweitert, da inzwischen die Märkte Mittel‑ und Osteuropas für die Mitglieder des Kartells zugänglich geworden waren.

252    Dass es sich um ein und dasselbe Kartell handelte, zeigt siebtens auch die von der Kommission hervorgehobene und von Siemens nicht bestrittene Tatsache, dass das Kartell ohne die zeitweilig abwesenden Unternehmen von den übrigen Mitgliedern fortgeführt und dass damit die objektive Fortdauer einer einheitlichen Zuwiderhandlung gewahrt wurde. Insoweit ist das Argument von Siemens zurückzuweisen, dass die Kommission ihr mit der Berücksichtigung dieses Umstands die Handlungen anderer Personen zugerechnet habe. Es geht nämlich nicht darum, Siemens für den Zeitraum von September 1999 bis März 2002 verantwortlich zu machen, sondern darum, ihr die Einheitlichkeit der während ihrer Abwesenheit fortgesetzten Zuwiderhandlung entgegenzuhalten. Wie aber in der nachstehenden Randnummer dargelegt wird, war Siemens bewusst oder musste ihr bewusst sein, dass sie sich ab 2002 an demselben Kartell wie dem beteiligte, an dem sie sich bis 1999 beteiligt hatte.

253    Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandsmerkmals genügt es schließlich, dass sich Siemens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Beteiligung am Kartell wiederaufnahm, bewusst war, dass sie an demselben Kartell wie zuvor beteiligt war. Um Siemens die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung entgegenhalten zu können, genügt es sogar schon, dass sie sich der in der vorstehenden Randnr. 241 angeführten wesentlichen Kriterien, die die Feststellung der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung erlauben, bewusst war, selbst wenn man unterstellt, dass sie den Schluss auf diese Einheitlichkeit selbst nicht gezogen hat. Siemens konnte angesichts der Tatsache, dass ihre Mitarbeiter S. und Ze. sowohl vor ihrem Ausscheiden im Jahr 1999 als auch nach ihrer Rückkehr im Jahr 2002 für sie am Kartell teilnahmen, nicht unbekannt sein, dass die Faktoren, die für die Einheitlichkeit des Kartells bestimmend waren, insbesondere die Ziele, die betroffenen Waren, die räumlichen Märkte und die beteiligten Unternehmen, dieselben waren.

254    Daher ist die von Siemens erhobene Einrede der Verjährung jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil die ihr zur Last gelegten beiden Phasen der Zuwiderhandlung zu ein und derselben einheitlichen, dauernden Zuwiderhandlung gehörten.

255    Mithin ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, den Siemens auf die Verjährung der ersten Phase der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung stützt, zurückzuweisen.

C –  Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: keine Beteiligung am Kartell über den 1. Januar 2004 hinaus

1.     Vorbringen der Parteien

256    Siemens macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft festgestellt, dass die Zuwiderhandlung am 11. Mai 2004 endgültig beendet gewesen sei, obwohl nach Januar 2004 keine tatsächlichen Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt festgestellt worden seien, da das letzte relevante Treffen am 21. Januar 2004 stattgefunden und nicht zu einer Preisabsprache geführt habe. Ab Januar 2004 habe das Kartell somit keine Auswirkungen mehr auf den Markt gehabt, und die Kommission habe auch keine Beweise für solche Auswirkungen angeführt.

257    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

258    Dieser Teil ist aus zwei Gründen zurückzuweisen.

259    Erstens ergibt sich, wie in der vorstehenden Randnr. 135 ausgeführt worden ist, nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG selbst, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen unabhängig von ihrer Wirkung verboten sind, wenn mit ihnen ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 123, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 181). Es ist daher nicht erforderlich, tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen darzutun, wenn der wettbewerbswidrige Zweck der beanstandeten Verhaltensweisen erwiesen ist (vgl. Urteil Volkswagen/Kommission, oben in Randnr. 135 angeführt, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist in der vorstehenden Randnr. 134 festgestellt worden, dass die Kommission im vorliegenden Fall in erster Linie auf den wettbewerbsbeschränkenden Zweck der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gerügten Vereinbarung abgestellt hat. Sie hat zunächst in den Randnrn. 303 und 304 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die beschriebene Gesamtheit von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen die Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen bezweckt habe und dass unter diesen Umständen die tatsächliche Wirkung einer Vereinbarung bei der Anwendung dieser Bestimmungen unberücksichtigt bleiben könne, und sodann in Randnr. 308 hinzugefügt, dass die Durchführung einer Kartellvereinbarung der beschriebenen Art schon ihrem Wesen nach zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs führe.

260    Daher vermag das Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission (T‑279/02, Slg. 2006, II‑897, Randnrn. 236 und 240), wie die Kommission zutreffend geltend macht, das Vorbringen von Siemens nicht zu stützen. Denn zum einen beziehen sich die von ihr angeführten Stellen dieses Urteils nicht auf die Feststellung der Zuwiderhandlung oder ihrer Dauer, sondern ausschließlich auf die Beurteilung ihrer Schwere. Zum anderen hatte sich die Kommission in jener Rechtssache ausdrücklich auf die Auswirkung des Kartells auf die Preise der betreffenden Waren berufen. Wie aber in der vorstehenden Randnummer in Erinnerung gerufen worden ist, trifft dies auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu.

261    Das Vorbringen von Siemens, mit dem diese das Fehlen neuer Auswirkungen des Kartells nach dem 1. Januar 2004 belegen will, ist somit unerheblich.

262    Zweitens bezogen sich – wie die Kommission in Randnr. 215 der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Erklärungen der VA-Tech-Gruppe festgestellt hat, ohne dass ihr Siemens widersprochen hätte – die Kontakte und Zusammenkünfte zwischen den nach dem Ausscheiden von ABB im Kartell verbliebenen Mitgliedern insbesondere auf den Austausch von Informationen über laufende Ausschreibungen, die Position von Außenseitern, die Aufrechterhaltung oder Unterbrechung der Kontakte sowie Sicherheitsfragen. Diese Gesprächsthemen zeigen jedoch, dass die verbleibenden Kartellmitglieder, auch wenn sie sich nicht über konkrete Vorhaben einigen konnten, doch die weitere Fortsetzung des Kartells beabsichtigten, zumindest aber nicht dessen Ende beschlossen hatten.

263    Diese Deutung des Sachverhalts wird entgegen dem Vortrag von Siemens nicht durch eine Erklärung von Hitachi über das Ende des Kartells in Frage gestellt. Diese Erklärung wurde nämlich in Form einer Tabelle abgegeben, in der für die einzelnen Kartelltreffen jeweils das Datum, der Ort, die Teilnehmer, eine Übersicht über die Gegenstände und die Quelle dieser Informationen bei den Mitarbeitern von Hitachi angegeben waren. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Angaben zum Gegenstand der einzelnen Treffen nur sehr kurz und bisweilen allgemein gehalten sind. Zu den Treffen vom 17. März und 8. April 2004 heißt es z. B., dass „Zweck des Treffens … der Informationsaustausch [war]“ bzw. dass „[das Treffen auf Arbeitsebene] eine allgemeine Diskussion über den Markt umfasste“. Diese Angaben lassen das genaue Thema der Gespräche nicht klar erkennen und schließen jedenfalls nicht aus, dass es sich um einen Informationsaustausch und um Gespräche handelte, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 EWR-Abkommen darstellen.

264    Zu bemerken ist außerdem, dass die von Siemens vorgelegten Auszüge aus der Erklärung von Hitachi die S. 7278, 7280 und 7281 der Verfahrensakte der Kommission umfassen, nicht jedoch S. 7279, die wahrscheinlich Angaben zu weiteren zwischen Januar und März 2004 abgehaltenen Treffen enthält. Unabhängig von der Frage ihrer Glaubwürdigkeit und ihres Beweiswerts geben somit diese Schriftstücke die Erklärungen von Hitachi zu den Treffen des Jahres 2004, von denen Siemens behauptet, sie hätten nicht zu neuen Auswirkungen des Kartells geführt, nicht vollständig wieder. Es ist daher festzustellen, dass Siemens diese Behauptung nicht bewiesen hat.

265    Folglich ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes, der auf das Fehlen neuer Auswirkungen des Kartells ab Januar 2004 gestützt wird, zurückzuweisen.

266    Damit ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

III –  Zum dritten Klagegrund: rechtsfehlerhafte Bemessung der Geldbuße

267    Der dritte Klagegrund von Siemens ist in sechs Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil rügt sie die Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße. Den zweiten Teil stützt sie auf die Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators. Mit dem dritten Teil macht Siemens geltend, dass die Kommission von einer falschen Dauer der Zuwiderhandlung ausgehe. Mit dem vierten Teil rügt sie, dass sie fälschlich als Anführerin eingestuft worden sei. Mit dem fünften Teil macht sie geltend, die Kommission hätte ihr eine Ermäßigung der Geldbuße nach der Kronzeugenregelung gewähren müssen. Der sechste Teil wird darauf gestützt, dass die Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ dem Kollegium der Kommissionsmitglieder de facto die Hände gebunden habe.

A –  Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße

268    Im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes macht Siemens im Wesentlichen geltend, der gegen sie festgesetzte Ausgangsbetrag der Geldbuße sei, gemessen an der Schwere und der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung, unverhältnismäßig und nicht ordnungsgemäß begründet. Die Kommission hätte die Zuwiderhandlung nicht als „sehr schwer“ einstufen dürfen und folglich einen Ausgangsbetrag deutlich unter 10 Mio. Euro festsetzen müssen. Dazu führt Siemens drei Rügen an: Erstens sei die Kommission den Beweis für Wirkungen des Kartells schuldig geblieben, zweitens stehe der Ausgangsbetrag der Geldbuße außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung, und drittens sei sie falsch eingruppiert worden.

1.     Zur ersten Rüge: fehlender Nachweis von Wirkungen des Kartells

a)     Vorbringen der Parteien

269    Siemens bestreitet die Feststellungen der Kommission zu den Auswirkungen des Kartells in den Randnrn. 477 und 484 der angefochtenen Entscheidung, die sie als widersprüchlich, unklar und fehlerhaft bezeichnet. Nachdem die Kommission zutreffend eingeräumt habe, dass das Kartell keine messbaren Auswirkungen gehabt habe, könne sie nicht sodann bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags auf angebliche Auswirkungen der Zuwiderhandlung Bezug nehmen. Außerdem habe die Kommission keine konkreten und glaubhaften Indizien dafür angeführt, dass das Kartell Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, und die Studie belege sogar, dass es keine solchen Auswirkungen gegeben habe. Die Behauptung der Kommission, das jahrelange Festhalten an einer kostenaufwendigen Absprache zeige, dass das Kartell für seine Teilnehmer einträglich gewesen sei und damit Auswirkungen gehabt habe, beruhe auf reinen Mutmaßungen und nicht auf objektiven wirtschaftlichen Faktoren.

270    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

271    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Wortlaut von Nr. 1 Buchst. A Abs. 1 ihrer Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), bei ihrer Bemessung der Geldbuße nach der Schwere der Zuwiderhandlung insbesondere „die konkreten Auswirkungen [des Verstoßes] auf den Markt, sofern diese messbar sind“, berücksichtigt.

272    Dazu ist erstens zu bemerken, dass die Kommission entgegen der Behauptung von Siemens in der angefochtenen Entscheidung keineswegs eingeräumt hat, dass das Kartell keine messbaren Auswirkungen gehabt hätte. Sie hat in Randnr. 477 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, wegen des Fehlens von Angaben zu den Preisen für GIS-Projekte im EWR, die sich ohne das Kartell gebildet hätten, sei es nicht möglich, dessen konkrete Auswirkungen auf den Markt zu messen, weshalb sie bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nach Nr. 1 Buchst. A der Leitlinien nicht auf spezifische Auswirkungen Bezug genommen habe.

273    Nur ergänzend hat die Kommission darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall konkrete und glaubwürdige Indizien bestünden, aus denen billigerweise zu schließen gewesen sei, dass das Kartell Auswirkungen auf den Markt gehabt habe, da es konkret umgesetzt worden sei und länger als 16 Jahre bestanden habe und seine Teilnehmer bereit gewesen seien, für seinen Fortbestand erhebliche Kosten zu tragen. Diese Erwägung kann nicht so verstanden werden, dass sie der Feststellung widerspräche, dass ein Messen dieser Auswirkungen unmöglich sei. Sie dient ganz offensichtlich nur der Klarstellung, dass das Kartell nach Ansicht der Kommission sehr wohl Auswirkungen hatte, selbst wenn diese nicht konkret gemessen und daher bei der Ermittlung der Schwere des Kartells nicht berücksichtigt werden konnten.

274    Zweitens ergibt sich aus Randnr. 484 der angefochtenen Entscheidung entgegen der Behauptung von Siemens nicht, dass sich die Kommission bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung auf die Wirkungen des Kartells bezogen hätte. Denn die Formulierung „angesichts der in Abschnitt 8.3.1 beschriebenen Umstände“ (in diesem Abschnitt steht Randnr. 477 der angefochtenen Entscheidung) ist so zu verstehen, dass sie sich insbesondere auf die Feststellung der Kommission bezieht, dass die Wirkungen des Kartells nicht messbar gewesen seien.

275    Daher ist es nicht erforderlich, zu prüfen, ob das Bestehen von Auswirkungen des Kartells auf den Markt aufgrund der von der Kommission angeführten Indizien vermutet werden konnte.

276    Mithin ist die erste Rüge von Siemens zurückzuweisen.

2.     Zur zweiten Rüge: Missverhältnis zwischen dem Ausgangsbetrag der Geldbuße und der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung

a)     Vorbringen der Parteien

277    Siemens trägt vor, der Ausgangsbetrag der Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Wert des betroffenen Produktmarkts und zu ihrem eigenen Marktanteil. Indem die Kommission den Ausgangsbetrag auf 45 Mio. Euro festgesetzt habe, sei sie von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen, obwohl sie zu einer kohärenten und diskriminierungsfreien Entscheidungspraxis verpflichtet sei. Dieser Betrag müsse deutlich unter 35 Mio. Euro liegen. Siemens ersucht das Gericht daher, den Ausgangsbetrag der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung spürbar herabzusetzen.

278    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

279    Nach Nr. 1 Buchst. A Abs. 4 und 6 der Leitlinien sind die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und das jeweilige Gewicht des Verhaltens jedes einzelnen Unternehmens für den Wettbewerb, vor allem, wenn an einem Verstoß Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, zu berücksichtigen. Dagegen sehen die Leitlinien nicht vor, dass die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen oder das Gewicht ihres Verhaltens anhand eines besonderen Kriteriums, wie ihres Marktanteils in Bezug auf die betreffende Ware innerhalb des EWR oder des Gemeinsamen Marktes, zu beurteilen wäre. Der Kommission steht es daher insoweit frei, unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls ein geeignetes Kriterium anzuwenden.

280    Im vorliegenden Fall hat die Kommission zunächst in Randnr. 479 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ im Sinne der Leitlinien anzusehen sei, und sodann in den Randnrn. 480 bis 490 der angefochtenen Entscheidung ihre differenzierte Behandlung der einzelnen Unternehmen nach deren jeweiligen weltweiten Marktanteilen erläutert, die ihrer Ansicht nach ihr jeweiliges wirtschaftliches Vermögen widerspiegeln, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.

281    Insbesondere hat die Kommission in Randnr. 481 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, angesichts des weltweiten Charakters der Kartellvereinbarungen bildeten die weltweiten Absatzzahlen die Grundlage für den Vergleich der jeweiligen Bedeutung der Unternehmen, anderen Marktteilnehmern im EWR einen erheblichen Schaden zuzufügen, und für die Ermittlung ihres Beitrags zur Wirksamkeit des Kartells insgesamt bzw. zu der Instabilität, in die das Kartell ohne Mitwirkung des betreffenden Unternehmens geraten wäre. Dabei hat die Kommission besonders hervorgehoben, dass die Bedeutung der japanischen Unternehmen beträchtlich unterschätzt worden wäre, wenn sie nur auf die Umsatzzahlen für den EWR abgestellt hätte, da sich diese Unternehmen nach den dem Kartell zugrunde liegenden Vereinbarungen einer Betätigung auf den europäischen Märkten weitgehend enthalten hätten.

282    Schließlich hat die Kommission ausgeführt, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße für Siemens und ABB, die jeweils einen Anteil von 23 % bis 29 % am weltweiten Umsatz mit GIS-Projekten hielten, auf der Grundlage des Marktwerts im EWR auf 45 Mio. Euro festgesetzt werden sollte.

283    Damit hat die Kommission bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags, ohne dass ihr ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen werden kann, sowohl den weltweiten Umsatz mit GIS-Projekten als auch den Marktwert im EWR berücksichtigt, wobei das erste dieser Kriterien gemäß den Randnrn. 480 und 481 der angefochtenen Entscheidung dazu dient, die Unternehmen unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen. Die Anwendung dieser Kriterien trägt insbesondere den Umständen des Einzelfalls in geeigneter Weise Rechnung, namentlich dem Umstand, dass die Kartellbeteiligten eine Aufteilung der europäischen und japanischen Märkte auf die jeweilige Herstellergruppe vereinbart hatten. Die aus dieser Vorgehensweise resultierende Höhe der Geldbuße kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

284    Demgegenüber überzeugen die von Siemens vorgebrachten Argumente nicht.

285    Als Erstes ist das Vorbringen von Siemens zurückzuweisen, der Gerichtshof habe im Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 242), festgestellt, dass „der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, … und der Wert der betroffenen Waren“ zentrale Elemente für die Bemessung der Geldbuße darstellten.

286    Dazu ist zu bemerken, dass dieses unvollständige Zitat den Inhalt von Randnr. 242 des Urteils Dansk Rørindustri u. a./Kommission (oben in Randnr. 285 angeführt) nicht genau wiedergibt, die ohne ihren Zusammenhang auch nicht völlig verständlich ist. Die Randnrn. 241 bis 243 dieses Urteils haben folgenden Wortlaut:

„241      Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten …

242      Zu den Faktoren, die im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten …

243      Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass deshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen …“

287    Erstens folgt aus Randnr. 241 dieses Urteils, dass die in dessen Randnr. 242 wiedergegebene Aufzählung der Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können, weder zwingend noch abschließend ist. Daher steht es der Kommission frei, auch andere Faktoren zu berücksichtigen oder einem der in dieser Randnr. 242 genannten Faktoren weniger Gewicht beizumessen oder ihn sogar überhaupt nicht zu berücksichtigen, falls sie dies in Anbetracht der Umstände einer bestimmten Sache für angebracht hält. Diese Auslegung findet überdies in Randnr. 243 desselben Urteils eine Bestätigung. Siemens kann sich also für ihre Auffassung, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße proportional zur Größe des Marktes für GIS-Projekte im EWR zu bemessen sei, nicht auf Randnr. 242 dieses Urteils stützen.

288    Zweitens ist der in Randnr. 242 des Urteils Dansk Rørindustri u. a./Kommission (oben in Randnr. 285 angeführt) verwendete Begriff „Wert der betroffenen Waren“ nach dem ersten Satz von Randnr. 243 dieses Urteils zu verstehen als Maß für denjenigen Anteil des weltweiten Umsatzes der betreffenden Unternehmen, der mit den Waren, die Gegenstand des Kartells sind, erzielt worden ist, und nicht als Bezugnahme auf die Größe des Marktes für diese Waren im EWR. Entgegen der Auffassung von Siemens äußert sich daher der Gerichtshof in dieser Randnummer keineswegs zur Berücksichtigung des relevanten Marktwerts im EWR.

289    Als Zweites ist zu beachten, dass, wie die Kommission zutreffend ausführt, weder die Leitlinien noch das Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen vorschreiben, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen zwingend proportional zum Marktwert der betroffenen Waren festgesetzt werden müssen. Dagegen sehen die Leitlinien bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung ausdrücklich die Berücksichtigung anderer Faktoren – u. a. der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit der Unternehmen, der Abschreckungswirkung der Geldbuße, der Größe der betroffenen Unternehmen und des jeweiligen Gewichts der einzelnen Unternehmen innerhalb eines Kartells – vor, die von der Kommission in den Randnrn. 480 und 481 der angefochtenen Entscheidung angewandt worden sind.

290    Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 234). Die Kommission verfügt im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 über einen Wertungsspielraum bei der Bemessung der Geldbußen, um das Verhalten der Unternehmen in Richtung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu lenken. Daher ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verlangt vielmehr, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnr. 227, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 395).

291    Dementsprechend können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird. Diese Unternehmen müssen sich folglich dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnrn. 228 und 229).

292    Infolgedessen können die von Siemens angeführten Entscheidungsbeispiele die Rechtmäßigkeit des von der Kommission im vorliegenden Fall festgesetzten Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht im Hinblick auf den in Art. 7 Abs. 1 EMRK niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen in Frage stellen, selbst wenn dieser Betrag, wie Siemens geltend macht, höher sein sollte als die Beträge, die in anderen Sachen mit einem höheren Marktwert als dem hier fraglichen festgesetzt wurden.

293    Somit ist die zweite von Siemens geltend gemachte Rüge zurückzuweisen.

3.     Zur dritten Rüge: falsche Eingruppierung von Siemens

a)     Vorbringen der Parteien

294    Siemens trägt vor, zum einen hätte die Kommission bei der Berechnung der gegen sie zu verhängenden Geldbuße, wie bei Fuji, Hitachi, Melco und Toshiba, ihren im Jahr 2001 erzielten Umsatz berücksichtigen müssen und nicht, wie bei ABB, Alstom, Areva und der VA-Tech-Gruppe, ihren Umsatz von 2003. Die Kommission habe damit ihre eigene Methode nicht korrekt, schlüssig und ohne Diskriminierung angewandt. Zum anderen hätte Siemens nicht in dieselbe Gruppe wie ABB eingestuft werden dürfen, da ihr Umsatz in den Jahren 2001 und 2003 erheblich unter dem von ABB gelegen habe, wie mehrere Schriftstücke in den Akten bestätigten. Zu rügen seien zudem inkohärente Angaben zum Weltmarktwert in Bezug auf GIS-Projekte für die Jahre 2001 und 2003; die Kommission müsse genau den Anteil jedes Beteiligten am Gesamtumsatz für diese beiden Jahre sowie die von ihnen mit GIS-Projekten erzielten Umsätze angeben.

295    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

296    Zunächst ist festzustellen, dass Siemens zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten entgegentritt. Zum einen trägt sie vor, die Kommission hätte das Jahr 2001 als Referenzjahr für die Ermittlung ihres Marktanteils zugrunde legen müssen. Zum anderen macht sie geltend, angesichts ihres, wie sie behauptet, gegenüber ABB niedrigeren Marktanteils hätte sie nicht zusammen mit dieser in die erste Gruppe von Unternehmen, sondern in die zweite Gruppe eingestuft werden müssen.

297    Was erstens die Wahl des Referenzjahrs für die Ermittlung des jeweiligen Gewichts der Unternehmen angeht, ist festzustellen, dass die Leitlinien zwar in Nr. 1 Buchst. A Abs. 4 und 5 eine differenzierte Behandlung der Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorsehen, jedoch nicht vorgeben, nach welchem Jahr das relative Gewicht der Unternehmen zu bestimmen ist. Dabei ist zu beachten, dass Nr. 5 Buchst. a Abs. 2 der Leitlinien, wonach das dem Jahr des Erlasses der Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr zu berücksichtigen ist, nur auf die Ermittlung des Umsatzes im Zusammenhang mit der Einhaltung der 10%‑Grenze nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und damit nicht auf die Bestimmung des jeweiligen Gewichts der sich im Kartell betätigenden Unternehmen anwendbar ist.

298    Im vorliegenden Fall war das Jahr 2003, das von der Kommission als Referenzjahr für die Ermittlung des jeweiligen Gewichts von Siemens und den anderen europäischen Unternehmen herangezogen worden ist, das letzte volle Kalenderjahr der Betätigung des Kartells. Diese Wahl erscheint für die Bestimmung des Gewichts dieser Unternehmen im Kartell als sachgerecht.

299    Der Umstand, dass die Kommission das Jahr 2001 als Referenzjahr für die Ermittlung des jeweiligen Gewichts der japanischen Unternehmen gewählt hat, ist in Randnr. 482 der angefochtenen Entscheidung mit besonderen Umständen bei den japanischen Herstellern erklärt worden, insbesondere damit, dass die Kommission für diese Unternehmen wegen der Umstrukturierung ihrer Tätigkeiten im GIS-Bereich in zwei Gemeinschaftsunternehmen nicht über getrennte Umsatzzahlen verfügt habe. Für die Zwecke der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist aber nicht die Rechtmäßigkeit der Behandlung der japanischen Unternehmen zu prüfen. Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass diese Behandlung rechtswidrig war, wäre in diesem Fall die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die japanischen Hersteller und nicht in Bezug auf Siemens zu berichtigen.

300    Was zweitens den angeblich niedrigeren Marktanteil von Siemens gegenüber dem von ABB betrifft, hat sich die Kommission, wie sie in Randnr. 483 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, auf die von den Unternehmen selbst vorgelegten Zahlen gestützt. In ihrer Antwort vom 5. Juli 2005 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hat Siemens für das Jahr 2003 einen Umsatz im GIS-Bereich von weltweit insgesamt 658,9 Mio. Euro angegeben. Zudem entsprach der weltweite GIS-Markt nach den Schätzungen von Siemens selbst im Jahr 2003 einem Wert von 2 305,5 Mio. Euro, was sich in der gleichen Größenordnung bewegt wie die Schätzungen der Kommission, die in Fn. 444 der angefochtenen Entscheidung einen Betrag von 2 200 Mio. Euro für das Jahr 2003 und in Randnr. 4 der angefochtenen Entscheidung eine Spanne von 1 700 bis 2 300 Mio. Euro für die Jahre 2001 bis 2003 nennt. Zwischen diesen Zahlen besteht entgegen der Auffassung von Siemens kein Widerspruch.

301    Berechnet man den Marktanteil von Siemens auf der Grundlage der von ihr selbst vorgelegten Zahlen für das Jahr 2003, nämlich eines Marktwerts von insgesamt 2 305,5 Mio. Euro und eines Umsatzes von Siemens von 658,9 Mio. Euro, ergibt sich für dieses Unternehmen ein Marktanteil von etwa 28,59 % im Jahr 2003; diese Zahl liegt nahe an der Obergrenze der von der Kommission für die erste Gruppe von Unternehmen angegebene Spanne von 23 % bis 29 %.

302    Siemens kann diese auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben berechnete Zahl nicht mit Erfolg unter Berufung auf einen anderen Marktanteil ausweisende interne Dokumente von Alstom und ABB bestreiten.

303    Außerdem nehmen die Zahlen in diesen Schriftstücken auf andere Parameter als die von der Kommission berücksichtigten Bezug. Was nämlich zum einen das der Klageschrift als Anlage beigefügte, von ABB stammende Schriftstück angeht, so trägt dieses, abgesehen davon, dass es sich auf das Jahr 2002 und nicht das Jahr 2003 bezieht, den Titel „Substations Competitor Overview“ (Übersicht über die Wettbewerber bei Umspannwerken) und behandelt deshalb nur die Marktsituation bei GIS-Umspannwerken und nicht bei GIS-Projekten im Allgemeinen. Zum anderen enthält das der Klageschrift als Anlage beigefügte, von Alstom stammende Schriftstück, abgesehen davon, dass sich dieses auf die Jahre 2001 und 2002 bezieht, nicht nur eine Liste der Unternehmen, die sich am Kartell beteiligt haben, sondern erwähnt auch weitere Gesellschaften (Others), deren Marktanteil sich auf insgesamt 33,8 % belaufen soll. Wie sich aber aus Fn. 444 der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission ihre Berechnungen auf der Grundlage allein der Umsatzzahlen der Mitglieder des Kartells vorgenommen, da der Absatz anderer Hersteller die Einstufung der Unternehmen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht berührt.

304    Die von Siemens gegen die Berechnung ihres Marktanteils durch die Kommission erhobenen Einwände sind daher zurückzuweisen, ohne dass die Vorlage der von den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen angeführten Umsatzzahlen von der Kommission anzufordern ist, wie Siemens es beantragt.

305    Demgemäß ist die dritte Rüge von Siemens und damit der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

B –  Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators

1.     Vorbringen der Parteien

306    Siemens macht geltend, der von der Kommission zur Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße angewandte Abschreckungsmultiplikator 2,5 sei im Vergleich zu dem auf ABB angewandten unverhältnismäßig hoch und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Da sich die Kommission im vorliegenden Fall für eine ausschließlich umsatzproportionale Methode zur Bestimmung des Abschreckungsfaktors entschieden habe, hätte die Erhöhung bei Siemens höchstens viermal so hoch ausfallen dürfen wie bei ABB, da der Gesamtumsatz von Siemens nur viermal so hoch wie der von ABB gewesen sei. Die gegen sie verhängte Geldbuße müsse daher vom Gericht herabgesetzt werden. Außerdem macht Siemens einen Begründungsmangel geltend, da die Kommission ihre Berechnungsmethode in der angefochtenen Entscheidung nicht erläutert habe.

307    Im Rahmen ihrer Antwort auf die vom Gericht vor der mündlichen Verhandlung gestellten schriftlichen Fragen hat Siemens ausgeführt, vom Abschreckungsfaktor sei die Zahl 1 als bei der Multiplikation neutrales Element abzuziehen. Der auf Siemens angewandte Abschreckungsfaktor (2,5 – 1 = 1,5) sei also in Wirklichkeit sechsmal so hoch wie der von ABB (1,25 – 1 = 0,25) und nicht doppelt so hoch.

308    Die Kommission bestreitet, gegen die von ihr zur Bestimmung des jeweiligen Abschreckungsmultiplikators gewählte Methode verstoßen zu haben. Der gewählte Abschreckungsmultiplikator verhalte sich direkt proportional zum Umsatz der verschiedenen betroffenen Unternehmen. Tatsächlich sei der Multiplikator von Siemens im Verhältnis zu dem auf ABB angewandten sogar degressiv. Was schließlich die Begründungspflicht angehe, sei diese hinsichtlich des Abschreckungsmultiplikators eingeschränkt. Im Übrigen sprächen die Zahlen für sich.

309    In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erläutert, dass sie in drei Schritten vorgegangen sei. Erstens seien die Umsätze der betroffenen Unternehmen durch 10 geteilt worden. Aus den so erhaltenen Zahlen sei zweitens die Wurzel gezogen worden. Drittens sei dieses Ergebnis abgerundet worden, was zu den auf die einzelnen betroffenen Unternehmen tatsächlich angewandten Abschreckungsmultiplikatoren, für Siemens zu dem Multiplikator 2,5, geführt habe. Im Übrigen sei sie zur detaillierten Darlegung ihrer Methode in der Entscheidung nicht verpflichtet gewesen, und jedenfalls sei ein Multiplikator von 2,5 angesichts ihrer bisherigen Entscheidungspraxis nicht ungewöhnlich.

2.     Würdigung durch das Gericht

310    Was als Erstes die Rüge des Begründungsmangels angeht, soweit die Kommission die Methode zur Berechnung der Abschreckungsmultiplikatoren nicht erläutert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

311    Hierzu ist festzustellen, dass zwar in der angefochtenen Entscheidung nicht die Methode angegeben wird, nach der die Kommission die genaue Höhe der Multiplikatoren ermittelt hat, dass jedoch nach der Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, dann erfüllt sind, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu bemessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise für die Geldbuße zu machen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnrn. 39 bis 47, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg. 2006, II‑497, Randnr. 213).

312    Insbesondere ist nach der Rechtsprechung die Angabe der Zahlen, von denen sich die Kommission speziell hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung der Geldbußen ihr Ermessen ausübte, eine Möglichkeit, deren Gebrauch durch die Kommission wünschenswert ist, die aber über die Erfordernisse der Begründungspflicht hinausgeht (Urteile Cascades/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnrn. 47 und 48, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 214).

313    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Randnr. 491 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„[Es gibt] eine Spannbreite, um die Geldbußen auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet, wobei die Größe jedes betroffenen Unternehmens und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Es wird davon ausgegangen, dass ein Multiplikator für Unternehmen mit besonders hohem Umsatz im Vergleich zu den anderen Marktteilnehmern angewendet wird, um eine ausreichende Abschreckung zu gewährleisten.“

314    Anschließend hat die Kommission für jedes der betroffenen Unternehmen den weltweiten Gesamtumsatz für das Jahr 2005 und den ihm zugeordneten Multiplikator angegeben; diese Daten hat sie in eine Tabelle aufgenommen. Gegenüber ABB mit einem Gesamtumsatz von 18 038 Mio. Euro im Jahr 2005 wurde ein Multiplikator von 1,25 angewandt. Gegenüber Melco mit einem Gesamtumsatz von 26 336 Mio. Euro im Jahr 2005 wurde ein Multiplikator von 1,5 angewandt. Gegenüber Toshiba mit einem Gesamtumsatz von 46 353 Mio. Euro im Jahr 2005 wurde ein Multiplikator von 2 angewandt. Gegenüber Hitachi mit einem Gesamtumsatz von 69 161 Mio. Euro im Jahr 2005 wurde ein Multiplikator von 2,5 angewandt. Gegenüber Siemens schließlich mit einem Gesamtumsatz von 75 445 Mio. Euro im Jahr 2005 wurde ein Multiplikator von 2,5 angewandt.

315    So geht aus Randnr. 491 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission eine Erhöhung des für Siemens festgesetzten Ausgangsbetrags als notwendig ansah, um in Anbetracht der Größe und der Gesamtressourcen dieses Unternehmens eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten. Weiter ist dieser Randnummer zu entnehmen, dass sich die Kommission dabei auf den Gesamtumsatz des Jahres 2005 gestützt hat.

316    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, nach der der Gesamtumsatz einen, wenn auch näherungsweise und unvollkommenen, Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens liefert (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 121, und Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 139, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 212).

317    Somit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend die Gesichtspunkte dargelegt, die sie für die Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zum Zweck der Abschreckung berücksichtigt hat, wodurch sie es Siemens ermöglicht hat, die Gründe für die Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße zu erkennen und ihre Rechte geltend zu machen, und den Richter in die Lage versetzt hat, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Dagegen war die Kommission nach der in der vorstehenden Randnr. 312 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, ihre in der mündlichen Verhandlung gegebenen, mit Zahlenangaben versehenen Erläuterungen in der angefochtenen Entscheidung anzuführen, da diese Erläuterungen nicht zu den aus der Begründungspflicht fließenden Erfordernissen gehören.

318    Die Rüge eines Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.

319    Als Zweites ist der Vortrag von Siemens zurückzuweisen, die Kommission habe bei der Bestimmung der Abschreckungsmultiplikatoren ihre eigene Methode, die durch den Umsatz und den Abschreckungsmultiplikator von ABB als „Ausgangspunkt“ gekennzeichnet sei, nicht genau eingehalten. Diesem Vorbringen liegt nämlich eine Verwechslung des Abschreckungsmultiplikators mit der Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße aufgrund der Anwendung dieses Multiplikators zugrunde. Denn die Kommission hat zwar vorgetragen, sie habe die Abschreckungsmultiplikatoren proportional zum Umsatz der betroffenen Unternehmen berechnet, doch hat sie weder in der angefochtenen Entscheidung noch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht behauptet, dass sich aus der Anwendung dieser Multiplikatoren eine Erhöhung des Ausgangsbetrags ergebe, die sich ihrerseits proportional zum Umsatz verhalte. Vielmehr folgt aus dem von der Kommission in Randnr. 491 der angefochtenen Entscheidung angeführten Zahlenmaterial notwendig, dass der durch die Anwendung des Abschreckungsmultiplikators ermittelte Erhöhungssatz für die Geldbuße einer Progression im Verhältnis zum Umsatz der betroffenen Unternehmen unterliegt.

320    Wie die Kommission geltend macht, lässt sich die Proportionalität der Abschreckungsmultiplikatoren leicht anhand eines Diagramms der verschiedenen angewandten Multiplikatoren im Verhältnis zu den jeweiligen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen nachprüfen. Der sich daraus ergebende Graph ist eine Gerade und illustriert somit die Proportionalität für alle betroffenen Unternehmen – außer für Siemens, für die das Verhältnis sogar degressiv ist, da auf sie derselbe Multiplikator wie auf Hitachi angewandt wird, obwohl ihr weltweiter Umsatz im Jahr 2005 mehr als 6 Mrd. Euro über dem von Hitachi lag. Eine solche Proportionalität genügt den Anforderungen des Gerichts im Urteil Degussa/Kommission (oben in Randnr. 260 angeführt, Randnr. 338), wonach die Einteilung der Unternehmen in Kategorien zwecks Bestimmung des Abschreckungsmultiplikators gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass nach der in der vorstehenden Randnr. 316 angeführten Rechtsprechung der Gesamtumsatz der Unternehmen einen Anhaltspunkt für deren Größe und Wirtschaftskraft liefert.

321    Von einer inkohärenten Anwendung der eigenen Methode der Kommission zum Nachteil von Siemens kann also keine Rede sein. Daher ist die Rüge eines wegen einer solchen inkohärenten Anwendung überhöhten Abschreckungsmultiplikators zurückzuweisen.

322    Aus dem gleichen Grund kann sich Siemens wegen der Berechnung der Abschreckungsmultiplikatoren nicht auf das Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 245 bis 247), berufen. In den genannten Randnummern dieses Urteils hat das Gericht der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, nicht für alle betroffenen Unternehmen folgerichtig und kohärent nach der von ihr für die Bestimmung des Abschreckungsmultiplikators gewählten Methode vorgegangen zu sein. Wie jedoch gerade ausgeführt worden ist, kann im vorliegenden Fall der Kommission ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden.

323    Als Drittes ist festzustellen, dass sich zwar die Erhöhung des Ausgangsbetrags, die sich aus der Anwendung der Abschreckungsmultiplikatoren ergibt, im Gegensatz zu diesen nicht proportional zum Umsatz der betroffenen Unternehmen, sondern progressiv verhält, dass dies jedoch notwendig aus der Anwendung der von der Kommission gewählten Methode folgt. Die Kommission hat sich damit ganz offensichtlich auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche progressive Erhöhung im Verhältnis zum Umsatz notwendig sei, um gegenüber den betroffenen Unternehmen mit besonders hohem Umsatz eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten. Diese Beurteilung kann das Gericht nicht durch seine eigene Beurteilung der Angemessenheit des angewandten Abschreckungsmultiplikators ersetzen, und zwar erst recht nicht dann, wenn jeglicher tatsächliche Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das von der Kommission angewandte System zu Ergebnissen führt, die über das zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbußen unerlässliche Maß hinausgehen.

324    Infolgedessen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

C –  Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung

325    Siemens macht geltend, da die Zuwiderhandlung hinsichtlich des Zeitraums vor April 1999 verjährt sei, sei die Kommission bei der Erhöhung des Ausgangsbetrags von einer falschen Dauer ausgegangen. Die Kommission hätte sie nur für eine Zuwiderhandlung mittlerer Dauer haftbar machen dürfen, was nach den Leitlinien eine Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 20 % gerechtfertigt hätte.

326    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

327    Hierzu genügt der Hinweis, dass, da die von Siemens in Bezug auf die erste Phase der Zuwiderhandlung erhobene Einrede der Verjährung zurückzuweisen ist (siehe oben, Randnrn. 236 bis 255), auch der vorliegende Teil, der auf dieselbe Verjährungseinrede gestützt wird, zurückzuweisen ist.

D –  Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: fälschliche Einstufung von Siemens als Anführerin

328    Im Rahmen des vierten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem sie geltend macht, sie sei fälschlich als Anführerin eingestuft worden, führt Siemens drei Rügen an, die sie erstens darauf stützt, dass ABB die Anführerin des Kartells gewesen sei, zweitens darauf, dass sie selbst keine Anführerrolle gespielt habe, und drittens darauf, dass die gegen sie wegen ihrer angeblichen Rolle als Anführerin des Kartells festgesetzte Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße überzogen sei. Hierzu macht Siemens geltend, die Kommission habe gegen die Begründungspflicht sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der schuldangemessenen Strafe verstoßen.

329    Die erste und die zweite Rüge sind zusammen zu prüfen, bevor die dritte Rüge zu prüfen ist.

1.     Zur ersten und zur zweiten Rüge: ABB und nicht Siemens sei Anführerin des Kartells gewesen

a)     Vorbringen der Parteien

330    Siemens trägt vor, sie sei, wie sie nachgewiesen habe, keine Anführerin des Kartells gewesen. Erstens seien die ihr hinsichtlich des Zeitraums von 1988 bis 1999 vorgeworfenen Verstöße verjährt, so dass dieser Zeitraum bei der Bemessung der Geldbuße nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe. Zweitens verkenne die Kommission den Begriff des Anführers und übersehe den rein administrativen Charakter der Sekretariatstätigkeit, die sie im Kartell ausgeübt habe. Drittens lasse die Kommission unberücksichtigt, dass Siemens im Zeitraum von 2002 bis 2004 keine Sekretariatsaufgaben wahrgenommen habe.

331    Die Kommission übersehe zudem die Anstifter- und Anführerrolle von ABB im Zeitraum von 1988 bis 1999, die einer Anführereigenschaft von Siemens in diesem Zeitraum entgegenstehe. Die Rolle von ABB als Anstifterin, Anführerin und treibende Kraft des Kartells sei viel bedeutender gewesen als die Aufgabe des Europa-Sekretariats des Kartells, die von Siemens während der ersten Phase ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung übernommen und von der Kommission überschätzt worden sei. Dieser Ungleichbehandlung könne nur durch Streichung des bei Siemens vorgenommenen Aufschlags auf den Grundbetrag der Geldbuße abgeholfen werden.

332    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

 Zur Rolle als Anführer des Kartells

333    In Randnr. 514 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission u. a. Siemens die Rolle als „Anführer“ des Kartells im Sinne von Nr. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zur Last gelegt, da sie die Rolle des Europa-Sekretariats des Kartells wahrgenommen habe. In den Randnrn. 514 und 522 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass der Grundbetrag der gegen Siemens zu verhängenden Geldbuße um 50 % zu erhöhen sei, so dass sich diese nunmehr auf 396 562 000 Euro belief.

334    Zunächst ist das Argument von Siemens, die Kommission habe sie für die zweite Phase ihrer Beteiligung am Kartell, d. h. von 2002 bis 2004, fälschlich als Anführerin angesehen, mangels tatsächlicher Grundlage zurückzuweisen. Denn die Randnrn. 511 bis 514 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Rolle als Anführer im Rahmen der Prüfung der erschwerenden Umstände gewürdigt wird, enthalten zwar keine Ausführungen zu den Zeiträumen, für die die Kommission Siemens und Alstom oder Areva als Anführer qualifiziert hat; in Randnr. 147 der angefochtenen Entscheidung heißt es aber ausdrücklich, dass „das [Europa‑]Sekretariat [des Kartells] bis September 1999 in den Händen von Siemens blieb. Alstom übernahm das [Europa‑]Sekretariat von 1999 bis 2004“. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die Kommission Siemens für den Zeitraum von 2002 bis 2004 als Anführerin qualifiziert hat.

335    Wegen der angeblichen Verjährung der Verstöße betreffend den Zeitraum von 1988 bis 1999 ist sodann auf die Ausführungen in den vorstehenden Randnrn. 236 bis 255 zu verweisen, wonach hinsichtlich der Beteiligung von Siemens an der ersten Phase der Zuwiderhandlung keine Verjährung eingetreten ist.

336    Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen worden ist, für die Bemessung des Grundbetrags der Geldbußen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 92; Urteile Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 277, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 280). Hierbei ist insbesondere festzustellen, welche Rolle das Unternehmen bei der Zuwiderhandlung während der Dauer seiner Beteiligung an ihr gespielt hat (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 150, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 277, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 280). Die in Nr. 2 der Leitlinien angeführte nicht abschließende Liste von Umständen, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen können, umfasst insoweit namentlich die „Rolle [des Unternehmens] als Anführer oder Anstifter des Verstoßes“.

337    Nach der Rechtsprechung muss ein Unternehmen, um als „Anführer“ eines Kartells eingestuft werden zu können, eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 374, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T‑410/03, Slg. 2008, II‑881, Randnr. 423) oder eine besondere, konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren getragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, Randnr. 300). Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falls zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, Randnrn. 299 und 373). Die Bezeichnung als „Anführer“ ist in der Rechtsprechung insbesondere dann verwendet worden, wenn nachgewiesen wurde, dass das Unternehmen im Kartell die Aufgaben eines Koordinators übernommen und namentlich das mit der konkreten Durchführung des Kartells betraute Sekretariat organisiert und mit Personal ausgestattet hatte (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T‑224/00, Slg. 2003, II‑2597, im Folgenden: Urteil ADM, Randnrn. 246 und 247), oder wenn das betreffende Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte, die Vertretung einiger Mitglieder im Kartell übernahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, IAZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 57 und 58, und Urteil BASF/Kommission, Randnrn. 404, 439 und 461).

338    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie aus den Randnrn. 511 bis 513 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dem Umstand Rechnung getragen, dass das Europa-Sekretariat des Kartells während dessen gesamter Dauer trotz Änderung zahlreicher organisatorischer Merkmale des Kartells stabil über die Zeit fortbestanden habe. Die Aufgaben des Sekretariats seien zahlreich gewesen. Unter Verweisung auf die Randnrn. 121 bis 123, 131, 132, 142, 147 bis 149, 157 bis 161, 173 und 185 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission vorgetragen, dass das Europa-Sekretariat des Kartells als Angelpunkt für die Kommunikation zwischen den europäischen Unternehmen, die Mitglieder des Kartells gewesen seien, sowie zwischen diesen und dem Japan-Sekretariat gedient habe, dass es die Treffen einberufen und deren Vorsitz geführt habe und dass es für die Überwachung der Einhaltung der Kontingente verantwortlich gewesen sei. Siemens hat diese Tatsachen vor dem Gericht nicht bestritten. Nach Ansicht der Kommission geht aus dem Inhalt des GQ-Abkommens und des EQ-Abkommens sowie der konkreten Funktionsweise des Kartells klar hervor, dass die Rolle des Europa-Sekretariats des Kartells wesentlich war. Durch das Ergreifen von Initiativen und die Aufwendung erheblicher Ressourcen für das Kartell habe das Europa-Sekretariat diesem einen beträchtlichen Dienst erwiesen und ganz besonders zu seinem reibungslosen Funktionieren beigetragen.

339    Weder im Verwaltungsverfahren vor der Kommission noch vor dem Gericht hat Siemens bestritten, während der ersten Phase ihrer Beteiligung am Kartell von 1988 bis 1999 die Aufgaben des Europa-Sekretariats des Kartells übernommen zu haben. Dass sie diese Rolle wahrnahm, geht im Übrigen aus den Aussagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter E. und Tr. (siehe dazu oben, Randnr. 222) hervor. Siemens macht aber geltend, dass im vorliegenden Fall das Europa-Sekretariat deshalb nicht als Anführer qualifiziert werden könne, weil sich seine Rolle auf Kommunikationsaufgaben beschränkt und weder mit dem Ergreifen von Initiativen noch mit einer besonders wettbewerbswidrigen Gesinnung einhergegangen sei und weil es nicht über Entscheidungsbefugnisse verfügt habe.

340    Dazu ist festzustellen, dass die von ihm wahrgenommenen Aufgaben dem Europa-Sekretariat die Rolle eines „Anführers“ bei der Koordinierung des Kartells und jedenfalls im Rahmen der konkreten Funktionsweise des Kartells zuwiesen. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Europa-Sekretariat Kontaktstelle für die Mitglieder des Kartells gewesen sei und dass ihm eine zentrale Rolle im Rahmen seines konkreten Funktionierens insoweit zugefallen sei, als es den Informationsaustausch innerhalb des Kartells erleichtert und Informationen, die für dessen Funktionieren wesentlich gewesen seien, gebündelt, zusammengetragen und mit den anderen Kartellmitgliedern ausgetauscht habe. Hierbei sei es namentlich um Informationen über GIS-Projekte gegangen, da der Sekretär das Sekretariat für die Arbeitstreffen organisiert und wahrgenommen habe.

341    Diese zentrale Rolle wird nicht durch das Bestehen des Ausschusses der europäischen Gruppe in Frage gestellt, dem ebenfalls eine wichtige Rolle im Kartell zukam. Unbestritten ist zudem, dass auch Siemens ein ständiges Mitglied dieses Ausschusses war. Ihre Funktionen als Europa-Sekretariat des Kartells traten somit zu ihrer Eigenschaft als ständiges Mitglied des Ausschusses hinzu und hoben sie von den übrigen ständigen Mitgliedern des Ausschusses, d. h. ABB und Alstom, ab.

342    Darüber hinaus hat die Kommission in den Randnrn. 147 und 513 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung des Sekretariats des Kartells eine große Verantwortung bedeutet habe, mit der die Zurverfügungstellung beträchtlicher Ressourcen, sei es auch lediglich in Form von Zeit und Personal, einhergegangen sei. Ohne die vom Europa-Sekretariat des Kartells gewährleistete Koordinierung und zentrale Organisation hätte sich das Kartell angesichts seiner Komplexität wahrscheinlich nicht so wirkungsvoll betätigen können. Überdies ist die Kommission in Anbetracht des Umstands, dass Siemens die genannten Tätigkeiten unstreitig von Anbeginn des Kartells im Jahr 1988 bis zur Unterbrechung ihrer Beteiligung im Jahr 1999 dauerhaft ausgeübt hat, zu Recht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Unternehmen im vorliegenden Fall eine wesentliche treibende Kraft für das Kartell darstellte und damit eine „Rolle als Anführer … des Verstoßes“ im Sinne von Nr. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien spielte.

343    Das Vorbringen von Siemens zur Rolle von ABB als Anführerin ist nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

344    Was zunächst das Argument von Siemens betrifft, die Anführerrolle von ABB widerlege ihre eigene Anführereigenschaft, ist die diesem Argument zugrunde liegende Prämisse zurückzuweisen, dass die Rolle als Anführer eines Kartells jeweils nur von einem einzigen Unternehmen wahrgenommen werden könne.

345    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich insbesondere bei Kartellen mit vielen Beteiligten, wie es bei dem Kartell über GIS-Projekte zumindest während der ersten Phase seiner Betätigung der Fall war, durchaus möglich, dass zwei oder sogar mehr Unternehmen zugleich die Eigenschaft als Anführer zugeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnrn. 439 und 440, und vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 561 und die dort angeführte Rechtsprechung).

346    Selbst wenn man also annähme, dass ABB als Anführerin des GIS‑Kartells einzustufen ist, bedeutete dies doch nicht, dass nicht auch Siemens als Anführerin zu qualifizieren wäre.

 Zur angeblichen Ungleichbehandlung von Siemens gegenüber ABB

347    Sodann ist das Vorbringen von Siemens zu prüfen, die Kommission habe dadurch, dass sie ihr und nicht ABB die Anführerrolle zugeschrieben habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da ABB eine Rolle als Anstifterin und Anführerin gespielt habe. Dieses Vorbringen ist aus zwei Gründen zurückzuweisen.

348    Zum einen ist zur behaupteten Anstifterrolle von ABB darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Anführers“, wie sich schon aus dem Wortlaut von Nr. 2 dritter Gedankenstrich der Leitlinien ergibt, von dem des „Anstifters“ eines Verstoßes zu unterscheiden ist. Während die Anstifterrolle den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 311 angeführt, Randnr. 316). Der Anführer eines Verstoßes und dessen Anstifter befinden sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation, so dass, selbst wenn man annähme, dass die Kommission es fehlerhaft unterlassen hat, ABB als Anstifter des Kartells zu qualifizieren, eine unterschiedliche Behandlung von ABB und Siemens keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung darstellt.

349    Zum anderen ist nicht nachgewiesen oder auch nur vorgetragen worden, dass ABB die Aufgaben des Europa-Sekretariats des Kartells übernommen oder auch nur sämtliche diesem Sekretariat gewöhnlich übertragenen Aufgaben allein beständig und dauerhaft wahrgenommen hätte. Zudem ist zwar allgemein – auch von der Kommission – anerkannt worden, dass ABB eine „wichtige Rolle“ im Kartell spielte, jedoch ist nicht dargetan worden, dass diese Rolle unter dem Gesichtspunkt der Funktionsweise des Kartells mit derjenigen vergleichbar wäre, die Siemens und Alstom oder Areva als Europa-Sekretäre des Kartells gespielt haben.

350    Die hierzu von Siemens aufgestellten Behauptungen können diese Feststellung nicht in Frage stellen.

351    Erstens liegt der Hinweis von Siemens auf die Rolle, die ABB Ende der 1980er Jahre im Fernwärmetechnik-Kartell gespielt hat, im vorliegenden Rechtsstreit neben der Sache, sieht man einmal von dem in der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellten Umstand ab, dass ABB als Kartellrückfalltäter anzusehen ist.

352    Zweitens ist der von Siemens angeführte Akteninhalt nicht geeignet, ihr Vorbringen zu untermauern, dass ABB als Anführer des Kartells anzusehen sei.

353    Entgegen der Auffassung von Siemens würde nämlich der Umstand, dass bei ABB die Entscheidung, sich am Kartell zu beteiligen, möglicherweise auf höchster Ebene getroffen worden ist, unterstellt, er wäre erwiesen, keineswegs die Rolle von ABB als treibende Kraft im Kartell bestätigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach den Angaben von Herrn M. nacheinander zwei Mitarbeiter von ABB „European speaker“ waren. Hierdurch wird diesem Unternehmen keine Stellung als Anführer im Kartell zugewiesen. Dazu ist festzustellen, dass weder aus dem Akteninhalt noch insbesondere aus den Schriftsätzen von Siemens hervorgeht, welcher Art die Aufgaben des „European speaker“ waren. Überdies lässt die Tatsache, dass weder das GQ-Abkommen noch das EQ-Abkommen diese Funktion erwähnen, die Vermutung zu, dass die Aufgaben des „European speaker“ für die Funktionsweise des Kartells nicht von großer Bedeutung waren.

354    Auch trifft es zwar zu, dass Fn. 153 der angefochtenen Entscheidung, wie Siemens geltend macht, eine Erklärung von Areva anführt, nach der ABB in den Zusammenkünften auf Managementebene den Vorsitz geführt haben soll, jedoch lassen die Einfügung dieser Fußnote in Randnr. 147 der angefochtenen Entscheidung und der Wortlaut der Erklärung von Areva klar erkennen, dass sich diese Erklärung nur auf den Zeitraum von 2002 bis 2004 bezieht. Die Kommission wirft Siemens nicht vor, während dieses verhältnismäßig kurzen Zeitraums das Sekretariat des Kartells versehen zu haben – tatsächlich nahm in diesem Zeitraum Alstom oder Areva diese Funktion wahr. Siemens gibt nicht an, inwieweit der Umstand, dass ABB in den knapp zwei Jahren, in denen das Sekretariat von Alstom oder Areva wahrgenommen wurde, den Vorsitz bei den Treffen auf Managementebene führte – unterstellt, dieser Umstand wäre erwiesen –, die Rolle von ABB mit derjenigen von Siemens vergleichbar gemacht haben soll, die diese in dem Zeitraum von über elf Jahren gespielt hat, in dem sie die Funktion des Europa-Sekretariats des Kartells wahrnahm.

355    Der von Siemens angeführte Umstand, dass ABB und Alstom im Jahr 2000 beschlossen hatten, das Unternehmen VA Tech mittels der Inszenierung eines „Abschiedsabends“ vom Kartell auszuschließen, beweist nicht die Anführerrolle von ABB. Da nämlich nach der auf dem fraglichen Markt eingetretenen Konzentration und nach der Unterbrechung der Beteiligung von Siemens nur noch drei europäische Unternehmen im Kartell verblieben, kann von einer Anführerrolle nicht die Rede sein, wenn sich zwei dieser Unternehmen gegen das dritte verbünden.

356    Schließlich wird die Behauptung von Siemens, dass ABB eine entscheidende Rolle bei der Organisation und der Durchführung der gegen Siemens nach deren Ausscheiden beschlossenen Vergeltungsmaßnahmen gespielt habe, nicht durch Beweismittel untermauert. Denn weder Randnr. 169 der angefochtenen Entscheidung noch die in dieser angeführte Erklärung von Herrn M. enthalten den geringsten Hinweis auf eine entscheidende Rolle von ABB bei der Organisation oder der Durchführung dieser Vergeltungsmaßnahmen.

357    Somit hat Siemens nicht nachgewiesen, dass sich ABB im Hinblick auf die Anführereigenschaft von Siemens in einer mit deren Situation vergleichbaren Situation befunden hat, so dass die unterschiedliche Behandlung der beiden Unternehmen gerechtfertigt ist.

358    Selbst wenn man aber annähme, dass die Kommission ABB trotz deren wichtiger Rolle im Kartell fehlerhaft nicht als Anführerin des Kartells angesehen hat, würde ein solcher Rechtsfehler, der zugunsten eines anderen begangen worden wäre, es jedenfalls nicht rechtfertigen, dem Nichtigkeitsgrund von Siemens zu entsprechen. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder des Diskriminierungsverbots mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 160, vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T‑347/94, Slg. 1998, II‑1751, Randnr. 334, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 367).

359    Wie jedoch in den vorstehenden Randnrn. 339 bis 342 dargelegt worden ist, hat die Kommission zu Recht die Qualifikation von Siemens als Anführerin des Kartells bejaht. Da das Vorbringen von Siemens also gerade darauf abzielt, dass ihre Geldbuße rechtswidrigerweise nicht erhöht werde, ist ihm nicht zu folgen (vgl. in diesem Sinne Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 334, und SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 184 angeführt, Randnr. 160).

360    Die Rügen, die Siemens zum einen darauf stützt, dass sie im Kartell nicht die Rolle einer Anführerin gespielt habe, und zum anderen darauf, dass ABB als Anstifterin oder Anführerin des Kartells anzusehen sei, sind daher zurückzuweisen.

2.     Zur dritten Rüge: Die wegen der Rolle von Siemens als Anführerin des Kartells vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße sei überzogen

a)     Vorbringen der Parteien

361    Siemens macht hilfsweise geltend, selbst wenn die zeitweilige Ausübung von Sekretariatstätigkeiten ihre Einstufung als Anführer rechtfertigen sollte, sei die von der Kommission vorgenommene Erhöhung um 50 % doch überzogen und verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Nach der Entscheidungspraxis der Kommission setze eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % neben der bloßen Tatsache, dass das betreffende Unternehmen Sekretariatstätigkeiten verrichtet habe, das Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände voraus. Das Gericht möge daher den bei Siemens vorgenommenen Aufschlag im Rahmen seiner Befugnisse zu unbeschränkter Nachprüfung drastisch herabsetzen.

362    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

363    Erstens ist festzustellen, dass das Argument, eine Erhöhung um 50 % liege über derjenigen, die die Kommission im Allgemeinen in ihren übrigen Entscheidungen vorgenommen habe, nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu belegen (Urteil Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 345 angeführt, Randnr. 579; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ADM, oben in Randnr. 337 angeführt, Randnr. 248).

364    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Martinelli/Kommission, T‑150/89, Slg. 1995, II‑1165, Randnr. 59, vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, Slg. 1998, II‑1989, Randnr. 268, und Bolloré u. a./Kommission, oben in Randnr. 345 angeführt, Randnr. 580). Daher kann sich Siemens zur Begründung der Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf die von der Kommission in anderen Sachen angewandten Erhöhungen berufen.

365    Was zweitens das Argument von Siemens angeht, die Erhöhung der Geldbuße um 50 % wegen ihrer Rolle als Anführerin des Kartells verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da ABB im Kartell eine führende Rolle gespielt habe, ist darauf hinzuweisen, dass Siemens, wie in den vorstehenden Randnrn. 352 bis 357 festgestellt worden ist, nicht hat nachweisen können, dass die Rolle von ABB nach dem Akteninhalt als der ihren gleichwertig anzusehen ist. Insbesondere wird die Behauptung der führenden Rolle von ABB im Kartell nicht durch Beweismittel untermauert. Da sich somit ABB und Siemens nicht in der gleichen Lage befanden, war die Kommission nicht verpflichtet, sie gleichzubehandeln.

366    Selbst wenn man mit Siemens annähme, dass die behauptete Eigenschaft von ABB als treibende Kraft des Kartells es gebietet, ihre Rolle als derjenigen von Siemens gleichwertig anzusehen – was zu tun die Kommission dann fehlerhaft unterlassen hätte – würde ein solcher Rechtsfehler, der zugunsten eines anderen begangen worden wäre, es doch nicht rechtfertigen, dem von Siemens geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu entsprechen. Denn wie in der vorstehenden Randnr. 358 ausgeführt worden ist, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung oder des Diskriminierungsverbots mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

367    Was drittens die Verhältnismäßigkeit der Erhöhung wegen der Eigenschaft von Siemens als Anführerin betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Tatsache, dass sich ein Unternehmen als Anführer eines Kartells betätigt hat, impliziert, dass es eine im Vergleich zu den übrigen Unternehmen besondere Verantwortung zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs IAZ International Belgium u. a./Kommission, oben in Randnr. 337 angeführt, Randnrn. 57 und 58, und vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C‑298/98 P, Slg. 2000, I‑10157, Randnr. 45, Urteil Mayr‑Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 291).

368    Im vorliegenden Fall kann eine Erhöhung um 50 % angesichts der Bedeutung der von Siemens in ihrer Eigenschaft als Europa-Sekretär des Kartells in diesem übernommenen Aufgaben, wie sie in den vorstehenden Randnrn. 338, 340 und 342 beschrieben worden sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

369    Demgemäß ist die dritte Rüge und damit der vierte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

E –  Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler, soweit die Geldbuße nicht nach der Kronzeugenregelung ermäßigt worden sei

1.     Vorbringen der Parteien

370    Siemens macht geltend, die Kommission habe ihre Geldbuße zu Unrecht nicht nach der Kronzeugenregelung ermäßigt. Siemens habe Beweise von erheblichem Mehrwert vorgelegt, nämlich u. a. die Mitteilung einer Reihe von Kartelltreffen, die Rekonstruktion einer Datei, ein Schreiben eines Rechtsanwalts zur Funktionsweise des Kartells zwischen 2002 und 2004, das Ergebnis ihrer internen Revision von 2005 und die Befragung ihrer ehemaligen Mitarbeiter Tr., E. und Sch.

371    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Siemens entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

372    Nach Randnr. 21 der Kronzeugenregelung muss das Unternehmen, um für eine Ermäßigung der Geldbuße nach dieser Regelung in Betracht zu kommen, der Kommission insbesondere Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen.

373    Nach Randnr. 22 der Kronzeugenregelung bezieht sich der Begriff „Mehrwert“ auf das Ausmaß, in dem die vorgelegten Beweismittel aufgrund ihrer Eigenschaft und/oder ihrer Ausführlichkeit der Kommission dazu verhelfen, den betreffenden Sachverhalt nachzuweisen.

374    Nach der Rechtsprechung beruht die Ermäßigung von Geldbußen im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnr. 399; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 325, Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 358 angeführt, Randnr. 330).

375    Die Kronzeugenregelung hat, wie es in ihrer Randnr. 29 heißt, berechtigte Erwartungen begründet, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission das Bestehen eines Kartells anzeigen wollen, berufen können. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das aufgrund dieser Regelung möglicherweise bei den zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen entstanden ist, ist die Kommission daher verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation von Siemens im Rahmen der Bemessung ihrer Geldbuße an die Regelung zu halten (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T‑26/02, Slg. 2006, II‑713, Randnr. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

376    Innerhalb der durch die Kronzeugenregelung vorgegebenen Grenzen verfügt die Kommission jedoch über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Unternehmen übermittelten Beweismittel einen Mehrwert im Sinne von Randnr. 22 der Regelung darstellen oder nicht und ob einem Unternehmen auf ihrer Grundlage ein Nachlass zu gewähren ist (vgl. entsprechend Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 285 angeführt, Randnrn. 393 und 394, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 532). Diese Beurteilung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.

377    Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertrat, dass die in den Randnrn. 533 bis 536 der angefochtenen Entscheidung angeführten Erklärungen von Siemens keinen erheblichen Mehrwert darstellten.

378    Zu diesen Erklärungen ist zunächst festzustellen, dass die Angaben, die Siemens zwischen dem 28. Mai 2004, dem Tag ihrer Antragstellung nach der Kronzeugenregelung, und der Mitteilung der Beschwerdepunkte Ende April 2006 gemacht hat, nur die zweite Phase ihrer Beteiligung am Kartell, nämlich den Zeitraum von 2002 bis 2004, betrafen. Zu ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen 1988 und 1999 hat sie jedoch bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte geschwiegen.

379    Auch hat Siemens in allen ihren im Rahmen ihrer Kooperation mit der Kommission gemachten Mitteilungen stets bestritten, dass die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt hatte, GIS-Projekte innerhalb des EWR zum Gegenstand oder aber Wirkungen im EWR gehabt hätten. Diese Mitteilungen lassen also statt eines aufrichtigen Geistes der Zusammenarbeit eher das Bestreben erkennen, den wahren Inhalt der Vereinbarungen, wie er von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen worden ist, so weit wie möglich zu verschleiern.

380    Allerdings gilt die in Randnr. 11 der Kronzeugenregelung aufgestellte Voraussetzung der vollumfänglichen Zusammenarbeit, wie sich aus Randnr. 20 der Regelung ergibt, nur für Anträge auf Geldbußenerlass und nicht für solche auf Geldbußenermäßigung. Daher ist der offensichtliche Mangel an Aufrichtigkeit in den Erklärungen von Siemens kein Hinderungsgrund dafür, ihr eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, soweit sie nach Randnr. 21 der Kronzeugenregelung Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat.

381    Als Mehrwert der von ihr erteilten Auskünfte macht Siemens erstens geltend, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2004 „eine Reihe von Kartelltreffen näher beschrieben“ habe.

382    Dazu ist zu sagen, dass Siemens in ihrem Antrag vom 28. Mai 2004 auf Anwendung der Kronzeugenregelung eingeräumt hat, dass ihre Mitarbeiter R., S. und Ze. seit Anfang 2002 Kontakte mit ABB, Alstom oder Areva und der VA-Tech-Gruppe gehabt hätten, und eine erste Liste von Treffen auf Managementebene und Arbeitsebene vorgelegt hat. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass Gegenstand dieser Kontakte das „Benchmarking“ – d. h. der Austausch sinnvoller Praktiken zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des fraglichen Bereichs – und Gespräche über die Möglichkeit der Kooperation im Rahmen eines gemeinsamen Einkaufs oder der wechselseitigen Belieferung mit Vorprodukten gewesen seien. Siemens hat weiter eingeräumt, dass bei diesen Treffen ganz wenige konkrete Projekte besprochen worden seien. Sie hat allerdings betont, dass es sich nur um internationale Projekte ohne jeden Bezug zum EWR gehandelt habe. Auch seien diese Vorhaben nicht Gegenstand von Preisabsprachen gewesen, sondern es sei hinsichtlich des jeweils angebotenen Preises an die „Vernunft“ der Hersteller appelliert worden.

383    Diese Informationen können nicht als „Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung“ im Sinne von Randnr. 21 der Kronzeugenregelung angesehen werden, da damit nur völlig harmlose Kontakte zwischen den europäischen GIS-Herstellern geschildert werden. Außerdem hatte die Kommission, wie sie in Randnr. 534 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ohne dass ihr Siemens widersprochen hätte, von diesen Treffen sowie von deren Teilnehmern bereits Kenntnis.

384    Zweitens macht Siemens geltend, sie habe Dateien entschlüsselt und der Kommission übermittelt.

385    Dazu ist festzustellen, dass Siemens mit ihrem Schreiben vom 23. Juli 2004 verschiedene Schriftstücke vorlegte. Als Erstes legte sie eine Liste von ausschließlich außerhalb des EWR durchzuführenden GIS‑Projekten vor, für die in den Jahren 2002 bis 2003 Angebote abzugeben und bei denen die Hersteller, denen sie zugeteilt worden waren, angegeben waren; diese Liste sei auf der Grundlage einer bei den Nachprüfungen der Kommission in ihren Geschäftsräumen beschlagnahmten Datei rekonstruiert worden. Als Zweites legte sie eine Liste von zwischen dem 22. April und dem 22. Mai 2004 mit der SIM-Karte ihres Mitarbeiters Ze. geführten Telefonaten vor. Als Drittes legte sie mehrere Dokumente vor, die auf dem tragbaren Computer von Herrn Ze. entdeckt worden waren und in denen die ins Auge gefassten Möglichkeiten einer zweiseitigen Zusammenarbeit mit den anderen GIS-Herstellern angesprochen wurden.

386    Die Projektliste enthält keine GIS-Projekte in Europa und ist daher nicht geeignet, Auskunft über die Wirkungen des Kartells innerhalb des EWR zu geben. Die Liste der Telefonate enthält nur Datum, Uhrzeit und Dauer der ausgehenden Anrufe sowie die angerufenen Nummern. Siemens hat auch nicht angegeben, inwieweit diese Liste der Kommission beim Nachweis des Kartells hätte dienen können, zumal sie sich auf einen Zeitraum (April und Mai 2004) bezieht, in dem das Kartell Siemens zufolge bereits beendet war. Die vom tragbaren Computer von Herrn Ze. stammenden Dokumente führen schließlich nur harmlose Kooperationsvorhaben auf, die in keinem Zusammenhang mit dem fraglichen Kartell stehen, wie Benchmarking-Tätigkeiten und die mögliche Gründung von Konsortien für bestimmte Projekte.

387    Keines dieser Schriftstücke kann daher als Beweismittel angesehen werden, das der Kommission zum Nachweis des Bestehens des Kartells verholfen hätte.

388    Drittens macht Siemens geltend, sie habe ein im Namen ihrer an den Absprachen beteiligten ehemaligen Mitarbeiter verfasstes Schreiben übermittelt, das „detailliert die Funktionsweise des Kartells beschrieben“ und „Absprachen über die einzelnen GIS-Projekte im EWR minutiös aufgelistet“ habe. Dieses Schreiben stelle „eine genaue Dokumentation der Absprachen im Zeitraum von 2002 bis 2004“ dar.

389    Dazu ist zu bemerken, dass Siemens der Kommission tatsächlich mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 ein vom Rechtsanwalt nicht genannter ehemaliger Mitarbeiter von Siemens verfasstes Schreiben vom 25. November 2004 übermittelte. Siemens hat angegeben, sie vermute, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um die Herren R., S. und/oder Z. handele, durch die sie sich nach den Feststellungen der Kommission während der zweiten Phase ihrer Beteiligung am Kartell vertreten ließ. In diesem Schreiben werden die Erklärungen dieser Mitarbeiter zusammengefasst, und es wird u. a. darauf hingewiesen, dass bei den ab Oktober 2002 stattfindenden Treffen mit ABB, Alstom und der VA-Tech-Gruppe GIS-Projekte im Gemeinsamen Markt besprochen worden seien, um das Vorgehen zu koordinieren, Absprachen zu treffen und Preise festzulegen, darauf, dass Alstom Sekretariatsaufgaben übernommen habe, und darauf, dass die Kommunikation über Telefon, Fax und verschlüsselte E-Mails erfolgt sei. In ihrem Übermittlungsschreiben vom 7. Dezember 2004 gab Siemens an, dass angesichts des genannten Schreibens ihre früheren Erklärungen möglicherweise unvollständig oder sogar unrichtig seien. Zudem wies sie entgegen ihrer Behauptung vor dem Gericht darauf hin, dass die „übermittelten Informationen nicht besonders detailliert“ seien.

390    Diese Informationen weisen zwar einen gewissen Beweiswert für die Zuwiderhandlung auf – die Kommission hat das Schreiben vom 25. November 2004 in Fn. 153 der angefochtenen Entscheidung als Bestätigung dafür angeführt, dass Alstom oder Areva nach dem Ausscheiden von Siemens im Jahr 1999 das Europa-Sekretariat wahrgenommen habe –, bestätigen jedoch nur die Angaben, über die die Kommission bereits zuvor verfügte. Areva hatte nämlich in einem der Kommission mit Fax vom 25. Mai 2004 übermittelten Schriftstück eingeräumt, dass sie das Sekretariat wahrgenommen habe. Daher kann den von Siemens vorgelegten Informationen kein erheblicher Mehrwert gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln zuerkannt werden.

391    Viertens macht Siemens geltend, dass sie die Wettbewerbssituation in den größten Absatzländern der Union analysiert und ihre Ergebnisse der Kommission vorgetragen habe und dass kein anderes Unternehmen so detailliert über das Markt- und Wettbewerbsumfeld vorgetragen habe.

392    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Siemens der Kommission mit Schreiben vom 4. Juli 2005 die schriftliche Zusammenfassung einer internen Revisionsuntersuchung übermittelte. Sie führte aus, im Rahmen dieser Untersuchung habe sie insbesondere sämtliche GIS-Projekte, die sie zwischen Januar 2000 und April 2004 in Europa durchgeführt habe, auf die Einhaltung kartellrechtlicher Bestimmungen geprüft. Trotz der von ihr unternommenen erheblichen Anstrengungen habe diese Untersuchung nicht zu konkreten Ergebnissen geführt, die die Beanstandungen der Kommission hätten bestätigen können, und nicht die Feststellung von Unregelmäßigkeiten ermöglicht, die auf das Bestehen von Absprachen der Wettbewerber zu speziellen Projekten innerhalb der Union hätten schließen lassen können.

393    Damit ist es nicht möglich, den von Siemens mit Schreiben vom 4. Juli 2005 übermittelten Informationen einen Beweiswert zuzumessen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die vorgeblichen „detailliert[en Angaben] über das Markt- und Wettbewerbsumfeld“ der Kommission zum Nachweis der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung verholfen hätten und deshalb einen erheblichen Mehrwert darstellten.

394    Fünftens macht Siemens geltend, sie habe der Kommission die Aussagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter Tr., E. und Sch. übermittelt, die detaillierte Informationen zum Abschluss des GQ-Abkommens und zur Rolle von ABB im Kartell enthielten.

395    Dazu ist festzustellen, dass Siemens der Kommission als Anlage zum Schreiben vom 7. August 2006 die Niederschriften der Zeugenaussagen ihrer ehemaligen Mitarbeiter Tr., E. und Sch. mitteilte. In diesem Schreiben fasste der Rechtsanwalt von Siemens den Inhalt dieser Aussagen zusammen. Er wies u. a. darauf hin, dass BBC, die später zu ABB wurde, dasjenige Unternehmen gewesen sei, von dem die Initiative zum GQ-Abkommen ausgegangen und das die treibende Kraft für die Vorgespräche im Kreis der europäischen Hersteller gewesen sei, dass das GQ-Abkommen auf die Märkte im Nahen und Mittleren Osten gerichtet gewesen sei und keine europäischen Projekte betroffen habe, dass sich Siemens Ende 1998, spätestens aber Anfang 1999 vom GQ-Abkommen distanziert habe und dass das Kartell, an dem sie sich zwischen 2002 und 2004 beteiligt habe, in keinem Zusammenhang mit dem auf dem GQ-Abkommen beruhenden früheren Kartell gestanden habe.

396    Zu beachten ist weiter, dass diese Informationen mehr als drei Monate nach der Ende April 2006 ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurden, in der die Kommission bereits ihre Beweismittel für die den GIS-Herstellern zur Last gelegte Zuwiderhandlung dargelegt hatte. Auch ist der einzige neue Gesichtspunkt, der sich allen diesen Aussagen entnehmen lässt, die Behauptung, dass ABB Anstifterin und treibende Kraft beim Abschluss des GQ-Abkommens gewesen sei. Wie jedoch in den vorstehenden Randnrn. 350 bis 357 festgestellt worden ist, wird diese Behauptung durch den übrigen Akteninhalt nicht untermauert. Die Aussagen der Herren Tr., E. und Sch. können daher nicht als Angaben angesehen werden, die der Kommission zum Nachweis der in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung verholfen und einen erheblichen Mehrwert dargestellt hätten.

397    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Kommission nicht gegen die Kronzeugenregelung verstoßen hat, indem sie es abgelehnt hat, Siemens eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße zu gewähren. Demgemäß ist der fünfte Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

F –  Zum sechsten Teil des dritten Klagegrundes: Die GD „Wettbewerb“ habe das Kollegium der Kommissionsmitglieder faktisch gebunden

1.     Vorbringen der Parteien

398    Siemens rügt, am Vorabend der Beschlussfassung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder über die vorliegende Sache hätten einige Medien berichtet, dass gegen die am vermeintlichen Kartell beteiligten Unternehmen eine exorbitant hohe Geldbuße verhängt werde, wobei die Beträge der gegen die einzelnen Unternehmen festgesetzten Geldbußen genau angegeben worden seien. Diese Vorgehensweise verstoße gegen den fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wonach das Kollegium der Kommissionsmitglieder seine Entscheidungen in eigener Verantwortung und autonom treffe.

399    Die Kommission drückt ihr Bedauern über den von Siemens angesprochenen Vorfall aus. Die Veröffentlichung dieser Zahlen sei jedoch nicht absichtlich oder auch nur wissentlich erfolgt. Sie habe hierzu vergeblich eine hausinterne Prüfung durchgeführt, um herauszufinden, von wo die Indiskretion ausgegangen sei, und in der Folge die Praxis der Entscheidungsannahme umgestellt, um zu verhindern, dass sich ein solcher Vorfall wiederhole. Was die rechtliche Wertung dieses Punktes angehe, sei eine derartige Vorabveröffentlichung nicht geeignet, die Kommissionsmitglieder in ihrer Unabhängigkeit einzuschränken, so dass der genannte Vorfall die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stelle.

2.     Würdigung durch das Gericht

400    Nach Art. 287 EG sind die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft verpflichtet, „Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente“. Obwohl sich diese Bestimmung in erster Linie auf Auskünfte bezieht, die bei Unternehmen eingeholt worden sind, zeigt das Adverb „insbesondere“, dass es sich insoweit um einen allgemeinen Grundsatz handelt, der auch für andere vertrauliche Informationen gilt (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 34; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnr. 86).

401    Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass vor Erlass der angefochtenen Entscheidung wesentliche Bestandteile des dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur endgültigen Genehmigung vorgelegten Entscheidungsvorschlags an eine Presseagentur weitergegeben worden waren. Am 23. Januar 2007, dem Tag vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, gegen 19 Uhr, veröffentlichte diese Agentur genaue Informationen über den Gesamtbetrag der Geldbußen und die einzelnen Geldbußenbeträge von Siemens, Melco und Alstom sowie die Nachricht, dass ABB als Informant der Kommission ein Geldbußenerlass gewährt worden sei. Die Kommission hat zwar vorgetragen, dass sie den Urheber der Weitergabe an die Presse nicht habe ermitteln können, jedoch nicht bestritten, dass die Indiskretion von ihren Dienststellen ausgegangen ist.

402    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Unregelmäßigkeit dieser Art zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass ohne sie die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 336 angeführt, Randnr. 91, und Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 29). Im vorliegenden Fall hat Siemens einen solchen Beweis allerdings nicht erbracht. Denn es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder die Höhe der Geldbuße oder den Inhalt der Entscheidung gegenüber dem Vorschlag abgeändert hätte, wenn die streitigen Informationen nicht preisgegeben worden wären. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder als Ganzes oder einige Kommissionsmitglieder sich insoweit unter Zwang gefühlt oder gemeint hätten, von den Bestandteilen des Entscheidungsvorschlags, die bereits an die Presse weitergegeben worden waren, nicht abweichen zu können.

403    Folglich ist auch dieser Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen. Damit ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

404    Da die drei von Siemens geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

405    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Siemens unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Siemens AG trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. März 2011.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

I –  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen

A –  Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: „unzureichende Darlegung der vorgeworfenen Verletzungshandlungen“

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

B –  Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: „fehlerhafte Ermittlung der behaupteten Absprachen und deren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt“

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

a)  Zur Beweislast

b)  Zum Beweiswert des GQ- und des EQ-Abkommens

c)  Zum Nachweis der „Übereinkunft“

Zu den Erklärungen von ABB und den Aussagen des Zeugen M.

Zu den Erklärungen von Fuji

Zu den Erklärungen von Hitachi

Zum Nichtbestreiten von Areva, Alstom und der VA-Tech-Gruppe

Zur Liste der GIS-Projekte in Europa

–  Zu Herkunft und Datum der Erstellung der Gesamtliste sowie zu deren Qualifikation als Beweismittel

–  Zu dem Vortrag, die in der Gesamtliste genannten GIS-Projekte in Europa seien nicht im Kartell besprochen worden

–  Zu den angeblich mehrmals genannten oder nicht durchgeführten Vorhaben

–  Zum geringen Anteil von in der Gesamtliste verzeichneten GIS-Projekten in Europa

–  Zu der Behauptung, Siemens seien im Rahmen des Kartells keine im EWR durchzuführenden GIS-Projekte zugeteilt worden

–  Zu der von Siemens vorgelegten ökonometrischen Studie

Zu den schriftlichen Beweisstücken

–  Zum GQ- und zum EQ-Abkommen

–  Zu dem in den Geschäftsräumen der VA-Tech-Gruppe gefundenen Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“

–  Zur Korrespondenz vom 18. Januar 1999 zwischen den Mitarbeitern der VA-Tech-Gruppe Wa., J. und B.

–  Zu den Beweismitteln in Form von Beweisurkunden, die sich auf Vorgänge im Zeitraum von 2002 bis 2004 beziehen

d)  Schlussfolgerungen zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes

Zu den Wirkungen des Kartells innerhalb des EWR

Zu dem Umstand, dass die europäischen und die japanischen Märkte der europäischen bzw. der japanischen Herstellergruppe vorbehalten worden seien

Zum Schutz der „Stammländer“ in Europa

II –  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003

A –  Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: fehlender Nachweis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen April und September 1999

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

a)  Zur Beweislastverteilung zwischen Siemens und der Kommission

b)  Zum Beweiswert der Beweismittel, auf die die Kommission ihre Feststellung stützt, dass Siemens ihre Beteiligung am Kartell am 1. September 1999 unterbrochen habe

Zu den Erklärungen von ABB und Herrn M.

Zum Schriftstück „Resümee der Gespräche mit JJC“

Zu den Erklärungen von Areva, Melco, Fuji und Hitachi/JAEPS

–  Zu den Erklärungen von Areva

–  Zu den Erklärungen von Melco

–  Zu den Erklärungen von Fuji

–  Zu den Erklärungen von Hitachi

Zwischenergebnis

c)  Zu den von Siemens angeführten Beweismitteln für den Nachweis, dass sie ihre Beteiligung am Kartell schon im April 1999 unterbrochen habe

Zu den empirischen ökonomischen Beweisen für eine Unterbrechung ihrer Beteiligung am Kartell spätestens im April 1999

Zur Aussage von Herrn Se.

Zu den Aussagen der Herren Tr., E. und Sch.

Zum fehlenden Beweis für die Beteiligung von Siemens an einem Abkommen über GIS-Projekte nach April 1999

Zum fehlenden Beweis für ein Treffen nach dem 22. April 1999

B –  Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verfolgungsverjährung

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

C –  Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes: keine Beteiligung am Kartell über den 1. Januar 2004 hinaus

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

III –  Zum dritten Klagegrund: rechtsfehlerhafte Bemessung der Geldbuße

A –  Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße

1.  Zur ersten Rüge: fehlender Nachweis von Wirkungen des Kartells

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zur zweiten Rüge: Missverhältnis zwischen dem Ausgangsbetrag der Geldbuße und der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zur dritten Rüge: falsche Eingruppierung von Siemens

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

B –  Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit des Abschreckungsmultiplikators

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

C –  Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung

D –  Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: fälschliche Einstufung von Siemens als Anführerin

1.  Zur ersten und zur zweiten Rüge: ABB und nicht Siemens sei Anführerin des Kartells gewesen

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Zur Rolle als Anführer des Kartells

Zur angeblichen Ungleichbehandlung von Siemens gegenüber ABB

2.  Zur dritten Rüge: Die wegen der Rolle von Siemens als Anführerin des Kartells vorgenommene Erhöhung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße sei überzogen

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

E –  Zum fünften Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler, soweit die Geldbuße nicht nach der Kronzeugenregelung ermäßigt worden sei

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

F –  Zum sechsten Teil des dritten Klagegrundes: Die GD „Wettbewerb“ habe das Kollegium der Kommissionsmitglieder faktisch gebunden

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

Kosten



* Verfahrenssprache: Deutsch.