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Urteil des Gerichts vom 3. März 2011 - Siemens/Kommission

(Rechtssache T-110/07)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Wirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes - Begriff der dauernden Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Verjährung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer - Mildernde Umstände - Kooperation)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Siemens AG (Berlin und München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte I. Brinker, T. Loest und C. Steinle, sodann Rechtsanwälte I. Brinker und C. Steinle)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Weber, sodann X. Lewis und R. Sauer und schließlich R. Sauer und A. Antoniadis)

Gegenstand

Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Siemens AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 140 vom 23.6.2007.