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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2023 –
Dalarjo u. a.

(Rechtssache C285/21)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kartelle – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Sonderfahrzeuge – Fahrzeug des Typs knickgelenkter ‚Dumper‘“

1.      Vorlagefragen – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

(vgl. Rn. 17-18)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Feststellung der geahndeten Zuwiderhandlungen – Ermittlung der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte – Ermittlung, bei der auf den verfügenden Teil und die Begründung des Kommissionsbeschlusses abgestellt wird – Definitionen in Sekundärrechtsakten der Union – Unbeachtlichkeit

(Art. 101 AEUV)

(vgl. Rn. 20-33)

Tenor

Der Beschluss C(2016) 4673 final der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ist dahin auszulegen, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Fahrzeugen des Typs knickgelenkter „Dumper“ zu den Produkten gehören, die von dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind.