Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2023 –
Dalarjo u. a.
(Rechtssache C‑285/21)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kartelle – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Sonderfahrzeuge – Fahrzeug des Typs knickgelenkter ‚Dumper‘“
1. Vorlagefragen – Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)
(vgl. Rn. 17-18)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Feststellung der geahndeten Zuwiderhandlungen – Ermittlung der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte – Ermittlung, bei der auf den verfügenden Teil und die Begründung des Kommissionsbeschlusses abgestellt wird – Definitionen in Sekundärrechtsakten der Union – Unbeachtlichkeit
(Art. 101 AEUV)
(vgl. Rn. 20-33)
Tenor
Der Beschluss C(2016) 4673 final der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ist dahin auszulegen, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Fahrzeugen des Typs knickgelenkter „Dumper“ zu den Produkten gehören, die von dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind.