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Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. August 2010 – Grúas Abril Asistencia/Kommission

(Rechtssache T‑386/09)

„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Zurückweisung einer Beschwerde – Handlung, die von Einzelnen nicht angefochten werden kann – Unzulässigkeit“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage –Verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer anders als in Wettbewerbssachen (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 26‑27)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 27)

3.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Handlung einer nationalen Behörde – Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 28)

4.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung, eine Beschwerde erneut zu prüfen – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 29)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. August 2009, mit dem diese der Klägerin mitteilte, dass aus dem Sachverhalt, der ihrer Beschwerde zugrunde liege, keine Verletzung der Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG abgeleitet werden könne und ihre Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten.