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Klage, eingereicht am 1. Oktober 2009 - SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission

(Rechtssache T-384/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, mit der den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt wird, dahin gehend abzuändern, dass die Geldbuße aufgehoben oder zumindest erheblich herabgesetzt wird;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 - Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird der Beklagten vorgeworfen, dass sie das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Klägerinnen nicht ermöglicht habe, ihre Argumente auch mündlich in einer Anhörung vorzutragen.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission Art. 81 Abs. 1 EG rechtsfehlerhaft angewendet habe. Diesbezüglich wird gerügt, dass die Beklagte das Verhalten der SKW Stahl-Metallurgie GmbH der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zugerechnet habe. Ferner tragen die Klägerinnen vor, dass die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung, dass eine Muttergesellschaft bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, unmöglich zu erfüllen seien. Zugleich verstoße die Beklagte durch ihre Vorgehensweise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt habe, da sie nicht erklärt habe, weswegen der Vortrag der Klägerinnen nicht ausreichend sein solle, den vermuteten bestimmenden Einfluss der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf die SKW Stahl-Metallurgie GmbH zu widerlegen.

Des Weiteren wird gerügt, dass die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit der Bußgeldberechnung verstoßen habe.

An fünfter Stelle tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission gegen Art. 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Strafen im Zusammenhang mit der Bußgeldberechnung verstoßen habe.

Zuletzt machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend, da die Kommission gegen die SKW Stahl-Metallurgie GmbH ein Bußgeld festgesetzt habe, das 10 % des Umsatzes dieser Gesellschaft übersteige.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).