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Klage, eingereicht am 26. September 2009 - Applied Microengineering/Kommission

(Rechtssache T-387/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Applied Microengineering Ltd (Didcot, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Walravens und J. De Wachter)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2009, mit der diese die Rückzahlung eines Betrags von 258 560,61 Euro zuzüglich Zinsen angeordnet hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 5797 der Kommission vom 16. Juli 2009 betreffend die Rückzahlung eines bestimmten Betrags zuzüglich Zinsen, den sie im Rahmen der Projekte IST-199-11823 FOND MST ("Formation of a New Design House for MST") und IST-2000-28229 ANAB ("Assessment of a New Anodic Bonder") schuldet, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002) gefördert werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie kein umfassendes und ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt habe. Die Kommission habe es versäumt, sie über Beginn und Abschluss des Prüfverfahrens in Kenntnis zu setzen, und habe die von ihr erhobenen Einwände nicht berücksichtigt. Außerdem habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht missachtet.

Zweitens sei die Forderung der Kommission zumindest hinsichtlich der Zahlungen verjährt, die vor mehr als fünf Jahren vor dem offiziellen Beginn des Prüfverfahrens geleistet worden seien.

Drittens seien der Kommission dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie der fehlerhaften Auslegung der Regeln über zuschussfähige Kosten durch den Prüfer gefolgt sei.

Viertens habe die Kommission gegen soziale Grundrechte und das Recht auf eine angemessene Vergütung verstoßen, indem sie Stundenlöhne für Arbeitnehmer akzeptiert habe, die unter dem Mindestlohn lägen.

Fünftens habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, denn sie habe die berechtigte Erwartung enttäuscht, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Vorgehensweise in Bezug auf durchschnittliche Arbeitskosten angemessen sei und dass die "Ziellöhne" als eine akzeptable Praxis des Auftragnehmers angesehen werden würden.

Sechstens habe die Kommission ihre Begründungspflicht missachtet, denn sie habe sich gänzlich auf den Prüfbericht verlassen, ohne die Bemerkungen der Klägerin und deren Antrag auf Wiederaufnahme des Prüfverfahrens zu berücksichtigen.

Schließlich habe die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie Schreiben an die falsche Adresse gesandt und die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht geprüft habe.

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