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Klage, eingereicht am 29. November 2013 – Arctic Paper Mochenwangen/Kommission

(Rechtssache T-634/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Arctic Paper Mochenwangen GmbH (Wolpertswende, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Kobes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Beklagten vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates (C[2013] 5666, ABI. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären, soweit er die Aufnahme der in Anhang I, Buchst. A aufgeführten Anlage mit der Anlagenkennung DE000000000000563 in das der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG von Deutschland unterbreitete Verzeichnis von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden soll, ablehnt ;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der angefochtene Beschluss verstoße, soweit er von der Klägerin angegriffen wird, gegen die Richtlinie 2003/87/EG und den Beschluss 2011/278/EU2 . Der Beschluss sei darüber hinaus mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar.

Der Beschluss 2011/278/EU stehe einer zusätzlichen vorläufigen Zuteilung kostenloser Zertifikate als Ausgleich für einen Härtefall nicht entgegen. Jedenfalls fordern die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit und der Eigentumsfreiheit, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Zuteilung bei Härtefällen als Ausgleich für unzumutbare Belastungen infolge des Emissionshandels.

Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die Anforderungen einer fairen Verwaltungspraxis gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Im Vorfeld des Beschlusses sei der Klägerin keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden.

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1 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

2 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2772) (ABl. L 130, S. 1).