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Klage, eingereicht am 27. März 2012 - Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission

(Rechtssache T-134/12)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jiménez Perona)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Ref. Ares (2012)39854 der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2012 über die Einziehung der mit der Finanzprüfung 09-INFS-001/041 in Zusammenhang stehenden Belastungsanzeigen für nichtig zu erklären;

die Kommission zum Ersatz der Schäden zu verurteilen, die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen rechtswidrigen Verhaltens der Kommission entstanden sind und die auf 732 788 Euro zu beziffern sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in diesem Verfahren hat mit der Kommission mehrere Verträge im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) abgeschlossen, die alle auf der Grundlage der Entscheidung C (2003) 3834 der Kommission vom 23. Oktober 2003, die einen Mustervertrag FP 5 oder FP 6 und die Allgemeinen Bedingungen FP 5 und FP 6 vorsieht, geregelt sind.

Im Zusammenhang mit diesen Verträgen und ausgehend von den Ergebnissen eines von OLAF durchgeführten Untersuchungsverfahrens und einer Finanzprüfung der Kommission erließ diese einen Beschluss über die Rückforderung von Fördermitteln.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Art und Weise der Durchführung der bezeichneten Finanzprüfung.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da der auf die Klägerin anwendbare rechtliche Rahmen durchgehend verkannt worden sei.

Dritter Klagegrund: Missachtung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte durch das beklagte Organ.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung wegen des Tons, in dem der Finanzbericht von der DG INFSO abgefasst worden sei.

Fünfter Klagegrund: Missachtung des Rechts auf eine gute Verwaltung als Folge einer Missachtung der den Finanzprüfern obliegenden Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, insbesondere was den fehlenden Nachweis der Prüfungsberechtigung der externen Finanzprüfer und die Entstehung des Finanzprüfungsverfahrens selbst anbelange.

Siebter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Achter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre.

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