Language of document : ECLI:EU:T:2015:116





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. Februar 2015 –
Frankreich/Kommission

(Rechtssache T‑135/12)

„Staatliche Beihilfen – Ruhegehälter – Beihilfe, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vorteil“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Senkung der Kosten für die Vergütung der Beschäftigten – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 33‑36)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung – Maßnahme, die die Finanzierung der Ruhegehälter der bei dem begünstigten Unternehmen beschäftigten Beamten betrifft – Minderung der vom begünstigten Unternehmen an den Staat gezahlten Gegenleistung – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 37‑40)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Maßnahme, die einen strukturellen Nachteil ausgleichen soll, der in den zusätzlichen Pflichten hinsichtlich der Ruhegehälter der bei dem begünstigten Unternehmen beschäftigten Beamten besteht – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 41, 42)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Einzelmaßnahme für ein einzelnes Unternehmen – Einbeziehung – Notwendigkeit eines Vergleichs des Begünstigten mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden – Fehlen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 44, 45)

5.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen, die eine Rechtsstellung beeinträchtigen können – Klage, die ausschließlich gegen die Begründung einer Handlung gerichtet ist – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 51)

6.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 und 3 AEUV) (vgl. Rn. 61‑64)

7.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Anwendung der in der Mitteilung über Referenzzinssätze festgelegten Zinssätze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Mitteilung 96/C 232/06 der Kommission) (vgl. Rn. 98‑104)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (ABl. 2012, L 279, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.