Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2010 – Abertis Infraestructuras/Kommission
(Rechtssache T‑200/09)
„Nichtigkeitsklage – Zusammenschlüsse – Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen – Klagefrist – Beginn – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Handlung, die dem Kläger nicht mitgeteilt worden ist (Art. 230 Abs. 5 EG) (vgl. Randnrn. 47, 63)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) in Bezug auf einen Zusammenschluss zwischen der Klägerin und der Autostrade SpA eingeleitete Verfahren (Sache COMP/M.4388 – Abertis/Autostrade) einzustellen |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Abertis Infraestructuras, SA trägt die Kosten. |