Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Dezember 2011 - Syriatel Mobile Telecom/Rat

(Rechtssache T-651/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Syriatel Mobile Telecom (Joint Stock Company) (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pujol)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und für begründet zu erklären;

infolgedessen den Beschluss 2011/628/GASP sowie die Verordnung (EU) Nr. 950/2011 und deren nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Beschluss 2011/628/GASP2 aufgrund der Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP4 durch den Beschluss 2011/782/GASP.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 950/2011 aufgrund der Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten die Verteidigungsrechte und insbesondere das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), nach Art. 215 AEUV und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen, da die angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, nach Art. 296 AEUV und nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen schränkten die Grundrechte der Klägerin, insbesondere ihre Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie das Recht auf Achtung seines Rufs nach den Art. 8 und 10 Abs. 2 EMRK in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.

Sechster Klagegrund: Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der Europäischen Union, da die erlassenen Maßnahmen das normale Funktionieren des Telekommunikationsmarktes in der Union verfälschten und damit den Wettbewerb zwischen den europäischen Wirtschaftsbeteiligten und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten.

____________

1 - Beschluss 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 247, S. 17).

2 - Beschluss 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11).

3 - Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56).

4 - Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 247, S. 3).