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Klage, eingereicht am 21. November 2023 – AH/Kommission

(Rechtssache T-1093/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AH (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme, Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin L. Burguin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (Paymaster Office, im Folgenden: PMO) der Europäischen Kommission vom 9. Februar 2023 aufzuheben, mit dem ihm die Auslandszulage versagt wurde;

festzustellen, dass er ab dem 1. Februar 2023 Anspruch auf die Auslandszulage hat;

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 5 000 Euro für den von ihm erlittenen Nichtvermögensschaden zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Klagegründe gestützt:

Erster Klagegrund: Geltendmachung eines Rechtsfehlers in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da es die fehlende zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden mit zwei verschiedenen Organen abgeschlossenen Verträgen nicht berücksichtigt habe.

Zweiter Klagegrund: Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, der das Recht auf Anhörung umfasse. Dem Kläger zufolge hat das PMO gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem es ihm mitgeteilt habe, dass seine Ansprüche auf die Auslandszulage bei der Aufnahme seiner neuen Tätigkeit automatisch fortgeführt würden und, indem es ihm diese Auslandszulage versagt habe, diese Auffassung drei Tage später geändert habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass das PMO sein Recht auf Anhörung verletzt habe, da die Entscheidung, ihm die Auslandszulage zukünftig zu versagen, ergangen sei, ohne ihn zuvor anzuhören.

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