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Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Pumpyanskaya/Rat

(Rechtssache T-1108/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Galina Evgenyevna Pumpyanskaya (Jekaterinburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger sowie Rechtsanwältin E. Steiner)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 geänderten Fassung (ABl. 2022, L 50, S. 1) und von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates in der Fassung des Beschlusses (GASP) 2023/1094 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 146 S. 20), sowie von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 269/2014 des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. 2022, L 51, S. 1) geänderten Fassung und von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 269/2014 des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1089 des Rates vom 5. Juni 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 146, S. 1);

entweder in Verbindung mit dem ersten Antrag oder hilfsweise, die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104) und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte);

und, in Verbindung mit dem ersten oder dem zweiten Antrag, dem Rat gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin.

Der Rat habe beim Erlassen der angefochtenen Rechtsakte insoweit rechtswidrig gehandelt, als er in Bezug auf die Klägerin einen Beurteilungsfehler begangen habe.

Verletzung der in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerten Begründungspflicht.

Die Benennung der Klägerin verstoße rechtswidrig gegen bestimmte Rechte der Klägerin, die gemäß der Charta der Grundrechte geschützt seien.

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