Klage, eingereicht am 24. November 2023 – Moshkovich/Rat
(Rechtssache T-1109/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vadim Nikolaevich Moshkovich (Tambov, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa und T. Bontinck, Rechtsanwältinnen A. Guillerme und L. Burguin sowie Rechtsanwälte M. Moretto und V. Villante)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
1. die Nichtigerklärung
des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 ,
der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , und
des Beschlusses, Herrn Vadim Nikolaevich Moshkovich auf der Liste der Personen und Einrichtungen zu belassen, die nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates geänderten Fassung und nach der Verordnung des Rates (EU) 269/2014, so wie sie mit der mit Schreiben des Rates der Europäischen Union vom 15. September 2023 durch den Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsverordnung des Rates (EU) 2023/1765 umgesetzt wurde, Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sind (im Folgenden insgesamt: angefochtene Handlungen),
soweit darin der Kläger in der Liste der Personen und Einrichtungen geführt wird, die Gegenstand von restriktiven Maßnahmen sind;
2. dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Klagegründe gestützt:
Erster Klagegrund: Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte – Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz – sowie gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte;
Zweiter Klagegrund: Geltendmachung, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er ein geändertes Kriterium zur Listung des Klägers angewendet habe bzw. – als hilfsweiser Klagegrund – dass das geänderte Kriterium zur Listung rechtswidrig sei;
Dritter Klagegrund: Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und Unternehmensfreiheit;
Vierter Klagegrund: Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit;
Fünfter Klagegrund: Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Grundprinzip der Nichtdiskriminierung.
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1 ABl. 2023, L 226, S. 104.
1 ABl. 2023, L 226, S. 3.