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Klage, eingereicht am 4. November 2011 - JAS/Kommission

(Rechtssache T-573/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JAS Jet Air Service France (JAS) (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Gallois)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 5. August 2011 in der Sache REM 01/2008 für nichtig zu erklären, soweit

darin festgestellt wurde, dass kein besonderer Fall gegeben sei, und

der von dem Unternehmen JAS JET AIR SERVICE am 24. Januar 2008 gestellte Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben in Höhe von 1 001 778,20 Euro abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe:

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da die Kommission von hypothetischen Gründen ausgegangen sei.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Kommission von den nationalen Behörden nicht die Vorlage von Urschriften oder Kopien der vom Antrag auf Erlass erfassten Zollanmeldungen verlangt habe, obwohl diese Unterlagen belegten, dass eine Warenkontrolle vorgenommen worden sei.

Dritter Klagegrund: Keine ordnungsgemäße Untersuchung aufgrund der Umkehr der Beweispflicht, da die Kommission auf der Grundlage des Vorbringens der nationalen Behörden, dass die betreffenden Zollanmeldungen verschwunden seien, festgestellt habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die Zollverwaltung eine Warenkontrolle vorgenommen habe. Die Kommission könne dieses Säumnis der nationalen Behörden nicht der Klägerin zur Last legen.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften, da die Kommission den Anwendungsbereich des Begriffs "besonderer Fall" eingeschränkt habe.

Fünfter Klagegrund: Sachliche Fehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission das Vorliegen eines "besonderen Falls" im Sinne von Art. 239 des Zollkodex verneint habe, obwohl der Fall der Klägerin ebenso gelagert sei wie der eines niederländischen Speditionsunternehmens, dessen Situation von der Kommission als "besonderer Fall" eingestuft worden sei.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).