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Klage, eingereicht am 28. Juli 2021 – Commission de régulation de l’énergie/ACER

(Rechtssache T-446/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Commission de régulation de l’énergie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Le Bihan-Graf)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. A-001-2021 vom 28. Mai 2021, mit dem der Beschluss Nr. 30-2020 der ACER vom 30. November 2020 über den Vorschlag der zum Kern der Kapazitätsberechnungsregion gehörenden Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf die Kostenteilungsmethodik für Redispatching und Countertrading bestätigt wird, sowie seine Anhänge I und Ia für nichtig zu erklären;

infolgedessen den Beschluss Nr. 30/2020 der ACER vom 30. November 2020 über den Vorschlag der zum Kern der Kapazitätsberechnungsregion gehörenden Übertragungsnetzbetreiber in Bezug auf die Kostenteilungsmethodik für Redispatching und Countertrading sowie seine Anhänge I und Ia für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf acht Gründe:

Verstoß gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 2019/942 dadurch, dass die Beschwerdekammer nur eine beschränkte Prüfung der im Beschluss Nr. 30/2020 der ACER enthaltenen komplexen technischen und wirtschaftlichen Beurteilungen vorgenommen habe.

Angesichts des Urteils des Gerichts vom 18. November 2020 in der Rechtssache T-735/18, Aquind/Acer, habe die Beschwerdekammer der ACER eine vollständige Überprüfung der Beschwerdegründe und des Vorbringens der Klägerin vorzunehmen.

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 13 der Verordnung Nr. 2019/943 durch die ACER, die ohne vorherige Prüfung durch die Übertragungsnetzbetreiber oder Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Schwellenwert für Ringflüsse festgelegt habe.

Rechtsfehler durch eine ohne Rechtsgrundlage vorgenommene Verknüpfung des Zeitplans für die Durchführung der Methodik mit anderen Methodiken.

Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung Nr. 1/58 und gegen den fundamentalen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit durch Beschränkung der im angefochtenen Beschluss Nr. A-001-2021 verwendeten Sprache auf Englisch. Der angefochtene Beschluss Nr. A-001-2021 sei nicht auf Französisch herausgegeben worden und wegen seiner Komplexität, Länge und Unvollständigkeit für die Klägerin unklar und unverständlich.

Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2015/1222, Art. 74 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1222 und Art. 16 Abs. 13 der Verordnung Nr. 2019/943 durch Festsetzung eines zu großen Anwendungsbereichs für die Kostenteilungsmethodik für Redispatching und Countertrading.

Der Anwendungsbereich sollte nicht auf Bestandteile des Netzes ausgedehnt werden, die nichts mit dem grenzüberschreitenden Stromhandel gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2015/1222 und Art. 16 Abs. 13 der Verordnung Nr. 2019/943 zu tun hätten. Der Anwendungsbereich sei ohne Rechtsgrundlage mit anderen Methodiken verknüpft worden.

Ein größerer Anwendungsbereich als der in der Kapazitätsberechnungsmethodik vorgesehene könne rechtlich nicht aufrechterhalten werden. Der Umfang sollte mit den Verpflichtungen und der Haftung der Übertragungsnetzbetreiber gemäß Art. 74 Abs. 6 Buchst. a der Verordnung Nr. 2015/1222 im Einklang stehen.

Fehler bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 13 der Verordnung Nr. 2019/943, indem für alle Übertragungsnetzbetreiber der Kernkapazitätsberechnungsregion ein einheitlicher und gemeinsamer Schwellenwert für Ringflüsse festgelegt worden sei. Es gebe keinen Grund, der rechtfertige und erkläre, dass ein gemeinsamer und einheitlicher Schwellenwert für alle Grenzen der Gebotszone gelten solle, obwohl die nationalen Übertragungsnetze anders und miteinander verflochten seien.

Verstoß gegen das fundamentale unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen Art. 16 Abs. 13 der Verordnung Nr. 2019/943 durch vorrangige Berücksichtigung von durch Ringflüsse verursachte Engpässe bei der Ermittlung der Kostenbelastung in der Methodik.

Durch interne Stromflüsse und durch Ringflüsse verursachte Engpässe sollten in der Methodik gleichbehandelt werden. Wenn Ringflüsse in der Prioritätenliste der verursachenden Lastflüsse an die erste Stelle gestellt würden, würde dies den Betreibern keine guten Anreize bieten, Engpässe zu bewältigen.

Die Beschwerdekammer der ACER habe das Beweismaterial der Klägerin ohne Begründung zurückgewiesen.

Die Priorisierung der Ringflüsse habe die Übertragungsnetzbetreiber, die die für den Ausbau ihrer Netze erforderlichen Investitionen getätigt hätten, benachteiligt, da diese Betreiber für die übrig bleibende Ringflüsse, für die sie möglicherweise verantwortlich seien, bestraft werden könnten.

Fehlerhafte Anwendung von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2019/943 durch die Anerkennung, dass die Methodik die von den staatlichen Mitgliedern im Rahmen ihrer Aktionspläne getragenen Kosten abdecken müsse.

Die von den Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer Aktionspläne getragenen Kosten sollten von der Methodik ausgenommen werden. Die Methodik sollte besondere Regeln für die Behandlung dieser Kosten vorsehen. Die Argumentation der Beschwerdekammer sei in technischer Hinsicht widersprüchlich. Sie sei nicht auf das Argument der Klägerin eingegangen, dass es nicht möglich sei, die Kosten für die Bereitstellung zonenübergreifender Kapazitäten von den Kosten für andere Zwecke zu unterscheiden.

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