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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – UniCredit Bank/SRB

(Rechtssache T-402/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: UniCredit Bank AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Schäfer, H. Großerichter und F. Kruis)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2021/22) einschließlich der Anhänge für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

dem einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 verstoße gegen eine wesentliche Formvorschrift i.S.d. Artikels 263 Abs. 2 AEUV, weil er nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 und dessen Anhänge I bis III verstießen gegen wesentliche Formvorschriften i. S. d. Artikels 263 Abs. 2 AEUV und gegen das Recht auf gute Verwaltung, weil sie keine ausreichende Begründung nach Artikel 296 Abs. 2 AEUV, Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe c) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthielten.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 und dessen Anhänge I bis II verstießen gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Artikel 47 Abs. 1 der Charta, da es praktisch unmöglich sei, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Vierter Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 und seine Anhänge seien rechtswidrig, weil Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/631 rechtswidrig seien. Sie verletzten den Anspruch der Institute auf effektiven Rechtsschutz, weil sie zu inhärent intransparenten Beschlüssen führten, die auf ihrer Basis ergingen.

Fünfter Klagegrund: Sollte man der Auffassung sein, die intransparente Berechnung des Beitrags der Institute sei bereits in Art. 70 Abs. 2 Verordnung Nr. 806/20142 und Art. 103 Abs. 2 und Abs. 7 Richtlinie 2014/593 vorgegeben, seien diese Rechtakte aus den im vierten Klagegrund genannten Gründen rechtswidrig und damit für unanwendbar zu erklären.

Sechster Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 verstoße gegen Art. 6, 7 und 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, indem der Beklagte im Rahmen der Berechnung des Risikoanpassungsmultiplikators weder den Risikoindikator der strukturellen Liquiditätsquote („NSFR“) noch den Risikoindikator der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) oder die Risikoindikatoren Komplexität („complexity“) und Abwicklungsfähigkeit („resolvability“) berücksichtigt habe.

Siebter Klagegrund: Der Beschluss vom 14. April 2021 und dessen Anhänge I bis III verstießen gegen wesentliche Formvorschriften i. S. d. Artikels 263 Abs. 2 AEUV und gegen das Recht auf gute Verwaltung aus Artikel 41 Abs. 2 Buchstabe a) der Charta, weil die Klägerin vor dem Erlass des Beschlusses nicht angehört worden sei.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

3 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).