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Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2011 - PAKI Logistics/HABM (PAKI)

(Rechtssache T-526/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAKI - Absolutes Eintragungshindernis - Gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßende Marke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PAKI Logistics GmbH (Ennepetal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bergermann, P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und J. Vogtmeier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Behzadi-Spencer, dann F. Penlington im Beistand von S. Malynicz, Barrister

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2009 (Sache R 1805/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PAKI als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die PAKI Logistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 80 vom 27.3.2010.