Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. April 2015 – Ayadi/Kommission
(Rechtssache T‑527/09 RENV)
„Zurückverweisung nach Aufhebung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Grundrechte – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anspruch auf Achtung des Eigentums“
1. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Unzureichende Begründung – Rüge, die in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden kann (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 44)
2. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 45)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Umfang der Kontrolle (Verordnung Nr. 881/2002 des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 954/2009 der Kommission) (vgl. Rn. 62-71)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft |
Tenor
1. | | Die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chafiq Ayadi betrifft. |
2. | | Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Ayadi entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge. |
3. | | Irland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |