Language of document : ECLI:EU:T:2015:205





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. April 2015 – Ayadi/Kommission

(Rechtssache T‑527/09 RENV)

„Zurückverweisung nach Aufhebung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist – Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste – Nichtigkeitsklage – Grundrechte – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Anspruch auf Achtung des Eigentums“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Unzureichende Begründung – Rüge, die in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden kann (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 44)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Rn. 45)

3.                     Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Umfang der Kontrolle (Verordnung Nr. 881/2002 des Rates, Anhang I; Verordnung Nr. 954/2009 der Kommission) (vgl. Rn. 62-71)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chafiq Ayadi betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Ayadi entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

3.

Irland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.