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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Carla Piccinni-Leopardi, des Carlos Martínez Mongay und des Georgios Katalagarianakis gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. September 2004

(Rechtssache T-390/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Carla Piccinni-Leopardi und Carlos Martínez Mongay, beide wohnhaft in Brüssel, und Georgios Katalagarianakis, wohnhaft in Overijse (Belgien), haben am 28. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission über die Vergabe der Verdienstpunkte und der Prioritätspunkte, die das Punktekonto ("sac-à-dos") der Kläger bilden, und die Entscheidung, sie nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger im vorliegenden Verfahren greifen die Entscheidung der Beklagten an, ihnen im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 keine spezifischen Verdienst- oder Prioritätspunkte zuzuteilen, um die Änderung ihrer Einstufung bei der Einstellung zu berücksichtigen, sowie die Entscheidung, sie in diesem Beförderungsjahr nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.

Zur Begründung ihrer Forderungen machen die Kläger geltend:

einen Verstoß gegen Artikel 43 und 45 des Statuts, weil die Verdienste der Kläger für die Vergangenheit pauschal abgegolten worden seien, obwohl vorher Beurteilungen erstellt worden seinen. Die Vergabe von einem Übergangsprioritätspunkt für das Dienstalter in der Besoldungsgruppe verstoße gegen den Grundsatz, wonach die Beförderung nach einer vergleichenden Prüfung der Verdienste der Beamten ausgesprochen werde;

eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie des Artikels 5 Absatz 3 des Statuts und des Grundsatzes der Anwartschaft auf eine Laufbahn. Insoweit tragen die Kläger vor, dass Beamte, die seit längerer Zeit nicht in den Genuss einer Beförderung gekommen seien, weil ihre Verdienste nicht als ausreichend bewertet worden seien, besondere Prioritätspunkte erhalten hätten und auch für das Beförderungsjahr 2004 erhalten würden. Demgegenüber würden die Kläger, deren Verdienste seit Beginn ihrer Laufbahn nicht entsprechend ihrem eigentlichen Wert hätten beurteilt werden können, ebenso behandelt wie jene Beamten, die bei ihrer Einstellung nicht in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden seien;

eine Verletzung des Artikels 233 EG. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob, nachdem die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Einstufungskriterien für rechtswidrig erklärt worden seien und die Kommission sich verpflichtet habe, die Einstufung zahlreicher Beamter, die gemäß diesen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen eingestellt worden seien, nochmals zu überprüfen, die Entscheidung, die Kläger bei der Einstellung nachträglich in die höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn einzustufen, so weit eingeschränkt werden könne, dass ihr jede praktische Wirkung genommen werde.

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