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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Bernard Nonat gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. September 2004

(Rechtssache T-391/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Bernard Nonat, wohnhaft in Brüssel, hat am 28. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Kommission aufzuheben, den Kläger für das Beförderungsjahr 2003 weder in die Verdienstrangliste noch in das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen;

Artikel 12 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts insoweit für rechtswidrig zu erklären, als darin die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten im Umfang von einem Punkt pro Dienstjahr in der jeweiligen Besoldungsgruppe, höchstens aber von sieben Punkten, und von zusätzlichen Sonderprioritätspunkten von höchstens 150 % der Beförderungsmöglichkeiten des vorhergehenden Beförderungsjahres ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verdienste der Beamten während der Bezugsjahre vorgesehen wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsjahres 2003 nach A 4 zu befördern.

Zur Begründung seiner Ansprüche beruft er sich auf eine Verletzung der Artikel 43 und 45 des Statuts sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn.

Bei den von der Kommission eingeführten neuen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren für Beamte entfalle die Beurteilung der persönlichen Verdienste der Beamten. Im konkreten Fall werde der Kläger nach Artikel 12 Nr. 3 Buchstabe b der Allgemeinen Durchführungsbedingungen zu Artikel 45 des Statuts im Hinblick auf die zusätzlichen Sonderprioritätspunkte so behandelt, als ob er die gleichen Verdienste hätte wie die Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, die im Rahmen des vorhergehenden Beförderungsjahres nicht vorgeschlagen worden seien.

Somit würden entgegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung und entgegen Artikel 45 des Statuts zwei nach ihren Verdiensten unterschiedliche Gruppen von Beamten gleichbehandelt: zum einen die Beamten, die jenseits der Grenze von 150 % der Beförderungsmöglichkeiten des Beförderungsjahres 2002 gelegen hätten und in diesem Beförderungsjahr zur Beförderung vorgeschlagen worden seien, und zum anderen die 2002 beförderungsfähigen Beamten, die nicht vorgeschlagen worden seien.

Auch habe die Vergabe von Übergangsprioritätspunkten nach dem Dienstalter in der jeweiligen Besoldungsgruppe zur Folge, dass entgegen Artikel 45 des Statuts das Dienstalter der beförderungsfähigen Beamten in der jeweiligen Besoldungsgruppe honoriert werde, ohne die Verdienste zu berücksichtigen, die sie sich während des Bezugszeitraums erworben hätten.

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